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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_487/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ba.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hsu, 
Rechtsanwältin Cinzia Catelli sowie 
Rechtsanwälte Urs Kägi und Dr. Predrag Sunaric, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktienrecht; Informationsanspruch, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2023 (HE230068-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Ba.________ AG (Gesuchsgegnerin; Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von über Fr. 95 Mio., eingeteilt in 764'837 Namenaktien. A.________ (Gesuchsteller; Beschwerdeführer) ist Eigentümer einer Namenaktie der Gesuchsgegnerin. Praktisch alle übrigen Aktien bzw. 99.99% der Aktien der Gesuchsgegnerin werden von deren Muttergesellschaft, der Bb.________ B.V., gehalten.  
Am 30. September 2021 schloss die Bc.________ AG, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin, mit der C.________ Ltd einen Rückversicherungsvertrag ab. Aufgrund des durch den Abschluss der Rückversicherung gesunkenen Kapitalbedarfs war die Bc.________ AG in der Lage, das nunmehr verfügbare Kapital ihrer Aktionärin in Form einer ausserordentlichen Dividende von Fr. 300 Mio. auszuschütten. Aufgrund dieses Dividendenzuflusses beschloss der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, seiner Generalversammlung ebenfalls eine Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende in der gleichen Höhe vorzuschlagen. 
 
A.b. Am 28. Oktober 2022 wurden die Aktionäre zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November 2022 eingeladen, wobei als einziger Verhandlungsgegenstand die Ausschüttung der erwähnten ausserordentlichen Dividende traktandiert war. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2022 ersuchte der Gesuchsteller im Hinblick auf die ausserordentliche Generalversammlung um Auskunft und Einsicht. Die Gesuchsgegnerin antwortete auf diese Anfrage, allerdings nicht zur Zufriedenheit des Gesuchstellers.  
Am 22. November 2022 fand die Generalversammlung statt. An der Versammlung nahmen zwei Aktionäre teil, nämlich die Hauptaktionärin der Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller. Insgesamt waren 764'809 der 764'837 Aktien der Gesuchsgegnerin vertreten. Dabei wurde die Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende in der Höhe von Fr. 300 Mio. mit 764'808 gegen eine einzige Stimme (diejenige des Gesuchstellers) beschlossen. 
 
A.c. Mit E-Mail vom 27. Februar 2023 teilte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mit, dass seinen "Minderheitenaktionärsinformationsrechten" nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Die Gesuchsgegnerin antwortete ihm darauf mit E-Mail vom 16. März 2023, dass ihm die Dividende unterdessen ausbezahlt worden sei und dass er innert der Zweimonatsfrist den Dividendenbeschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November 2022 nicht angefochten habe, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Auskunft zu erkennen sei.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 beantragte der Gesuchsteller am Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei unter Strafandrohung der zuständigen Organe zu verpflichten, ihm innert 30 Tagen die in seinem Rechtsbegehren spezifizierten Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu liefern, um die Begründetheit und Notwendigkeit der beantragten Transaktion "ausserordentliche Dividendenausschüttung der Beklagten vom 22. November 2022 von CHF 300 Millionen" zu rechtfertigen (zum vollständigen Rechtsbegehren siehe angefochtenes Urteil S. 4-5). 
Mit Urteil vom 30. August 2023 wies das Handelsgericht das Gesuch ab. Der Gesuchsteller mache keine Aktionärsrechte namhaft, für deren Geltendmachung er auf die eingeklagten Informationen angewiesen sei. Im Übrigen sei dem Gesuchsteller die geschuldete Information geliefert worden und weitergehende Informationen würden an den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gesuchsgegnerin scheitern. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt zusammengefasst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gutheissung seines Auskunftsgesuchs und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid über die Gerichtskosten und Parteientschädigung unter Zugrundelegung eines Streitwertes von Fr. 35'000.--. In prozessualer Hinsicht beantragt er, auch dem bundesgerichtlichen Verfahren sei letzterer Streitwert zugrunde zu legen. 
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteile 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.5; 5A_581/2022 vom 19. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache verfasst, was nach dem Gesagten zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch Deutsch; das Urteil ergeht folglich in dieser Sprache. 
 
2.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Demnach ist auf die Beschwerde in Zivilsachen unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; nachfolgend Erwägung 3). Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum. Auf sie ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz schätzte in der Verfügung vom 22. Juni 2023 den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3 Mio., entsprechend 1% der ausgeschütteten ausserordentlichen Dividende. Im angefochtenen Entscheid verwies sie auf diese Verfügung und ging von diesem Streitwert aus. Vor Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer diese Streitwertschätzung und verlangt, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf einen Streitwert von Fr. 35'000.--, entsprechend dem Marktwert seiner Aktie, neu zu verlegen seien. Die Vorinstanz habe diesbezüglich Art. 239 ZPO, Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sowie eine Rechtsverweigerung begangen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer ficht damit die kantonalen Prozesskostenfolgen unabhängig vom Ausgang der Hauptsache an, ohne aber zu beziffern, wie hoch die aufzuerlegenden vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Parteientschädigung seiner Ansicht nach sein sollen. Ob der Beschwerdeführer damit den Anforderungen an ein beziffertes Begehren genügt, ist höchst fraglich (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2). Indessen kann seinem Standpunkt ohnehin nicht gefolgt werden: Schätzt die Vorinstanz den Streitwert, wie im vorliegenden Fall, kann dies vor Bundesgericht bloss unter dem Gesichtspunkt der Willkür gerügt werden (Urteile 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 5.2.1; 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1). Inwiefern die ermessensweise Schätzung des Streitwertes durch die Vorinstanz willkürlich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, indem er die Schätzung der Vorinstanz als zu hoch qualifiziert und dem Bundesgericht eine andere Berechnung offeriert. Er verkennt, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung möglich wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig ist (Erwägung 3.1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz auch dar, von welchen Überlegungen sie sich bei der Streitwertschätzung leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Inwiefern eine materielle Rechtsverweigerung vorliegen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf. Mithin kann auf die Rüge nicht eingetreten werden.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer führe nicht aus und es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die eingeklagten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte nach Art. 697 Abs. 2 Satz 1 aOR erforderlich sein sollen.  
Sie begründete dies wie folgt: In seinem Gesuch äussere sich der Beschwerdeführer über weite Strecken, weshalb die eingeklagten Informationen im Vorfeld der Generalversammlung vom 22. November 2022 für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich gewesen seien. Entscheidend sei jedoch, ob die Informationen aktuell für die Ausübung von Aktionärsrechten erforderlich seien. Inwiefern dies der Fall sein soll, lege der Beschwerdeführer nicht dar und sei auch nicht ersichtlich: Über das Traktandum "Genehmigung ausserordentliche Dividendenausschüttung" sei anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. November 2022 mit der Zustimmung von 764'808 Namenaktien und einer Gegenstimme (derjenigen des Beschwerdeführers) abschliessend entschieden worden und dem Beschwerdeführer sei die auf seine Aktie entfallende Dividende unterdessen ausbezahlt worden. Die Sache sei erledigt. Eine Anfechtung des Beschlusses komme nicht mehr in Frage, weil die zweimonatige Klagefrist (Art. 706a OR) längst abgelaufen sei. Im Übrigen sei weder ersichtlich noch werde geltend gemacht, dass der an der ausserordentlichen Generalversammlung gefällte Beschluss über die Gewinnausschüttung nichtig (Art. 706b OR) sein solle. Eine Sonderprüfung sei nie Thema gewesen und der Beschwerdeführer habe nie angetönt, dass er eine Rückforderungsklage (gegen die Aktionäre) und/oder eine Verantwortlichkeitsklage (gegen die Organe der Beschwerdegegnerin) in Betracht ziehe. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die Wahrnehmung von eigentlichen Aktionärsrechten. Vielmehr kritisiere er, dass die "geplante Devestition" (die unterdessen durchgeführt ist) nicht sinnvoll sei und dass die "Reinvestition in Entwicklungsprojekte hätte dienlicher sein können". Dazu sei einerseits zu bemerken, dass die Gewinnausschüttung längst (rechtmässig) abgeschlossen sei und nicht rückgängig gemacht werden könne. Andererseits sei es nicht Sache der Generalversammlung (und erst recht nicht eines Minderheitsaktionärs mit einer einzigen Aktie von 764'837 Namenaktien) darüber zu bestimmen, was sinnvolle "Devestitionen" und "Reinvestionen" seien. Vielmehr habe der Verwaltungsrat im Rahmen der Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 lit. aOR) die Unternehmensstrategie festzulegen und in diesem Zusammenhang darüber zu befinden, ob mit dem frei verfügbaren Kapital vielversprechende Geschäftsopportunitäten verfolgt werden können oder ob der Generalversammlung die Ausschüttung des frei verfügbaren Kapitals an die Eigentümer beantragt werden solle. Oder mit anderen Worten: Die Festlegung der Unternehmensstrategie sei kein Aktionärsrecht. 
 
5.2. Diese zutreffenden Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu erschüttern. Er behauptet im Wesentlichen bloss, er habe in seinem Gesuch klar dargelegt, dass er an der Willensbildung der Gesellschaft in der ausserordentlichen Generalversammlung beitragen wolle, insbesondere an der Debatte, ob die Ausschüttung der ausserordentlichen Dividende angebracht sei. Er setzt sich damit nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch zeigt er hinreichend auf, inwiefern die von ihm eingeklagten Informationen für die Ausübung seiner Aktionärsrechte im jetzigen Zeitpunkt erforderlich sein sollten, und dass er entgegen der Meinung der Vorinstanz überhaupt Aktionärsrechte geltend macht.  
Es bleibt damit bei der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb die eingeklagten Informationen für die Ausübung seiner Aktionärsrechte erforderlich sein sollen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich mangels Entscheidwesentlichkeit auch, auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen in diesem Zusammenhang einzutreten. 
 
5.3. Die Vorinstanz legt in der Folge in einer weiteren Erwägung dar, dass es auch keine Anhaltspunkte gebe, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Informationsrechte ungerechtfertigt vorenthalten habe, und dass weitergehende Informationen an den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin scheitern würden. Nachdem bereits die erste Begründung der Vorinstanz trägt (Erwägung 5.2), braucht auf die zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz, und die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, nicht eingegangen zu werden.  
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger