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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_523/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2023 (A-3078/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1958) ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und hatte Wohnsitz in U.________/GR. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verpflichtete den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zur Leistung von Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 5'012.95 (Zollabgaben von Fr. 334.50, Automobilsteuern von Fr. 1'551.80, Mehrwertsteuern von Fr. 3'106.65 und Gebühren von Fr. 20.-). Das BAZG begründete dies damit, dass A.________ einen Personenwagen mit dem deutschen Kontrollschild "xxx" im Inland benutzt und die Zollanmeldung unterlassen habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28. Januar 2021 wies das BAZG mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juni 2021 ab.  
 
1.2. Dagegen gelangte A.________ am 28. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 abwies.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 24. August 2023 und Postaufgabe in Deutschland vom 28. August 2023 wandte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sich an das Bundesgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und gab gleichzeitig bekannt, dass er sich am 9. Juni 2023 schriftenpolizeilich von U.________/GR nach V.________ (DE) abgemeldet habe. Zu dessen Nachweis legte er das amtliche Dokument "Abmelde-Erklärung/Definitiver Wegzug ins Ausland" bei.  
 
1.4. Durch Mitteilung vom 8. September 2023 informierte das Bundesgericht den Beschwerdeführer dahingehend, dass das schweizerische Recht im Bereich von Einfuhrabgaben keine unmittelbar durch die Post vorgenommene Zustellung von Schriftstücken des Schweizerischen Bundesgerichts an eine Person im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zulässt (auf Art. 30 Abs. 1 lit. a gestützter Vorbehalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. ii bis iv des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [MAC; SR 0.652.1]). Gemäss Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) werde er daher ersucht, dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen seit Empfang dieses Schreibens schriftlich eine Person in der Schweiz bekanntzugeben, an welche gerichtliche Zustellungen mit verbindlicher Wirkung für ihn erfolgen können. Andernfalls könnten gerichtliche Zustellungen an ihn unterbleiben oder durch Publikation im Bundesblatt erfolgen.  
 
1.5. Gemäss elektronischer Sendungverfolgung "Track&Trace" wurde die Mitteilung dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Abholung gemeldet, von diesem aber in der Folge nicht abgeholt.  
 
2.  
 
2.1. Bei der Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsdomizils (Art. 39 Abs. 3 BGG) handelt es sich um eine unerlässliche Sachurteilsvoraussetzung (Urteil 2C_952/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1). Da diese Prozessvoraussetzung hier nicht vorliegt, ist auf die Sache nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erfolgen hat.  
 
2.2. Dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer gegenüber ist das vorliegende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt mitzuteilen. Darin ist der Steuerpflichtige darauf aufmerksam zu machen, dass das Urteil in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, eingesehen werden kann. Die für den Beschwerdeführer bestimmte vollständige Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), mithin dem Beschwerdeführer. Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Die Mitteilung an den Beschwerdeführer hat durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt zu erfolgen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher