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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_434/2022  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Ronc. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2022 (VB.2021.00301). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1976), italienischer Staatsangehöriger, hielt sich von 1999 bis 2002 mit befristeten Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm erstmals am 24. Juli 2002 eine bis 24. Juli 2007 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die bis zum 24. Juli 2012 verlängert wurde. 
Am 25. August 2003 erlitt A.________ einen Autounfall und am 9. August 2005 hatte er einen Motorradunfall, bei welchem er sich mehrere Brustwirbelkörper brach. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) verneinte am 1. Dezember 2010 einen Anspruch auf eine IV-Rente. Demgegenüber sprach die Suva ihm am 26. Juli 2011 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine Viertels-Rente zu. 
Mit Gesuch vom 15. Dezember 2011 beantragte A.________ dem Migrationsamt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch wurde am 9. Februar 2012 abgewiesen. Am 7. Juni 2012 ersuchte A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde am 17. Oktober 2012 durch das Migrationsamt abgewiesen, da er seit August 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen bzw. sein letztes Arbeitsverhältnis per 30. April 2007 gekündigt worden war und er von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Gleichzeitig wurde ihm Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Auf den dagegen (verspätet) erhobenen Rekurs trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2013 nicht ein. Der neu angesetzten Ausreisefrist kam A.________ in der Folge nicht nach. 
Am 26. Juli 2012 hatte er sich erneut zum Leistungsbezug bei der SVA angemeldet. Diese trat mit Verfügung vom 6. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Nachdem das Sozialversicherungsgericht am 6. Juni 2013 die Sache auf Beschwerde hin an die SVA zurückgewiesen hatte, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete, lehnte die SVA mit Verfügung vom 28. Mai 2014 das Leistungsbegehren erneut ab; sein Invaliditätsgrad liege nach wie vor unter 40%. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 16. Juli 2015 abgewiesen. 
Am 5. August 2013 stellte A.________ ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Weil sich der Beschwerdeführer im Juli 2012 erneut zum Leistungsbezug bei der SVA angemeldet hatte, erteilte ihm das Migrationsamt am 13. Februar 2014 eine bis zum 24. Juli 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung, damit er die Verfahren betreffend Erteilung einer IV-Rente und Erhöhung der Suva-Rente in der Schweiz abwarten konnte. In der Folge wurde seine Aufenthaltsbewilligung mehrmals - aus demselben Grund - verlängert, letztmals bis zum 23. Januar 2020. 
Am 18. Januar 2016 machte A.________ bei der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 9. August 2005 geltend, weil er im September 2011 in der Badewanne ausgerutscht sei; mit Einspracheentscheid vom 8. August 2018 verneinte die Suva den Leistungsanspruch für das neu geltend gemachte Ereignis. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Zürich am 15. November 2019 abgewiesen. Am 27. November 2019 meldete er sich zum dritten Mal zum Bezug von IV-Leistungen an. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch hängig. 
A.________ trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 19. Oktober 2007 wurde er wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V.________ vom 17. Februar 2010 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft V.________ vom 23. März 2012 wurde er wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bestraft, unter Widerruf des mit Strafbefehl vom 17. Februar 2010 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe. 
Zudem musste ihm vier Mal der Führerausweis entzogen werden, nämlich in den Jahren 2003, 2005, 2009 und 2010. 
Gegen A.________ lagen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts W.________ vom 20. Juli 2017 14 offene Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 11'735.50 vor und er bezog in der Gemeinde W.________ bis zum 15. Februar 2017 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 79'496.25. In der Stadt Zürich musste er bis zum 9. März 2020 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von gesamthaft Fr. 14'643.90 unterstützt werden, wobei die Unterstützung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch andauerte. 
 
B.  
A.________ reichte am 6. Januar 2020 ein weiteres Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 20. November 2020 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 24. März 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2022). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration und das Migrationsamt des Kantons Zürich liessen sich nicht vernehmen. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
Am 14. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungs- bzw. Verbleiberechtsanspruch (vgl. Art. 7 lit. c des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1571/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [Verordnung EWG; ABl.1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist, da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_248/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit; wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Urteil 2C_117/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.5).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 2.3; 9C_234/2020 vom 27. Mai 2020 E. 1.3). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
2.3.2. Mit der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer die interdisziplinäre Begutachtung vom 4. April 2022 und mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 die Verfügung der SVA vom 23. September 2022 eingereicht. Hierbei handelt es sich um echte Noven (neue Beweismittel), weshalb diese nicht berücksichtigt werden können. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie das Abwarten des IV-Entscheids der SVA verweigerte, ist an anderer Stelle zu prüfen (E. 3.5.5). Sie vermag nichts daran zu ändern, dass diese Dokumente im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten sind (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
 
3.  
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ein Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit (Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung [EWG] Nr. 1571/70) hat. 
 
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Dabei gelten die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben, ABl. L 142 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung [EWG] Nr. 1251/70; Urteil 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 3.1, nicht publizierte Erwägung aus BGE 146 II 89).  
 
3.2. Darüber hinaus sieht Art. 4 Anhang I FZA vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Die Voraussetzung einer minimalen Dauer entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entstanden ist (Satz 2; vgl. Urteil 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht, das bei der Beurteilung lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt, ist ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Arbeitnehmer hindern, einer angepassten Arbeit nachzugehen (BGE 146 II 89 E. 4.6).  
 
3.3. Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGE 147 II 35 E. 3.3 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (BGE 147 II 35 E. 3.3; 141 II 1 E. 4.3.2).  
 
3.4. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Migrationsbehörde grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden darf, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Verweis auf Urteil 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013). In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten; regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Sie darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1).  
 
3.5. Für die hier interessierende Frage des Verbleiberechts ist nunmehr zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er als Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinn galt, im massgebenden Sinn dauernd arbeitsunfähig geworden ist.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz ab Juli 2002 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seine letzte feste Arbeitsstelle wurde ihm per Ende April 2007 gekündigt, nachdem er seit einem Motorradunfall im August 2005 seiner Tätigkeit als Gipser nicht mehr nachgegangen war. Zwischen 2008 und 2011 hatte der Beschwerdeführer insgesamt noch vier kürzere Teilzeit-Erwerbseinsätze. Der letzte dieser Einsätze fand von Juli bis August 2011 statt, als er in einem Pensum von 30 - 40% als Chauffeur tätig war. Seither hat er nie mehr gearbeitet. Somit hat der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer (spätestens) im August 2011 verloren, nachdem er seinen letzten kurzen Teilzeit-Arbeitseinsatz beendete und keine weitere Erwerbsarbeit mehr aufnahm.  
 
3.5.2. Im Jahr 2003 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall, im Jahr 2005 hatte er einen Motorradunfall. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen durchlief der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen zweimal erfolglos ein IV-Verfahren. Das erste Begehren wurde mit Verfügung der SVA vom 1. Dezember 2010 abgewiesen, das zweite Gesuch mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Juli 2015. Weiter reichte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2013 ein Gesuch um Erhöhung seiner Suva-Viertels-Rente ein, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Suva lehnte dieses Gesuch ab. Mit Schadensmeldung vom 18. Januar 2016 machte er bei der Suva einen Rückfall zum Unfall vom 9. August 2005 geltend. Auch dieses Begehren wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 15. November 2019 rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag.  
 
3.5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die chronischen Schmerzen verbunden mit der Frustration, keine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, "in den Jahren" seine Psyche stark beeinträchtigt hätten. Es sei von einer "schleichenden Verschlechterung" seines psychischen Gesundheitszustandes auszugehen. Er gibt zudem an, dass er seine Arbeitstätigkeit schmerzbedingt aufgegeben habe und es ihm unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden und eine Arbeit auszuüben. Dementsprechend moniert er, dass zur Beurteilung der Frage der dauernden Arbeitsunfähigkeit seiner psychischen Verfassung in den vergangenen zwei IV-Abklärungen zu wenig Beachtung geschenkt worden sei, weshalb die Vorinstanz das jüngste IV-Verfahren hätte abwarten müssen.  
 
3.5.4. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2)  
 
3.5.5. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die chronischen Schmerzen verbunden mit der Frustration, keine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt hätten, vermag er nicht hinreichend darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend seine Arbeits (un) fähigkeit im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit willkürlich sein sollen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend, ohne dass er substanziiert darlegen würde, dass er im - für den vorliegenden Fall wesentlichen - Zeitpunkt der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit, im August 2011, (vollumfänglich bzw. dauernd) arbeitsunfähig gewesen wäre. Die Vorinstanz konnte sich daher willkürfrei auf die beiden abgewiesenen IV-Gesuche abstützen und feststellen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verlustes seiner Arbeitnehmereigenschaft (leidensangepasst) arbeitsfähig war. Insofern verfiel sie auch nicht in Willkür, als sie den Abschluss des dritten IV-Verfahrens nicht mehr abwartete, um über den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu entscheiden.  
 
3.5.6. Nach dem Dargelegten kann im Ergebnis nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b Verordnung [EWG] Nr. 1571/70 gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer kommt kein Verbleiberecht nach Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Anhang I FZA zu.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer verweist erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 (SR 0.142.114.541) und die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrages (SR 0.142.114.541.3). Er legt in diesem Zusammenhang aber nicht dar, inwiefern sich in seinem Fall (Fürsorgeabhängigkeit und fortdauernde Arbeitslosigkeit) hieraus ein Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung ergeben soll (vgl. Urteil 2C_174/2011 vom 8. November 2011 E. 2.3). 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sei, da die Behörden seine Aufenthaltsbewilligung jeweils bedingungslos, d.h. ohne Auflagen erneuert hätten.  
 
5.2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben sieht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermag grundsätzlich kein geschütztes Vertrauen im Hinblick auf weitere Bewilligungsverlängerungen zu schaffen (BGE 126 II 377 E. 3; Urteile 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3; 2C_869/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2). Eine behördliche Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden kann aber unter Umständen einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben (BGE 126 II 377 E. 3a mit Hinweisen).  
 
5.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde gemäss den bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf die damals noch laufenden Verfahren bei der SVA bzw. der Suva verlängert. Dass die Behörden darüber hinaus Zusicherungen abgegeben oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Vertrauen an den Tag gelegt hätten, ergibt sich nicht aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und wird nicht geltend gemacht. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes liegt damit nicht vor.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK
 
6.1. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 8.1 mit Hinweis). Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Privatleben hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; wobei es sich im Einzelfall auch anders verhalten kann, wenn die Integration zu wünschen übrig lässt. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 8.2 mit Hinweis).  
 
6.2. Die Verweigerung der Verlängerung bzw. der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Soweit die Aufenthaltsbeendigung in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, verlangt auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Interessenabwägung. Dabei sind namentlich der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 8.3).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Schweiz nach 23 Jahren Aufenthalt seine Heimat geworden sei und er seine Wurzeln in Italien - spätestens nach dem Tod seiner Eltern - verloren habe. Nur in der Schweiz verfüge er über soziale Kontakte. Die fehlende wirtschaftliche Integration könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit rund 23 Jahren in der Schweiz, wovon er sich länger als zehn Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufhielt. Er kann sich daher grundsätzlich auf das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist somit im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig.  
 
6.5. Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert allerdings nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration. Dabei fallen insbesondere seine Sozialhilfebedürftigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen ins Gewicht. Es wäre ihm möglich gewesen, trotz seiner gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer in der Schweiz über besonders enge soziale Beziehungen verfügt, bringt er nicht substanziiert vor. Zudem ist der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden, auch wenn relativierend anzufügen ist, dass diese Straftaten über zehn Jahre zurück liegen. Mit Blick auf die fehlende wirtschaftliche Integration und die Sozialhilfeabhängigkeit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.  
Der Beschwerdeführer ist erst mit 23 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Italien verbracht und lebte dort auch als junger Erwachsener. Es ist ihm zuzumuten, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Dass die von ihm (allenfalls) benötigten Therapien oder Medikamente in Italien nicht verfügbar wären, macht er nicht geltend. 
Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV). 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.  
 
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen, da er bedürftig ist und seine Eingabe nicht als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Christian Bignasca, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt und diesem für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Ronc