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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_523/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, 
Sektion Asyl und Rückkehr, 
Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, Einzelrichter, vom 
12. Juli 2023 (WPR.2023.55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1965) reiste nach eigenen Angaben 1987 erstmals in die Schweiz ein, wo er erfolglos zwei Asylverfahren durchlief und danach - unterbrochen jeweils durch Aufenthalte in Frankreich - ohne Aufenthaltsbewilligung lebte und arbeitete. Am 25. August 2021 verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, geringfügigem Diebstahl, Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrige Einreise in die Schweiz trotz bestehender Einreisesperre sowie rechtswidrigem Aufenthalt (Art. 105 Abs. 2 BGG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei es ihn gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwies. A.________ trat die verhängte Haftstrafe gleichentags an; das Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 wies das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) A.________ auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm die Absicht mit, ihn auf den Termin der Haftentlassung in den Kosovo auszuschaffen, und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen. Hierauf antwortete A.________, er sei staatenlos und nicht kosovarischer Staatsangehöriger und entsprechend nicht bereit, in den Kosovo auszureisen. Am 22. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme von A.________ ab. Ebenfalls am 22. Oktober 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem MIKA einerseits ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums (datierend vom 23. Februar 2018), in welchem dieses A.________ als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte, sowie andererseits ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo (gültig ab 1. April 2021), zu. Am 29. Oktober 2021 weigerte sich A.________, einen für ihn gebuchten Flug nach Pristina anzutreten.  
 
A.c. Ein daraufhin für den 15. Dezember 2021 angesetzter begleiteter Flug wurde annulliert, nachdem A.________ wegen einer defekten Herzklappe hospitalisiert werden musste, und die Rückführung deshalb aus medizinischer Sicht nicht möglich war. Wegen des gesundheitlichen Zustands von A.________ verzichtete das MIKA auf die Anordnung von Ausschaffungshaft. Am 27. Februar 2022 wurde A.________ am Herz operiert; nach diversen medizinischen Nachkontrollen lud das MIKA A.________ auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor, anlässlich dessen ihm mitgeteilt wurde, dass die kosovarischen Behörden ihm ein Ersatzreisepapier ausgestellt hätten, und dass - weil nunmehr medizinisch wieder möglich - das MIKA für ihn einen Flug in den Kosovo buchen werde. Anlässlich des Gesprächs bestritt A.________ wiederum, über die kosovarische Staatsangehörigkeit zu verfügen, gab aber an, sich bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren zu wollen. In der Folge wurde A.________ für den 22. August 2022 wiederum ein Flug organisiert. Nachdem sich A.________ am Tag des Rückflugs nicht mehr in der kantonalen Unterkunft befand, wurde er am 23. August 2023 zur Verhaftung ausgeschrieben. Seit dem 24. August 2022 galt er als unbekannten Aufenthalts.  
 
A.d. Am 26. Dezember 2022 wurde A.________ wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und im Gefängnis U.________ in Sicherheitshaft genommen, wo er sich bis zum 10. Juli 2023 befand. Im Rahmen des Strafverfahrens richtete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verschiedene Fragen betreffend die kosovarische Staatsangehörigkeit und die Möglichkeit einer Rückführung von A.________ an das Konsulat der Republik Kosovo; mit E-Mail vom 21. Juni 2023 beantwortete dieses die Anfrage (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 3).  
 
B.  
Im Anschluss an die Entlassung aus der Sicherheitshaft wurde A.________ migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zugeführt, welches - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - gleichentags Ausschaffungshaft für drei Monate, bis zum 11. Oktober 2023, anordnete. Ebenfalls noch am selben Tag führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2. Kammer, Einzelrichter) eine Haftverhandlung durch. Mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen A.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 9. Oktober 2023, 12 Uhr. 
 
C.  
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 13. September 2023 (Eingang mittels elektronischer Eingabe am 25. September 2023), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich - eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen - aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Ferner ersucht er gegebenenfalls für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich am 9. Oktober zu den Ausschaffungsmöglichkeiten betreffend A.________ vernehmen. A.________ hat seinerseits am 12. Oktober 2023 in Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen an den Beschwerdeanträgen festgehalten. 
Mit Verfügung vom 25. September 2023 hat die Abteilungspräsidentin es abgelehnt, A.________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen; ihm liegen alle Akten vor, deren Heranziehung A.________ beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 II 49 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1).  
 
1.2. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden ist (vgl. vorne Sachverhalt, C.).  
 
1.2.1. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht lief entsprechend - unter Einberechnung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - bis zum 14. September 2023. Die Beschwerdeeingabe datiert zwar vom 13. September 2023; sie ist beim Bundesgericht aber erst am 25. September 2023 als elektronische Eingabe eingegangen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Beschwerde bereits am 13. September 2023 als elektronische Eingabe via IncaMail eingereicht. Die Eingabe habe aufgrund einer ausserordentlichen Störung nicht zugestellt werden können.  
 
1.2.2. Nach Art. 48 Abs. 2 BGG ist für die Wahrung der Frist im Falle der elektronischen Einreichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich jüngst festgehalten, dass für die Einhaltung einer Frist einzig die rechtzeitige Ausstellung der Abgabequittung massgebend ist, mit welcher die Zustellplattform den Eingang der Meldung bestätigt (Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2.2 mit diversen Hinweisen).  
 
1.2.3. Vorliegend hat der Vertreter des Beschwerdeführers eine Abgabequittung von IncaMail vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass am 13. September 2023 eine Nachricht mit entsprechenden Anhängen ("Beschwerde an Bundesgericht vom 13.09.2023" sowie "Beilagen zur Beschwerde an Bundesgericht vom 13.09.2023" [inklusive Angabe der Hash-Werte]) auf IncaMail angekommen ist (Versandart: "Einschreiben"; Betreff: "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten i.S. A.________"; Status: "Angenommen auf Abgabeplattform"). Diese Abgabequittung ist massgebend. Gestützt auf Art. 48 Abs. 2 BGG ist die 30-tägige Beschwerdefrist mit Eingabe vom 13. September 2023 somit eingehalten (vgl. zur selben Fallkonstellation: Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.3).  
 
1.3. Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerden einzutreten (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2; Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d; Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, wird im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
3.  
In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst zu klären, ob - wie die Vorinstanz in ihrem Urteil - davon auszugehen ist, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung in den Kosovo ohne Weiteres vollzogen werden kann. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im ehemaligen Jugoslawien geboren und 1987 das erste Mal in die Schweiz eingereist; mit der Auflösung von Jugoslawien sei er staatenlos geworden, und könne deshalb de facto nirgendwohin ausgeschafft werden. Er habe immer wieder - konkret in den Jahren 2014, 2021, 2022 und 2023 - zu Protokoll gegeben, dass er staatenlos sei respektive nicht über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfüge und kein Anrecht auf die Erteilung derselben habe. In den Akten sei immer wieder eine Staatsbürgerschaft angenommen worden (Kosovo; Serbien-Montenegro). Am 21. Juni 2023 habe das Konsulat der Republik Kosovo - auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der die Zustimmung des kosovarischen Innenministeriums von 2018 beilag (vgl. vorne A.) - mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Staatsangehörigkeit des Kosovos besitze.  
 
3.2. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich, dass das kosovarische Innenministerium gegenüber den Schweizer Behörden mit Auskunft vom 23. Februar 2018 die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zunächst anerkannte und einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo zustimmte. Ebenfalls liegt ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument des EJPD für eine Ausreise in den Kosovo vor. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen auch, dass der Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer angerufene Auskunft des kosovarischen Konsulats vom 21. Juni 2023 (gegenüber der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Rahmen des dort anhängigen Strafverfahrens) vorlag.  
Diese Auskunft hat mitunter folgenden Inhalt: Einleitend hält das Konsulat fest, dass es sich um die Antworten der zuständigen Beamten des Innenministeriums - derselben Behörde, welche bereits die Auskunft vom 23. Februar 2018 verantwortete - handle. Sodann verneint das Konsulat die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und stellt fest, dass es sich "basierend auf der Antwort vom 23.02.2018 und nach erneuter Prüfung des Falles" bei der (damaligen) positiven Antwort an die Schweizer Behörden um einen technischen Fehler gehandelt habe. Gefragt, ob die Republik Kosovo heute noch bereit sei, dem Beschwerdeführer die Einreise in den Kosovo zu erlauben bzw. ihn bei einer zwangsweisen Ausschaffung aufzunehmen, antwortete das Konsulat, dass der Beschwerdeführer die Kriterien des Abkommens vom 3. Februar 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.759) nicht erfülle. Zum Schluss der Auskunft findet sich die Bemerkung, dass nach erneuter Prüfung des Falles festgestellt worden sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers aus Montenegro stammten, der Beschwerdeführer in V.________ (heutige Republik Kosovo) geboren sei, und diese Geburt 1965 "nur als Geburt im Spital im Register eingetragen" sei (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.3. Unter diesen Umständen lässt sich nicht - wie die Vorinstanz dies in ihrem Urteil tut - ohne Weiteres darauf schliessen, dass die (aktuelle und nach eigenen Angaben auf die zuständigen Beamten des kosovarischen Innenministeriums zurückgehende) Auskunft des Konsulats weniger hoch zu gewichten ist als diejenige von Februar 2018. Entsprechend kann - insbesondere, zumal das Konsulat ausdrücklich schreibt, bei der Auskunft von 2018 habe es sich um einen technischen Fehler gehandelt und der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für die Rückübernahme nicht - zum heutigen Zeitpunkt (unabhängig der Frage der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers) auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "nach wie vor in den Kosovo ausgeschafft werden kann" (angefochtenes Urteil E. 2.3). Die Situation diesbezüglich erweist sich als unklar, und erfordert weitere Abklärungen seitens der für den Vollzug zuständigen Behörden.  
Diese bestehende Unklarheit ist jedoch - wie sich im Folgenden zeigt - für den Ausgang der vorliegenden Streitsache nicht entscheidend (vgl. hinten E. 4). 
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Anordnung der Ausschaffungshaft stehe Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG entgegen: die Ausschaffung sei aufgrund der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers undurchführbar. 
 
4.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).  
 
4.3. Vorliegend ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausschaffungshaft entscheidend, ob sich der Vollzug der Landesverweisung trotz der gegenwärtig unklaren Situation betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers (vgl. vorne E. 3) innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen.  
 
4.3.1. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist zum heutigen Zeitpunkt durchaus möglich und denkbar, dass die behördlichen Abklärungen betreffend Herkunft und Möglichkeiten zur Rückführung des Beschwerdeführers dazu führen werden, dass dessen Landesverweisung in absehbarer Zeit wird vollzogen werden können, zumal auch Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer allenfalls nach Montenegro, Serbien oder Bosnien zurückgeführt werden könnte (vgl. vorne E. 3.2, die Vernehmlassung des MIKA, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung vor dem Verwaltungsgericht [Art. 105 Abs. 2 BGG]). Gleichzeitig - der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2023 in Ausschaffungshaft genommen - dauert die ausländerrechtliche Haft noch nicht sehr lang, und ist sie insbesondere noch weit entfernt von der maximal zulässigen Haftdauer (Art. 79 AIG). Unter diesen Umständen ist die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung i.S.v. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im heutigen Zeitpunkt (noch) zu bejahen.  
 
4.3.2. Die Behörden sind angesichts der bestehenden Unklarheiten (vorne E. 3) - und wie auch im Urteil des Verwaltungsgerichts angedeutet - verpflichtet, die notwendigen weiteren Abklärungen betreffend die Möglichkeit des Vollzugs der Landesverweisung unter Wahrung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG) vorzunehmen. Die Realisierbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung - und damit die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft - hängt wesentlich vom Ergebnis dieser Abklärungen ab. Sollte sich dabei erweisen, dass die Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (weil ein Vollzug in den Kosovo aufgrund der im konsularischen Schreiben genannten rechtlichen Gründe nicht realisiert werden kann, und kein anderes Land für den Vollzug der Landesverweisung in Frage kommt), sind die Behörden verpflichtet, dies im Rahmen einer nächsten Haftverlängerung oder der Beurteilung eines allfälligen Haftentlassungsgesuchs zu berücksichtigen.  
 
4.3.3. Ebenfalls nur im Fall der Ergebnislosigkeit dieser Abklärungen kommt überhaupt in Frage, dass sich der Vollzug - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - aufgrund einer allfälligen Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40) als rechtlich undurchführbar erweisen könnte. Allerdings bildet die Frage der Staatenlosigkeit als solche nicht Gegenstand des Haftverfahrens, sondern wäre sie auf Gesuch hin durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beurteilen, wobei das MIKA in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hinweist, dass als staatenlose Person (nur) gilt, wer ohne eigenes Zutun seiner Staatsangehörigkeit beraubt wurde und keine Möglichkeit hatte, diese wiederzuerlangen (vgl. dazu BGE 147 II 421 E. 5; Urteile 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5; 2C_415/2020 vom 30. April 2021 E. 5; konkret zu Staatenlosigkeit im Kontext von Ex-Jugoslawien: Urteil 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012).  
 
5.  
 
5.1. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers - betreffend Art. 76 AIG, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 und Art. 6 EMRK - gehen, soweit überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1), nicht über die Folgen der geltend gemachten Undurchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung für die Zulässigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers hinaus (dazu vorne E. 4). Es erübrigt sich entsprechend, weiter darauf einzugehen.  
 
5.2. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen der Anordnung der Ausschaffungshaft (vgl. vorne E. 4.1) nicht zu beanstanden: Gegen den Beschwerdeführer liegt eine (sogar rechtskräftige) strafrechtliche Landesverweisung vor. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, und insbesondere des Umstands, dass er sich in der Vergangenheit dem Vollzug der Landesverweisung bereits mehrmals widersetzte und auch schon untergetaucht ist (vgl. vorne A.), ist der Haftgrund der sog. Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG; vgl. dazu auch BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; sowie das Urteil 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 jeweils mit Hinweisen) mit der Vorinstanz ohne Weiteres zu bejahen. Auch wurde das Beschleunigungsgebot bislang gewahrt, und erweist sich die ausländerrechtliche Inhaftierung - wenigstens im heutigen Zeitpunkt - im Hinblick auf die Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung auch als verhältnismässig.  
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer zudem insofern, als er andeutet, die Haft sei unverhältnismässig, weil Ersatzmassnahmen im Sinne einer Meldepflicht geeigneter und milder wären: angesichts seines bisherigen Verhaltens - gerade auch des bereits erwähnten Untertauchens im Hinblick auf den drohenden Vollzug im August 2022 - ist keine mildere Massnahme ersichtlich, die geeignet wäre, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Eingabe nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler