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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_650/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2008-2013; Steuerhinterziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 5. September 2022 (B 2022/55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates B.________ ist, wurde für die Staats- und Gemeindesteuern aufgrund der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2008 bis 2013 jeweils ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares Kapital veranlagt.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 eröffnete das Kantonale Steueramt St. Gallen gegen die A.________ AG ein Untersuchungsverfahren. Es warf ihr vor, in den Jahren 2008 bis 2013 diverse geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von insgesamt Fr. 143'275.- verbucht zu haben. Sie habe einerseits Leasingverträge für fiktive Anlagegüter abgeschlossen und dadurch geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen verbucht. Anderseits seien durch die C.________ AG geschäftsmässig nicht begründete Aufwände an die A.________ AG weiterverrechnet worden. Hierbei stützte sich das Steueramt auf einen Bericht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU) gegen B.________ vom 21. August 2017. Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 sprach das Kantonale Steueramt die A.________ AG der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig und büsste sie mit Fr. 17'000.-.  
 
B.  
Gegen den Strafbefehl erhob die A.________ AG am 27. März 2019 Einsprache. Das Kantonale Steueramt überwies die Strafsache am 8. April 2019 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) zur Beurteilung. Diese sprach die A.________ AG mit Entscheid vom 15. Februar 2022 der mehrfachen vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Gewinn- und Kapitalsteuern 2009 bis 2013) schuldig und auferlegte ihr eine Busse von Fr. 12'000.- (d.h. ein gegenüber dem Strafbefehl vom 25. Februar 2019 wegen Verjährung für das Jahr 2008 um Fr. 5'335.- reduzierter Betrag). Gegen den Entscheid der VRK gelangte die A.________ AG erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Urteil vom 5. September 2022). 
 
C.  
Am 11. Oktober 2022 hat die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 5. September 2022 aufzuheben und das Steuerstrafverfahren einzustellen; eventualiter sei das besagte Urteil aufzuheben und die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung freizusprechen; subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an die VRK zur Wiederholung der Hauptverhandlung zurückzuweisen. 
 
C.a. Das Kantonale Steueramt, das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: EStV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind zulässig.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; Urteil 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.  
Hinsichtlich der Verfahrensphasen vor der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz eine Vielzahl von prozessualen Einwendungen erhoben, die im angefochtenen Urteil aber allesamt als unbegründet eingestuft worden sind. 
 
2.1. Vorab hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, hier hätten die kantonalen Steuerbehörden ihr gegenüber im Steuerhinterziehungsverfahren Beweismaterial verwendet, welches dann zu ihrer Verurteilung geführt habe (vgl. unten E. 3.3). Die entsprechenden Beweise hätten jedoch nicht auf Untersuchungen der kantonalen Behörden beruht, sondern ausschliesslich auf solchen im vorangegangenen ASU-Verfahren gegenüber B.________. Im ASU-Verfahren seien aber zahlreiche Verfahrensverstösse erfolgt (u.a. durch eine nicht parteiöffentliche Korrespondenz zwischen der ASU und dem Beschwerdegegner), zudem seien der Beschwerdeführerin dort keinerlei Parteirechte zugestanden worden. Wenn sie nun auf der Grundlage des ASU-Berichts verurteilt werden solle, obschon sie überhaupt nie Partei eines Verfahrens nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) gewesen sei und im ASU-Verfahren keinerlei Teilhabe-, Informations- oder Mitwirkungsrechte gehabt habe, so verletze eine solche Verurteilung Art. 32 BV sowie Art. 6 EMRK und erweise sich im Ergebnis als krass willkürlich. Demzufolge müssten sämtliche im ASU-Verfahren erhobenen Beweise im Steuerhinterziehungsverfahren der kantonalen Behörden einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.  
 
2.1.1. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, das Erfordernis unabhängiger Behörden greife nicht erst im Gerichtsverfahren, sondern bereits im ASU-Verfahren und im Steuerhinterziehungsverfahren des Beschwerdegegners. Damit eine Behörde als unabhängig gelte, dürfe sie kein persönliches Interesse am Verfahrensausgang haben. Hier habe bereits die ASU ein direktes Eigeninteresse für die EStV verfolgt, auch habe sie mittels "Amtshilfe" auf das kantonale Steuerverfahren eingewirkt. Aufgrund dieser Verstösse gegen das Erfordernis unabhängiger Strafbehörden gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK seien sämtliche ASU-Aktivitäten und -Befunde als nicht EMRK-konform aus dem Recht zu weisen.  
Dagegen hat das Verwaltungsgericht aber festgehalten, dass die ASU bei ihrer Untersuchungstätigkeit gesetzlich geregelte Aufgaben wahrgenommen habe. Ein ASU-Verfahren könne bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen angehoben werden (Art. 190 DBG). Dessen Untersuchungsmassnahmen richteten sich nach den Art. 19-50 VStrR (Art. 191 und 192 DBG). In einem solchen Verfahren seien somit die Garantien und Regeln des Verwaltungsstrafrechts einzuhalten, die es im Lichte von Art. 6 EMRK auszulegen gelte (vgl. dazu auch das Urteil 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 3.1 m.H.). Wenn die ASU zum Ergebnis gelange, dass eine Steuerwiderhandlung zu ahnden sei, verlange sie von der kantonalen Steuerverwaltung im Fall einer Steuerhinterziehung die Durchführung eines Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Bei einem Steuervergehen werde Anzeige bei der kantonalen Strafverfolgungsbehörde erstattet (Art. 194 Abs. 2 DBG). 
Inwiefern die ASU hier bei der Erfüllung dieser Aufgaben ihre Unabhängigkeit tangierende persönliche Interessen verfolgt haben sollte, habe die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Untersuchungstätigkeit der ASU der Abklärung von allfälligen Steuerstraftatbeständen und von Steueransprüchen der ESTV und des Beschwerdegegners gedient habe, sei nicht geeignet, ein Eigeninteresse zu belegen. Sei die fehlende Unabhängigkeit der ASU zu verneinen, erweise sich auch der Antrag auf Rückgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten Akten als unbegründet. 
Zu den Vorwürfen der nicht-parteiöffentlichen Kommunikation zwischen ASU und Beschwerdegegner ohne Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin und der Führung eines geheimjustiziellen Verfahrens durch ASU sowie zu ihrem Begehren auf Offenlegung der EMRK-widrigen nicht-parteiöffentlichen Kommunikationsinhalte der ASU hat das Verwaltungsgericht weiter festgehalten, dass in einem Verwaltungs (straf) verfahren wohl entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich zu protokollieren seien, wobei der Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhänge (vgl. das Urteil 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 4.2; m.H.). Die Kommunikation der ASU mit dem Beschwerdegegner sei insofern gesetzlich normiert, als die ASU nach Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 195 Abs. 1 DBG (namentlich) den Steuerbehörden der Kantone kostenlos Auskunft erteile und Akteneinsicht gewähre. Aufgrund dieser Bestimmungen sei die vorliegend seitens der ASU dem Beschwerdegegner gewährte Amtshilfe zulässig; eine Geheimhaltungspflicht der ASU habe insoweit nicht bestanden (vgl. Art. 110 Abs. 2 DBG). Hier habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwiefern eine weitere, für das vorliegende Steuerstrafverfahren durchgeführte oder beigezogene, aber nicht offen gelegte entscheidrelevante Korrespondenz zwischen der ASU und dem Beschwerdegegner stattgefunden haben sollte. Blosse Mutmassungen über das Bestehen von EMRK-widrigen nicht parteiöffentlichen Akten vermöchten die Existenz von weiteren entscheidwesentlichen Akten nicht zu belegen. 
 
2.1.2. Weiter hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, zufolge der Gehörsverletzungen zu ihren Lasten im ASU-Verfahren dürften die dort erhobenen Befunde im Steuerhinterziehungsverfahren gegen sie nicht verwendet werden; eine Heilung dieser Gehörsverletzungen sei unmöglich, weil das ASU-Verfahren streng normiert sei und die Rechte nach Art. 193 Abs. 2 DBG nicht in einem kantonalen Verfahren quasi nachgeholt werden könnten.  
Dazu hat die Vorinstanz erwogen, wohl habe die ASU die Beschwerdeführerin nicht befragt oder sie vor Erlass des Schlussberichts (Art. 193 Abs. 1 DBG) angehört. Wesentlich sei jedoch, dass das besagte ASU-Untersuchungsverfahren gegen B.________ eingeleitet worden sei, nicht aber gegen die Beschwerdeführerin. Damit sei diese auch nicht Beschuldigte im Sinn von Art. 193 Abs. 1 DBG gewesen und hätten ihr auch die nun von ihr geltend gemachten Parteirechte nicht zugestanden. Ihre diesbezüglichen Rügen seien demzufolge nicht berechtigt. Stattdessen sei entscheidend, dass die ASU B.________ am 20. Januar 2016 - insbesondere zu den hier streitigen Geschäftsvorfällen - befragt habe. Daher liege eine Gehörsverweigerung auch diesbezüglich nicht vor. Ebenso habe er an der Beweisaufnahme mitwirken können. 
 
2.1.3. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht ausserdem vorgebracht, weder der Beschwerdegegner noch die VRK als untere Rechtsmittelinstanz hätten im Hinterziehungsverfahren eine eigene Untersuchung geführt. Beide Behörden hätten blind auf die ASU-Befunde abgestellt, weshalb ihnen eine fehlende Unabhängigkeit vorzuwerfen sei.  
Dagegen hat die Vorinstanz erwogen, selbst wenn es allenfalls bis zu einem bestimmten Punkt zu einer Vermischung des Verwaltungsstrafverfahrens der ASU und des Steuerhinterziehungsverfahrens der kantonalen Behörden gekommen sein sollte, so wäre das in einem Ausmass geschehen, das rechtsprechungsgemäss als unproblematisch einzustufen sei. Eine Verwertung der Erkenntnisse der ASU im Steuerhinterziehungsverfahren erweise sich deshalb als zulässig (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.2.2 u. 2.3.3; Urteil 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Die ASU habe dem Beschwerdegegner den Bericht vom 21. August 2017 zur Verfügung gestellt und ihn gestützt auf Art. 194 Abs. 1 DBG aufgefordert, ein Steuerhinterziehungsverfahren durchzuführen. Dieses Vorgehen sei korrekt gewesen, da die ASU-Untersuchungshandlungen nicht als Einleitung eines Steuerhinterziehungsverfahrens gelten würden. 
Das Steuerhinterziehungsverfahren sei ein echtes Strafverfahren, und es fänden, auch wenn eine Verwaltungsbehörde die Untersuchungshandlungen vornehme, die strafprozessualen Garantien von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK Anwendung (vgl. Urteil 2C_632/2009 vom 21. Juni 2010 E. 2.4). Der steuerpflichtigen Person stehe daher im Steuerhinterziehungsverfahren ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zu (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.14; StHG]; Art. 257 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998; sGS 811.1; StG/SG), und es gelte die Unschuldsvermutung. Entsprechend habe der Beschwerdegegner ein Untersuchungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Diese habe insbesondere Gelegenheit gehabt, sich zu den Beweisen der VRK zu äussern und Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen. 
 
2.1.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe nicht an, anstelle der beschuldigten Person (Beschwerdeführerin) einfach eine andere Person (B.________) zu befragen, hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass B.________ gemäss Handelsregister seit 1998 einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdeführerin gewesen sei (was er übrigens immer noch sei). Für diese habe er somit in den hier in Frage stehenden Jahren 2008 bis 2013 Organstellung innegehabt sowie die Steuererklärungen 2008 bis 2013 (mit den Kürzeln A.B.________.) unterzeichnet und eingereicht. Deshalb dürfe von einer entsprechenden Bevollmächtigung in Steuerangelegenheiten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin stelle eine Bevollmächtigung von B.________ durch sie denn auch nicht in Frage.  
Im hier zu beurteilenden Steuerhinterziehungsverfahren habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keine Mitwirkungspflicht getroffen. Zudem habe sie von der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) profitiert. Als juristischer Person sei ihr Beschuldigtenstellung und damit das in Strafverfahren übliche Recht auf Mitwirkung sowie Aussageverweigerung zugekommen. Im Strafverfahren werde die juristische Person durch eine (einzige) natürliche Person vertreten; diese rede (oder schweige) mit deren Stimme. Nachdem B.________ die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bereits im Nachsteuerverfahren und im Untersuchungsverfahren betreffend Steuerhinterziehung vertreten habe, habe er für die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 25. Februar 2019 mit Eingabe vom 27. März 2019 Einsprache erhoben und den Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Prechtl) bekannt gegeben. Der Beschwerdegegner und die VRK als untere Rechtsmittelinstanz hätten unter diesen Umständen von einer Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch den (einzigen) Verwaltungsrat B.________ (mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Prechtl) ausgehen dürfen. 
Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vor der VRK von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen können und sich nicht selbst belasten müssen. Im Untersuchungsverfahren habe B.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin an den Befragungen vom 5. März 2015 sowie 20. Januar und 10. Februar 2016 jeweils die Aussage verweigert. 
 
2.1.5. Soweit die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht hat, dass ihr an der Hauptverhandlung der VRK das letzte Wort gemäss Art. 347 StPO nicht zugestanden worden sei, hat die Vorinstanz festgehalten, dass B.________ zu Beginn der VRK-Verhandlung vom 7. Februar 2022 bekanntgegeben habe, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Darauf habe der verfahrensleitende Präsident ihm mitgeteilt, dass ihm keine weiteren Fragen vorgelegt würden. In der Folge habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Vorfragen und Anträge gestellt, welche er zusammen mit dem Plädoyer schriftlich zu den Akten gegeben habe. Dazu habe der Beschwerdegegner keine Fragen oder Ergänzungen vorgebracht. Auf die daran anschliessende Feststellung des Präsidenten, wonach es weder seitens des Gerichts noch der Parteien Fragen oder Anmerkungen gebe und die Verhandlung geschlossen werde, hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angesichts des geschilderten Hergangs gegebenenfalls von sich aus unmittelbar reagieren und weitere mündliche Ausführungen beantragen müssen. Wenn er dies nicht getan habe, so könne das nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unheilbarer Verfahrensmangel gerügt werden, zumal das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorbringen des Beschwerdegegners offensichtlich gewahrt worden sei.  
 
2.2. Daneben hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch weitere Verfahrensrügen erhoben, welche das Verwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet eingestuft hat.  
 
2.2.1. Das gilt zuerst einmal für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die VRK als Unterinstanz habe keine EMRK-gerechte Beschwerde zugelassen. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgehalten, die VRK habe in ihrem Entscheid ihre Sichtweise betreffend den Steuerhinterziehungsvorwurf mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt. Gestützt auf diese Begründung sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht beim Verwaltungsgericht anzufechten.  
 
2.2.2. Die Vorinstanz verneint im Übrigen eine überlange Verfahrensdauer mit dem Hinweis, dass das Steuerstrafverfahren erst mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2018 eröffnet und mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 sowie Verhandlung vor der VRK am 7. Februar 2022 abgeschlossen worden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei mit dem Schreiben des Beschwerdegegners an die ASU vom 15. Mai 2012 kein Verfahren gegen sie ausgelöst, sondern erst angeregt worden, das "Gewirr von Gesellschaften" um die B.________ & Partner AG zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob ein ASU-Einsatz überhaupt Erfolg haben könnte.  
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen das angefochtene Urteil vorbringt, vermag zu grossen Teilen den Erfordernissen einer qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 1.2) nicht zu genügen.  
 
2.3.1. Geltend gemacht sind zahlreiche Vorwürfe gegenüber der ASU und den unterinstanzlichen kantonalen Behörden. Die meisten dieser Vorwürfe, die an verschiedenen Stellen der Beschwerdeschrift und in mehreren Einzel-Zusammenhängen immer wieder neu aufgeführt werden, gehen aber nicht über jeweils unsubstanziiert gebliebene Behauptungen hinaus. Ebenso wenig genügt es mit Blick auf Art. 106 Abs. 2 BGG, gegen die verwaltungsgerichtliche Bestätigung der Verfahrensführung durch die ASU und den Beschwerdegegner als BV- und EMRK-konform vorzubringen, durch diese Bestätigung erweise sich das angefochtene Urteil als krass willkürlich.  
 
2.3.2. Als unzureichend ist auch zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin sich hier in keiner Weise mit den Bundesgerichtsurteilen auseinandersetzt, welche in den letzten Jahren B.________ oder die von diesem beherrschten Gesellschaften zum Gegenstand hatten und in denen viele der hier noch einmal vorgebrachten Einwendungen gegen das Verfahren der ASU sowie der kantonalen Behörden bereits mehrfach als unbegründet beurteilt wurden (vgl. dazu im Wesentlichen die Urteile 2C_753/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 3.2 u. 3.3; 2C_516/2020 vom 2. Februar 2021 E. 5 u. 6.3; 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 3.4 u. 4.3).  
 
2.3.3. Gesamthaft ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Bundesverfassung oder die EMRK verstossen haben sollte, wenn es das Vorgehen der ASU und der unterinstanzlichen kantonalen Behörden in Verfahrensbelangen geschützt hat.  
 
3.  
 
3.1. Den Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt unter anderem, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig be- wirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Steuerverkürzung; Art. 56 Abs. 1 StHG; Art. 248 Abs. 1 StG/SG).  
 
3.2. In Bezug auf die Steuerperiode 2008 hat das Verwaltungsgericht sich auf die Feststellung der VRK gestützt, wonach die für das besagte Jahr erlassene Busse von Fr. 5'335.- verjährt sei, nachdem der Strafbefehl erst am 25. Februar 2019 ergangen sei (vgl. Art. 184 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 DBG; Urteil 2C_844/2017 vom 17. August 2018 E. 2.3 u. 3.2). Diese Feststellung sei von Seiten des Beschwerdegegners unbestritten geblieben.  
 
3.3. Aufgrund der ausführlichen Beweiswürdigung der ASU hat die Vorinstanz weiter festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2009 bis 2013 diverse fiktive Aufwände verbucht und damit eine Steuerhinterziehung begangen.  
 
3.3.1. Es gehe zum einen um Hinterziehungstatbestände, bei welchen der C.________ AG (bei der B.________ in den hier betroffenen Steuerperioden ebenfalls Verwaltungsrat gewesen sei) vorgeworfen werde, verschiedene Leasinggeschäfte fingiert und damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand verbucht zu haben. Ein Teil des Aufwands sei in den Jahren 2009 (Fr. 15'632.70, Fr. 16'397.50, Fr. 19'158.60) und 2010 (Fr. 6'383.15, Fr. 16'073.10, Fr. 16'458.50) an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet worden, weshalb bei dieser der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt zu erachten sei.  
 
3.3.2. Zum anderen handle es sich um Hinterziehungstatbestände betreffend die Beschwerdeführerin seIbst. Letzterer werde vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem fingierten Finanzierungsgeschäft ein nicht existierendes Lüftungszentralgerät aktiviert und in den Jahren 2008 bis 2014 abgeschrieben zu haben; die Jahresgewinne seien um den zu Unrecht verbuchten Abschreibungsaufwand zu korrigieren. Sodann werde der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe im Jahr 2007 ein Leasinggeschäft (USM-Büromöbel) fingiert und in den Jahren 2007 bis 2010 geschäftsmässig nicht begründeten Leasingaufwand verbucht. Aufgrund dieser beiden Geschäfte sei für die hier massgeblichen Steuerperioden eine Steuerverkürzung in Form von geschäftsmässig nicht begründeten Aufwänden anzunehmen, und zwar für 2009 (Fr. 26'250.-, Fr. 35'219,90), 2010 (Fr. 19'687.-, Fr. 32'284.-), 2011 (Fr. 14'765.-), 2012 (Fr. 11'074.-) sowie 2013 (Fr. 8'306.-); dadurch sei der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.  
 
3.4. Gegen diese durch das Verwaltungsgericht mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung (vgl. E. 3.1. - 3.3. S. 16-26 des angefochtenen Urteils) bestätigte Beweiswürdigung bringt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht eine Vielzahl von Einwendungen vor.  
 
3.4.1. Mit diesen Einwendungen gelingt es ihr aber weder einzeln noch gesamthaft, die Sachverhalts-Feststellungen des Verwaltungsgerichts - wie das erforderlich wäre (vgl. oben E. 1.3) - als geradezu offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Statt eine solche Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem angefochtenen Urteil rein appellatorisch die eigene, abweichende Sichtweise in Bezug auf die hier massgeblichen Geschäfte entgegenzuhalten. Daraus ergibt sich jedoch nichts, aufgrund dessen das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gebunden wäre (vgl. oben E. 1.3). Das gilt nicht nur für die Ausführungen in Bezug auf die fingierten Leasinggeschäfte der C.________ AG (vgl. oben E. 3.3.1), sondern auch für die beiden fiktiven Geschäfte der Beschwerdeführerin selbst (vgl. oben E. 3.3.2).  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin vermag die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sie in diesem Zusammenhang einmal mehr auf die vermeintlichen Verfahrensverstösse zurückkommt, die im ASU-Verfahren und danach im Steuerhinterziehungsverfahren der kantonalen Behörden vorgefallen sein sollen (vgl. dazu oben ausführlich E. 2). Diese Einwendungen sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.  
 
3.5. Die vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung vorgenommene rechtliche Würdigung hinsichtlich des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung erweist sich als bundesrechtskonform. Die dagegen vorgebrachte Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen diesbezüglich ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dasselbe gilt insoweit, als im angefochtenen Urteil auch der subjektive Tatbestand als erfüllt erachtet worden ist, so dass eine vorsätzliche Steuerhinterziehung anzunehmen sei. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Vorinstanz nennenswerte Zweifel übriggeblieben wären, aufgrund derer sie die Beschwerdeführerin infolge der Unschuldsvermutung hätte freisprechen müssen.  
 
3.6. Im Einklang mit Bundesrecht ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die Strafzumessung.  
 
3.6.1. Nach Art. 56 Abs. 1 StHG bzw. Art. 248 Abs. 5 StG/SG beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Innerhalb des vom Steuergesetz vorgegebenen Strafrahmens gelten für die Strafzumessung die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind. Geldstrafen sind nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser durch die Vermögenseinbusse eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Unter den "persönlichen Verhältnissen" werden insbesondere das Einkommen und das Vermögen bzw. die finanzielle Situation einer juristischen Person verstanden (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 106 Abs. 3 StGB).  
 
3.6.2. Vorliegend setzte der Beschwerdegegner die Busse - entsprechend der einfachen hinterzogenen Steuer bzw. der hypothetischen Nachsteuer von Fr. 12'701.- abzüglich Zinsen von Fr. 645.95 - auf Fr. 12'055.05 fest. Dazu führte die VRK aus, es lägen weder Anhaltspunkte für ein besonders leichtes noch solche für ein schweres Verschulden vor, weshalb die vom Beschwerdegegner veranschlagte Busse angemessen erscheine. Diese Beurteilung hat das Verwaltungsgericht zu Recht bestätigt und dabei auch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bussenverfügung berücksichtigt. Das gilt, auch wenn die Beschwerdeführerin von der VRK zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen nicht befragt werden konnte, da sie die Aussage verweigerte.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter