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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_61/2007 /len 
 
Urteil vom 29. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Pacht; Ablehnungsbegehren, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts 
des Kantons Zürich vom 6. September 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 5. April 2007 vor dem Mietgericht Winterthur ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Prozess befasste Einzelrichterin lic.iur. C. Schibli Arn stellte; 
dass die abgelehnte Richterin das Begehren mit Schreiben vom 23. April 2007 zur Behandlung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überwies, unter Abgabe der gewissenhaften Erklärung, dass gegen sie kein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund vorliege; 
dass das Obergericht das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 8. Juni 2007 abwies, unter gleichzeitiger Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Ausstandsverfahren; 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2007 auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichts gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, unter Abweisung eines vom Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren gestellten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 6. September 2007 mit Beschwerde anzufechten; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe vom 19. Oktober 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: