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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_751/2023  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vollzug (Strafaufschub; Vollzugsort), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. September 2023 (AK.2023.291-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.________ mit Entscheid vom 19. August 2020 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, qualifizierter Geldwäscherei und unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 ab. 
 
B.  
 
B.a. Mit Vollzugsbefehl vom 9. Februar 2023 forderte das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen A.________ auf, die Freiheitsstrafe am 11. April 2023 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta in Cazis anzutreten. Nachdem ihm die eingeschriebene Postsendung nicht hatte zugestellt werden können und A.________ der Aufforderung zum Strafantritt auch keine Folge geleistet hatte, wurde am 14. April 2023 ein neuer Vollzugsbefehl per 11. Mai 2023 ausgestellt. Am 24. April 2023 ersuchte A.________ um Strafaufschub aus gesundheitlichen Gründen bis 13. September 2023 sowie um Vollzug der Freiheitsstrafe im Kanton Tessin. Am 4. Mai 2023 teilte ihm das Amt für Justizvollzug mit, dass seinem Aufschubsgesuch keine Erfolgsaussichten eingeräumt würden, und forderte ihn zum Strafantritt per 17. Juli 2023 auf. A.________ ersuchte am 12. Mai 2023 um eine anfechtbare Verfügung, worauf das Amt für Justizvollzug am 7. Juni 2023 das Gesuch um Bewilligung eines Strafaufschubs bis 13. September 2023 formell abwies.  
 
B.b. A.________ wandte sich mit Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er ersuchte um Ansetzung des Strafantritts per 13. September 2023 und Vollzug der Freiheitsstrafe im Kanton Tessin. Im Beschwerdeverfahren teilte das Amt für Justizvollzug, nachdem es den Strafantritt aufgrund einer Operation von A.________ bis Mitte August 2023 erstmals aufgeschoben hatte, mit, ein weiterer Aufschub bis Mitte September 2023 scheine unter den aktuellen Umständen vertretbar. Daraufhin ersuchte A.________ die Anklagekammer, das Amt für Justizvollzug zu verpflichten, bis auf Weiteres auf ein Aufgebot zum Strafantritt zu verzichten. Mit Entscheid vom 7. September 2023 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Die nachträgliche Eingabe mit dem Antrag, bis auf Weiteres auf ein Aufgebot zum Strafantritt zu verzichten, überwies sie zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid vom 7. September 2023 sei aufzuheben, das Gesuch um Strafverbüssung im Kanton Tessin sei gutzuheissen und der Strafantritt sei bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit aufzuschieben. Eventualiter sei die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und eine angemessene Parteientschädigung. 
Am 16. Oktober 2023 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte in seiner Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, oder mangels Beschwer als gegenstandslos abzuschreiben. Weiter teilte es mit, gestützt auf das vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegte Arztzeugnis den Strafvollzug nochmals bis Ende Dezember 2023 aufzuschieben und ihn neu per 3. Januar 2024 in die JVA Realta zum Strafantritt aufzufordern. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr konkret vernehmen, er reichte jedoch weitere medizinische Unterlagen ein und hielt an seinen Anträgen fest. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Frage des Strafvollzugs und kann somit mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG) und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist allein der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darin befasst sich die Vorinstanz einzig mit der Thematik des Vollzugsortes und schreibt im Weiteren das Verfahren, soweit es den (ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragten) Strafantritt per 13. September 2023 betrifft, zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann somit nur die Frage sein, ob die Vorinstanz in den genannten Punkten korrekt entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer um Aufschub des Strafantritts bis zum Nachweis der Hafterstehungsfähigkeit ersucht, kann auf die Beschwerde mangels tauglichem Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in örtlicher Hinsicht gegen den Strafantritt zur Wehr und ersucht um Vollzug der Freiheitsstrafe im Kanton Tessin. 
 
2.1. Zur Begründung verweist er auf die Beziehungspflege zu seiner knapp 10-jährigen Tochter und seine gesundheitliche Verfassung. So sei es seiner Tochter nicht zuzumuten, für einen 60-minütigen Besuch mindestens sechs Stunden Anfahrtszeit in Kauf zu nehmen. Nebst dem leide er an verschiedenen chronischen Krankheiten, die alle von Leistungserbringern im Grossraum Lugano behandelt würden. Aktuell befinde er sich erneut in Lugano in stationärer Spitalpflege. Der Vollzugsort Lo Stampino biete Gewähr dafür, dass bei einem erneuten Rückfall alle involvierten Fachpersonen vor Ort und innert wenigen Minuten erreichbar seien. Obwohl er in seinen bisherigen Eingaben alle notwendigen medizinischen Berichte eingereicht habe, habe die Vorinstanz davon abgesehen, diese rechtskonform zu berücksichtigen. Insbesondere habe sie eine seriöse Hafterstehungsprüfung verweigert und dadurch seine Mitwirkungsrechte verletzt. Schliesslich sei ein Vollzugsort im Kanton Tessin auch in Bezug auf seine soziale Wiedereingliederung in seinem angestammten Sozial- und Lebensraum sehr wichtig. Insgesamt seien alle Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 lit. d des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (sGS 862.51; nachfolgend: Konkordat) erfüllt.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, die vom Beschwerdeführer dargelegte Reisezeit für Besuche seiner Familie von sechs Stunden sei zwar nicht gerade kurz, aber zumutbar. Sollte die Ehefrau motorisiert sein, würde sich die Reise zudem auf dreieinhalb Stunden verkürzen. Was die berufliche Wiedereingliederung betreffe, so werde diese auch in der JVA Realta gefördert. Gegebenenfalls werde zur Entlassungsvorbereitung eine Verlegung in die Nähe des Wohnorts geprüft. Inwiefern die berufliche Integration eine Nähe der Vollzugsanstalt zum Wohnort bzw. beruflichen Umfeld erfordere, werde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht substanziiert geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Bezüglich der gesundheitlichen Einwände bzw. der angeblichen Nähe zu den derzeit behandelnden Ärzten bleibe darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in der JVA mit dem dortigen medizinischen Fachpersonal grundsätzlich gewährleistet sei. Bei Bedarf seien eine Überweisung ins Spital oder Sachurlaub für externe Arzttermine zu prüfen. Damit lägen insgesamt keine Gründe vor, die ausnahmsweise eine Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats erfordern oder rechtfertigen würden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat. Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist in qualitativer und quantitativer Hinsicht sicherzustellen; dies gilt für alle zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten, ungeachtet ihrer persönlichen Merkmale, Eigenschaften und Umstände und nötigenfalls auch gegen ihren Widerstand (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 mit Hinweis).  
Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile; sie gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB). Der Vollzug von Strafen richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 439 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 267 E. 3.2.1). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Wahl der Vollzugseinrichtung deshalb Sache der kantonalen Strafvollzugsbehörden (nach Massgabe des kantonalen Rechts); dem Häftling kommt dabei grundsätzlich kein Mitspracherecht zu. Insbesondere verfügt er über keinen Rechtsanspruch darauf, seine Haft in einer Vollzugseinrichtung seiner Wahl zu verbringen (Urteile 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 4.1; 6B_1483/2020 vom 15. September 2021 E. 6.1; 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5; 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Die Richtlinien der Strafvollzugskonkordate konkretisieren die Vorgaben des Bundesrechts und regeln die Verfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug (vgl. Urteil 6B_485/2019 vom 4. Juni 2019 E. 5 mit Hinweis). Vorliegend massgeblich ist insbesondere Art. 9 des Konkordats. Dessen Abs. 1 sieht vor, dass die beteiligten Kantone sich verpflichten, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen. Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 9 Abs. 3 lit. d des Konkordats). Den Vollzugsort bzw. die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt die Vollzugsbehörde (Art. 59 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 932.1] und Art. 10 lit. a des Konkordats).  
 
2.3.3. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist er für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) garantiert die EMRK Häftlingen sodann nicht das Recht, den Ort ihrer Inhaftierung zu wählen. Nur unter aussergewöhnlichen Umständen kann es einen Eingriff in das Familienleben des Häftlings darstellen, wenn er in einem Gefängnis inhaftiert wird, das so weit von seiner Familie entfernt ist, dass sich ein Besuch als sehr schwierig oder sogar unmöglich erweist. Art. 84 Abs. 1 StGB, der das Recht auf Besuch und persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich verankert, gewährt in dieser Hinsicht keinen weitergehenden Schutz als das Konventions- und Verfassungsrecht (Urteile 6B_1218/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; 6B_80/2014 vom 20. März 2014 E. 1.3; je mit Hinweis).  
 
2.3.4. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor ihm nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2; Urteile 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Strafvollzug in der Anstalt "Lo Stampino" mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, genügt seine Eingabe den erläuterten Begründungsanforderungen nicht. Er macht pauschal geltend, an "lebensgefährlichen, chronischen Krankheiten" zu leiden, ohne dies aber näher zu erläutern und ohne zu erklären, welche medizinische Betreuung diese Krankheiten erfordern und weshalb diese Betreuung in der Anstalt "La Realta" bzw. in einer gegebenenfalls abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB nicht gewährleistet sein soll. Unbehelflich sind diesbezüglich die Verweise auf verschiedene aktuelle Berichte des Spitals Bellinzona, da die Begründung einerseits in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweis[en]) und die Berichte andererseits alle aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Entscheids datieren und damit als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG anzusehen sind.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer führt sodann seine Wiedereingliederungschancen im Kanton Tessin ins Feld, unterlässt es aber, sich mit den diesbezüglichen Überlegungen im angefochtenen Entscheid zu beschäftigen. Auch hier fehlt es somit an einer hinreichenden und damit vom Bundesgericht zu beachtenden Beschwerdebegründung.  
 
2.4.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer weiter, wenn er sich auf das Kindeswohl und dabei auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107), Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 307 Abs. 1 ZGB beruft. Die angerufenen Bestimmungen hindern den Volllzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätlich nicht. Ausserdem fehlt es dem Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, denn er ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte seiner Tochter in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3).  
Wollte man eine Reflexwirkung dieser Rechte auf den Beschwerdeführer annehmen, ergibt sich Folgendes: Es ist nochmals zu betonen, dass der Verurteilte generell keinen Anspruch hat, den Vollzugsort der Freiheitsstrafe zu wählen und insbesondere auch Art. 8 EMRK keinen solchen Anspruch vermittelt. Vor diesem Hintergrund wendet die Vorinstanz Art. 9 Abs. 3 lit. d des Konkordats nicht willkürlich an, wenn sie es für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet, eine Reisezeit von sechs (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. dreieinhalb Stunden (mit dem Auto) für den Hin- und Rückweg zur JVA Realta auf sich zu nehmen. Die Besuche erweisen sich damit zwar als aufwändig, "sehr schwierig" oder gar unmöglich im Sinne der Rechtsprechung sind sie dagegen nicht. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die angespannte finanzielle Situation von ihm und seiner Ehefrau, macht aber auch unter diesem Titel nicht geltend, dass Besuche in Cazis nicht realisierbar wären. Dass es ihm aus zeitlichen Gründen allenfalls nicht während sämtlichen Hafturlauben möglich sein wird, nach Hause zu seiner Familie zu fahren, begründet schliesslich ebenfalls keine Ausnahme von den vorstehend dargestellten Grundsätzen. Insgesamt besteht somit kein Anlass, in die vorinstanzliche Rechtsanwendung einzugreifen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seine ausgewiesene finanzielle Bedürftigkeit wird bei der Festlegung der Gerichtskosten berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger