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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_267/2023  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Hausdurchsuchung / Durchsuchung von Aufzeichnungen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 9. Mai 2023 (CR.2023.9). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Bundesanwaltschaft führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, ev. ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme. Mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Hausdurchsuchung an der C.________strasse X.________ in U.________ betreffend "Wohnung von B.________ und D.________ sowie allfällige Büroräume, angeschrieben oder lautend auf E.________ AG und benutzt von B.________, in der Liegenschaft C.________strasse X.________ in U.________, dazugehörige Keller- und Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von A.________ benutzt werden". Der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl wurde durch die Bundeskriminalpolizei am gleichen Tag im Beisein von B.________ vollzogen. Dabei wurden auch diverse Gegenstände im Obergeschoss der durchsuchten Wohnung sichergestellt. B.________ beantragte die Siegelung "sämtlicher beschlagnahmten IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente". 
 
2.  
A.________ erhob dagegen am 22. März 2023 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 28. März 2023 nicht eintrat. Am 1. April 2022 stellte A.________ ein Revisionsgesuch, auf welches die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 24. April 2023 nicht eintrat. Auf ein zweites Revisionsgesuch vom 3. Mai 2023 trat die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 9. Mai 2023 nicht ein. In ihrer Hauptbegründung führte die Berufungskammer dabei aus, dass sich die Anfechtbarkeit nach Art. 410 Abs. 1 StPO auf rechtskräftige materielle Sachurteile beschränke. Beim Beschluss der Beschwerdekammer vom 28. März 2023 handle es sich um einen nicht verfahrensabschliessenden Beschluss, welcher praxisgemäss nicht anfechtbar sei. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). 
Der Beschwerdeführer setzt sich zumindest mit der Hauptbegründung der Berufungskammer, die zum Nichteintreten auf sein Revisionsgesuch führte, überhaupt nicht auseinander. Er vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Berufungskammer sein Revisionsgesuch rechtswidrig behandelt hätte. Aus seinen sachfremden Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Berufungskammer, die zum Nichteintretensbeschluss führte, bzw. der Beschluss der Berufungskammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli