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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1205/2022, 6B_1207/2022  
 
 
Urteil vom 22. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1205/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_1207/2022 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hausfriedensbruch; Willkür, Unschuldsvermutung, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. September 2022 (SK 21 550+551). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ wird vorgeworfen, sie hätten am 1. Oktober 2020 um ca. 2:20 Uhr ein Baustellenareal betreten, obwohl sie aufgrund von Absperrungen hätten wissen müssen, dass ihnen der Zutritt verboten war. 
Am 31. August 2021 sprach sie das Regionalgericht Bern-Mittelland frei. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hiess das Obergericht des Kantons Bern am 1. September 2022 gut. Es verurteilte A.________ und B.________ wegen Hausfriedensbruchs je zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.--. 
 
C.  
A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und sie seien freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer zogen ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_1205/2022 und 6B_1207/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln, zumal die Beschwerdeführer die Vereinigung ausdrücklich beantragen. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Praxis nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach gesamthafter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.1.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.4; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Erstinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten die Aussage im Wesentlichen verweigert und sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nichtwissen, die Privatsphäre und Erinnerungslücken berufen. Fragen dazu, was sie spätnachts in der Umgebung des Bahnhofs bei den Baustellen gemacht hätten, seien von beiden nicht beantwortet worden. Damit hätten sie keine glaubhaften und entlastenden Aussagen gemacht. Der Zeuge habe das Verhalten der Beschwerdeführer in der Umgebung detailliert beschrieben und ihre Aufenthaltsorte chronologisch nachgezeichnet. Er habe Unsicherheiten eingestanden und die Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. So habe er angegeben, er habe lediglich Reflexionen des Lichtkegels einer Stirnlampe auf dem Baustellenareal gesehen, nicht hingegen die Beschwerdeführer selbst. Seine Beschreibung der Ausrüstung und der Fahrräder der Beschwerdeführer stimmten mit den Feststellungen der Polizei überein. Damit seien seine Aussagen sehr glaubhaft. Die Erstinstanz folgerte, dass die Beschwerdeführer ohne erkennbaren Zweck den Baustellen ein Augenmerk gewidmet hätten. Allerdings hätten weder die Polizei noch der Zeuge sie gesehen, als sie die Baustelle betraten, darauf verweilten und wieder verliessen. Dessen Aussage, wonach für ihn anhand der Reflexionen des Lichtkegels am Material der Baustelle klar gewesen sei, dass sich Personen auf der Baustelle befunden hätten, stelle einen indirekten Rückschluss dar. Es sei möglich, dass der Zeuge sich bei diesem Rückschluss getäuscht habe.  
 
2.3. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz habe die Aussagen des Zeugen als sehr glaubhaft eingestufte, was von den Parteien nicht bemängelt worden sei. Auch die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass seine präzisen Angaben zum Verhalten der Beschwerdeführer erlebnisbasiert wirkten und im Kern konstant blieben. Seine Beschreibung der Beschwerdeführer, ihrer Fahrräder und der mitgeführten Utensilien sei bei der Polizeikontrolle bestätigt worden. Seine Wahrnehmungen erschienen im Hinblick auf seine Beobachtungsposition stimmig. Er habe von sich aus klargestellt, welche Bereiche er nicht habe einsehen können und weshalb er dennoch Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer gezogen habe. Seine Aussagen wiesen zahlreiche Realitätskriterien auf und stimmten mit den übrigen Erkenntnissen überein. Auf seine Aussagen sei daher abzustellen.  
Nach den Angaben des Zeugen hielten sich die Beschwerdeführer während ungefähr einer Stunde in seinem Sichtfeld auf. Sie seien zunächst in der Nähe einer Baustelle gesessen, hätten mehrmals mit dem Finger darauf gezeigt und an der Absperrung gerüttelt. Anschliessend hätten sie die Unterführung passiert, sich auf ein Geländer gesetzt und den Blick auf ein anderes Baustellenareal gerichtet. Sie seien mit ihren Fahrrädern der Baustelle entlanggefahren, was der Zeuge auch am Lichtkegel einer Stirnlampe erkannt habe. Dann hätten sie die Fahrräder beim Velounterstand abgestellt und seien zu Fuss der U.________strasse gefolgt. 
Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an den Baustellen gezeigt hätten. Sie hätten über längere Zeit in der Gegend verweilt, beide Anlagen betrachtet und die Absperrungen inspiziert. Zu diesem Zweck hätten sie eine Stirnlampe mitgeführt. Nach dem Deponieren ihrer Fahrräder beim Velounterstand seien sie zu Fuss der U.________strasse gefolgt, die mit Strassenlampen beleuchtet gewesen sei. Die Stirnlampe habe dem Inspizieren der Baustelle gedient, ein anderer Zweck sei nicht ersichtlich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten sich die Beschwerdeführer zu dieser Stunde in der Umgebung des Bahnhofs aufgehalten, um die Baustellen zu inspizieren. Dieses Verhalten sei mitten in der Nacht unüblich. 
Wenige Minuten später habe der Zeuge einen kleinen Lichtkegel wahrgenommen, der auf der Baustelle vom Material sowie Rohbau reflektiert worden sei. Nach Einschätzung des Zeugen sei klar gewesen, dass der Lichtkegel im Inneren des Baustellenareals entspringe. Die avisierte Polizei habe in der Nähe des Velounterstands gewartet und die Beschwerdeführer kurze Zeit später einer Personenkontrolle unterzogen. Die Vorinstanz erwägt, dass die Beobachtungen des Zeugen auch in diesem Punkt eine hohe Qualität aufwiesen. Er habe auf Nachfragen mehrmals wiederholt, dass der Lichtkegel auf ihn so gewirkt habe, als käme er von Personen auf der Baustelle. Dieser Rückschluss möge, verglichen mit einer direkten Wahrnehmung, einen geringeren Beweiswert haben. Allerdings sei die Würdigung dieser Aussage als Belastungsbeweis keineswegs ausgeschlossen. Ein Irrtum des Zeugen erscheint der Vorinstanz unwahrscheinlich, weil seine Aussagen verlässlich seien und er dem Geschehen hohe Aufmerksamkeit gewidmet habe. Der Zeuge sei als Sicherheitswärter für die Bauarbeiten an den Bahngeleisen und nicht für die fragliche Baustelle zuständig. Es sei verständlich, dass er seinen Platz nicht habe verlassen können, um die Baustelle zu kontrollieren. Dass er sich dennoch zu einer Polizeimeldung veranlasst gesehen habe, spreche für sich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erlaube es die menschliche Wahrnehmung, anhand eines Lichtkegels relativ verlässliche Rückschlüsse auf den Standort der Lichtquelle anzustellen. Es wäre dem aufmerksamen, in erhöhter Beobachtungsposition stehenden Zeugen mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgefallen, wenn die Lichtquelle sich ausserhalb des Baustellenareals befunden hätte. Ein von einer besonders leistungsstarken Lampe ausserhalb der Baustelle ausgehender Lichtstrahl hätte einen grossen Lichtkegel bewirkt oder wäre als gebündelter Lichtstrahl sichtbar gewesen. Dagegen habe der Zeuge nur einen kleinen zirkulierenden Lichtkegel beschrieben. Gestützt auf diese Beschreibung müsse davon ausgegangen werden, dass die Lichtquelle in der Nähe des Lichtkegels gewesen sei, also auf der Baustelle. Daraus, dass der Zeuge die Beschwerdeführer selbst nicht auf der Baustelle gesehen habe, lasse sich nichts zu deren Gunsten ableiten. Das Baustellenareal sei unbeleuchtet gewesen und die Beschwerdeführer hätten Vorkehrungen getroffen, um nicht gesehen zu werden. 
Gemäss Vorinstanz belasten die Wahrnehmungen des Zeugen die Beschwerdeführer. Ihr Verhalten lege nahe, dass sie die Baustelle betreten wollten. So hätten sie die Fahrräder deponiert, nachdem sie in beiden Richtungen auf der U.________strasse gefahren seien. Sie hätten Mützen aufgesetzt und die Stirnlampe eingeschaltet, obwohl die U.________strasse beleuchtet gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführer zu ihren Fahrrädern zurückgekommen und von der Polizei kontrolliert worden seien, habe der Zeuge auf der Baustelle keine Lichtreflexionen mehr wahrgenommen. Die Polizei habe in der Umgebung keine Drittpersonen bemerkt. 
 
2.4. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe ihnen ihre Aussageverweigerung zu Unrecht angelastet.  
 
2.4.1. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).  
 
2.4.2. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Vorinstanz durfte berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer weigerten, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Sie hält fest, dass die Beschwerdeführer sich bei der Polizeikontrolle auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hätten. Auf die Frage, was sie in der Gegend gemacht hätten, seien sie ca. 5 Sekunden lang stumm geblieben und hätten dann erwidert, dass sie keine Auskunft geben müssten. Auf die Vorladung zur polizeilichen Einvernahme hätten sie mit identischen Postsendungen reagiert, in denen sie darauf aufmerksam machten, dass sie jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern würden. Bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft hätten sie keine Fragen beantwortet, nicht einmal, weshalb sie Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben hätten. Auch bei der Befragung durch die Erstinstanz hätten sie keine Angaben zur Sache gemacht. Auf die Frage, was sie in der Tatnacht getan hätten, antworteten beide, sie könnten sich nicht mehr erinnern.  
Die Vorinstanz erwägt, dass die Beschwerdeführer ihren nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustelle nicht erklärten, obwohl sie spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den belastenden Aussagen des Zeugen hatten. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren eine Vielzahl an möglichen Erklärungen für das beobachtete Verhalten der Beschwerdeführer vor. Für die Vorinstanz ist keine dieser Versionen nachvollziehbar. Sie hält fest, es sei nicht einzusehen, was um 2:00 Uhr "nach vorgängigem Inspizieren beider Baustellen, ausgerüstet mit dunklen Mützen und einer Stirnlampe in der beleuchteten U.________strasse hätte bezweckt werden sollen". Die Vorinstanz führt aus, dass aufgrund dieses Verhaltens und der Aussagen des Zeugen eine Erklärung verlangt werden darf. In Ermangelung einer einleuchtenden Erklärung stellt die Vorinstanz im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die belastenden Indizien ab. 
 
2.5. Die Beschwerdeführer zitieren zwar die einschlägige Rechtsprechung zur Kognition des Bundesgerichts. Dennoch scheinen sie zu verkennen, welchen Anforderungen eine gehörige Sachverhaltsrüge genügen muss. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung frei überprüft. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist die Rechtskontrolle, daher erfolgt die Sachverhaltsprüfung nur beschränkt (vgl. E. 2.1.1 hiervor).  
Die Beschwerdeführer berufen sich mehrfach auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Dabei übersehen sie, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zukommt, die über das Willkürverbot hinausgehen würde (vgl. E. 2.1.2 hiervor). 
Im Übrigen erschöpfen sich die Rechtsschriften in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum Lichtkegel auf der Baustelle kritisieren, wenn sie sich zur Absperrung der Baustelle äussern oder wenn sie einzelne Aussagen des Zeugen einer eigenen Würdigung unterziehen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis). Mit ihren Vorbringen plädieren die Beschwerdeführer wie in einem appellatorischen Verfahren frei zum vorinstanzlichen Beweisergebnis. So behaupten sie beispielsweise, es spreche gegen ihre Täterschaft, dass nicht sie selbst, sondern nur der Lichtkegel ihrer Stirnlampe auf der Baustelle sichtbar gewesen sei. Oder sie bringen vor, es dürfte schwierig gewesen sein, die Baustelle ohne Beschädigung der Absperrungen zu betreten. Damit legen sie nicht dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre. Auf ihre unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1205/2022 und 6B_1207/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer tragen Gerichtskosten von je Fr. 3'000.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger