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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_44/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Republik Usbekistan, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Lindenmayer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, 
vom 13. Dezember 2022 (BEK 2022 62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Arrestbefehl vom 18. Februar 2021 belegte der Einzelrichter am Bezirksgericht March auf entsprechendes Ersuchen von A.________ das im Eigentum der Republik Usbekistan stehende Grundstück Kat.-Nr. xxx, U.________, Blatt-Nr. yyy für die Forderungssumme von Fr. 548'800.-- und Fr. 320'000.--, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015, mit Arrest. Mit Verfügung vom 1. April 2022 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl unter Abweisung der von der Republik Usbekistan erhobenen Arresteinsprache. 
 
B.  
Dagegen erhob die Republik Usbekistan am 14. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde - abgesehen von einer geringfügigen Reduktion der A.________ (Beschwerdegegner) erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung - ab. 
 
C.  
Gegen den kantonsgerichtlichen Beschluss hat die Republik Usbekistan am 16. Januar 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2022 und der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 18. Februar 2021 seien vollumfänglich aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Weiterziehung eines Arresteinspracheentscheides; er betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache, die mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), zumal der Streitwert von Fr. 30'000.-- offensichtlich überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3 SchKG) des Entscheides über die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG) gilt wie der Arrestentscheid (BGE 133 III 589 E. 1) als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2).  
 
1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.  
Das Kantonsgericht hat vorab festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als fremder Staat in der vorliegenden Streitsache der hiesigen Zivilgerichtsbarkeit untersteht, weil sie nicht hoheitlich, sondern als Trägerin privater Rechte gehandelt habe und eine hinreichende Binnenbeziehung des Rechtsverhältnisses, das der Arrestforderung zu Grunde lag, zur Schweiz vorliege. Dieser Aspekt wird von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr thematisiert. Demgegenüber bestreitet sie nach wie vor, dass es dem Beschwerdegegner gelungen ist, seine Forderung im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG glaubhaft zu machen. 
 
3.  
Strittig ist zunächst, ob es die Vorinstanzen willkürfrei als glaubhaft erachten durften, dass C.________ zur Unterzeichnung des "Darlehensvertrags und Handel Dienstleistungen" vom 27. November 2004 und der Zusatzvereinbarungen vom 8. Januar 2010 und 4. Januar 2015 ermächtigt gewesen ist. 
 
3.1. Die Vollmacht vom 7. Mai 2004 ("Power of Attorney"), unterzeichnet von D.________ ("Chairman"), lautet wie folgt:  
 
"The Agency for Foreign Economic Relations of the Republic of Uzbekistan (hereinafter reffered to as "the Agency") empowers Mr. C.________ (passport CA No zzz, issued by Ministry of Internal Affairs of the Republic of Uzbekistan) - Director of E.________ Zweigniederlassung in U.________ (V.________strasse, U.________, Switzerland) to perform all legal acts in the territory of Switzerland falling within the scope of a representative. 
 
This power of the representative includes in particular the following rights: 
 
- to present the Agency out of court and before all courts, administrative bodies and boards of arbitration; 
- to enter into agreemens regarding jurisdiction and arbitration, file appeals, sign waivers, effect settlements by compromise, execute judgments and settlements; 
- to receive and deliver securities, payments [...]; 
- to represent the Republic of Uzbekistan in estate matters [...]; 
- to represent the Agency in criminal actions [...]; 
[...]." 
 
3.2. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der Umstand, dass die Unterzeichnung eines Darlehens und einer Vereinbarung betreffend "Handel Dienstleistungen" in der Vollmacht nicht explizit erwähnt werde, spreche nicht zwingend dafür, dass C.________ hierzu nicht ermächtigt gewesen wäre, weil einerseits im Einleitungssatz dem Wortlaut nach von einer umfassenden Bevollmächtigung für sämtliche Rechtsgeschäfte ("all legal acts") innerhalb der Schweiz gesprochen werde und andererseits, die spezifisch genannten Rechtsgeschäfte lediglich als beispielhafte Aufzählung ("in particular") zu verstehen seien. Aufgrund der in der Vollmacht verwendeten Systematik (allgemeine Ermächtigung mit beispielhafter Aufzählung einzelner Rechtsgeschäfte) habe der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, dass die Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung von der Vollmacht gedeckt sei. Schliesslich äussert sich der angefochtene Entscheid zur Unterscheidung zwischen "Agency" und "Republic of Uzbekistan". Allein die Verwendung dieser Ausdrücke lasse nicht den Schluss zu, dass es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte handle, zumal die besagte Vollmacht gerade von einer dieser "Agencies" ausgestellt worden sei, was zumindest dafür spreche, dass es sich dabei um eine staatliche Stelle handeln dürfte. Auch erkläre die Beschwerdeführerin nicht, wie sich die fragliche Unterscheidung auf die Ermächtigung von C.________ zum Abschluss der beiden Rechtsgeschäfte - also das Darlehen und die Vereinbarung betreffend "Handel Dienstleistungen" - auswirken soll. Wohl möge der Umstand, dass ein Staat ein Darlehen bei einer Privatperson aufgenommen haben soll, um Steuerschulden zu bezahlen, zumindest ungewöhnlich erscheinen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. gar selber dargelegt, dass sie im Jahr 2004 tatsächlich Steuerschulden in der Höhe von Fr. 276'000.-- gehabt habe.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Auslegung der Vertretungsmacht vor und macht geltend, dass die Vorinstanz willkürlich angenommen habe, dass der Beschwerdegegner die Gegenstände, die in den fraglichen Verträgen vereinbart wurden (Darlehen sowie Servicedienstleistungen), als von der Vollmacht gedeckt erachten durfte. Die Logik der Vorinstanz bedeute nichts anderes, als dass die Bevollmächtigung von C.________ quasi unbeschränkt gewesen wäre. Dies anzunehmen, sei realitätsfremd und willkürlich. Ohne Ausblendung von Realität und Logik hätte die Vorinstanz zu keinem anderen Schluss gelangen können, als dass C.________ als Repräsentant einer usbekischen Agency in der Schweiz und mit der Vollmacht, sich für die Republik Usbekistan gewisser Grundstücksgeschäfte anzunehmen, doch niemals berechtigt gewesen sein konnte, ein Darlehen oder eine Servicepauschale zulasten der Republik Usbekistan entgegenzunehmen bzw. einzugehen und dies auch noch gestützt auf diese äusserst laienhaft formulierten und gestalteten Vereinbarungen. Anhand eines Beispiels aus der Rechtsprechung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vollmacht vom 7. Mai 2004 klarerweise keine echte Generalvollmacht sein könne. Zudem könnten die Grenzen der Vertretungsmacht jedenfalls nicht über das hinausgehen, was nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Auch bei Vorliegen eines Rechtsscheins dürfe ein Dritter nur Vollmachten vermuten, die inhaltlich auf die mit der Stellung des Bevollmächtigten verbundenen Aufgaben beschränkt sind. Im konkreten Fall sei offensichtlich, dass die Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von Hunderttausenden Schweizer Franken zur Bezahlung von Steuerschulden nichts mit den Aufgaben von C.________ gemäss Vollmacht - als Repräsentant einer Agency in der Schweiz - zu tun habe. Selbst die Vorinstanz habe dies für ungewöhnlich gehalten. Dass die Vorinstanz (wie auch die erste Instanz) anders entschieden habe, sei von aussen betrachtet nicht zu verstehen und wohl darin begründet, dass auf diese Vollmacht gestützte Handlungen von C.________ offenbar bereits des Öfteren Gegenstand der Gerichtsbarkeit im Kanton Schwyz gewesen seien, wobei die Erstinstanz das Handeln von C.________ für die Republik Usbekistan gar als "gerichtsnotorisch" bezeichnet habe. Der Verdacht der Ungewöhnlichkeit sei denn auch nicht unbegründet gewesen, da die Steuerschulden der Beschwerdeführerin nachweislich gar nicht mit diesem Darlehen bezahlt worden seien. Mit diesem Schluss, mit dem die Vorinstanz einerseits direkt anerkenne, dass der vorliegende Sachverhalt nicht branchenüblich sei, es aber dennoch gelten lasse, dass C.________s Vertretungsmacht vorgelegen habe, wende sie Bundesrecht willkürlich an.  
 
3.4. Mit diesen vorstehend resümierten Ausführungen begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Würdigung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Vollmacht sehr offen formuliert ist und namentlich keine Einschränkungen bezüglich der Unterzeichnung von Darlehensverträgen enthält. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 tatsächlich Steuerschulden in der Höhe von Fr. 276'000.-- gehabt hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, eine Bevollmächtigung C.________s zur Aufnahme eines Darlehens in etwa in dieser Höhe sei von vornherein völlig abwegig und die vorinstanzliche Bejahung der Vertretungsmacht bezüglich der konkret in Frage stehenden Geschäfte schlechterdings unhaltbar. Allein, dass auch eine andere Beurteilung der Vollmacht denkbar ist, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen (s. oben E. 1.3).  
 
4.  
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass C.________ aufgrund eines diesem gegenüber im Jahr 2006 erklärten Widerrufs der Vollmacht keine Schuldanerkennung mehr habe abgeben können, weshalb zumindest die Zusatzvereinbarungen von 2010 und 2015 willkürfrei nur als nicht gültig vereinbart angesehen werden könnten. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Beschwerdeführerin mache geltend, weil sie die Vollmacht weder gegenüber der Gemeinde U.________ noch dem Beschwerdegegner je kundgetan habe, müsse auch der Widerruf nicht mitgeteilt werden, um einen Gutglaubensschutz zu verhindern. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin ändere indes nichts daran, dass die fragliche Vollmacht jedenfalls dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin selbst oder C.________ ihm diese kundgetan habe. Dass der Beschwerdegegner von der Vollmacht gar nichts gewusst haben soll, behaupte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. Folglich bleibe es dabei, dass der Widerruf für die Zerstörung des guten Glaubens dem Beschwerdegegner hätte mitgeteilt werden müssen oder er diesen zumindest hätte kennen sollen. Dass der Beschwerdegegner den Widerruf hätte kennen müssen resp. die Erstinstanz Umstände, welche dieses Kennensollen nahelegen würden, übersehen habe, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Somit sei die erstinstanzliche Auffassung, dass sich der Beschwerdegegner auf die Vollmacht verlassen durfte, nicht zu beanstanden.  
 
4.2. Vor Bundesgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, dass sich der Beschwerdegegner nur dann auf die Nichtkenntnis des Widerrufs berufen kann, wenn er zeigt, dass ihm die Vollmacht direkt von ihr, der Beschwerdeführerin selbst, mitgeteilt wurde und er sich auch im Jahr 2010 und 2015 und damit im Zeitpunkt der beiden letzteren angeblichen Darlehensvertäge noch in gutem Glauben auf den angeblich erzeugten Rechtsschein hat verlassen dürfen. Das Kantonsgericht habe somit - anstatt die Voraussetzungen einer Kundgabe der Vollmacht zu prüfen - vielmehr direkt die Rechtsfolge bejaht, und ihr vorgeworfen, sie habe nicht aufgezeigt, dass sie den Widerruf mitgeteilt habe. Im Ergebnis hätten damit sowohl die erste Instanz als auch das Kantonsgericht den Beschwerdegegner in der Erstellung seines Behauptungsfundaments unter Verletzung der Dispositionsmaxime unterstützt.  
 
4.3. Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat (Art. 34 Abs. 3 OR). Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss vom Vertretenen ausgehen, denn dieser ist Vertragspartei und ihn trifft die gesamte Rechtswirkung des Vertrags. Die Kundgabe kann nicht nur eine ausdrückliche Mitteilung, sondern auch "tatsächlich", das heisst durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dabei ist entscheidend, ob das tatsächliche Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt (BGE 120 II 197 E. 2b/bb; 85 II 22 E. 1). Nach der Rechtsprechung kann eine (mittelbare) Kundgabe der Vollmacht auch dadurch erfolgen, dass der Vertreter die Vollmacht dem Dritten mitteilt, indem er diesem die Vollmachtsurkunde des Vertretenen vorweist (BGE 146 III 121 E. 3.2.2). Die durch den Vertreter erfolgte Kundgabe ist dem Vertreter als eigenes Handeln zuzurechnen, da der Vertreter als Bote des Vollmachtgebers zu betrachten ist (BGE 131 III 511 E. 3.2.1; 77 II 138 E. 2; Urteil 5A_469/2022 vom 21. März 2023 E. 5.4).  
 
4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es daher für den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3 OR nicht rechtserheblich, ob die Beschwerdeführerin selber oder (bloss) ihr Vertreter C.________ durch Vorlage der Vollmachtsurkunde dem Beschwerdegegner das Bestehen der Vollmacht mitgeteilt hat. Folglich vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, wenn sie das Vorliegen einer Vollmachtskundgabe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 OR nicht in Zweifel gezogen hat. Damit bleibt es dabei, dass es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, die Gutglaubensvermutung nach Art. 3 ZGB umzustossen (vgl. WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 34 OR), wozu die Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen indes nichts vorgebracht hat.  
 
5.  
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots in Zusammenhang mit der Annahme der Vorinstanzen, der Beschwerdegegner habe auch den Bestand der Teilforderung über Fr. 320'000.-- glaubhaft gemacht. 
 
5.1. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der "Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen" vom 27. November 2004 enthalte unter Ziff. 4 mit dem Titel "Sonstige Vereinbarungen" folgenden Passus:  
 
"Zusätzlich wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass Republik Usbekistan sich verpflichtet, den internationalen Handel mit Waren aller Art sowie Dienstleistungen über in der Schweiz neu begründete Firma F.________ AG zu tätigen. Im Falle einer Vertragsverletzung verpflichtet sich der Darlehensnehmer eine Geldstrafe für den geleisteten Service und Aufwand zu zahlen." 
Die "Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen vom 27. November 2004" vom 8. Januar 2010, worin (unter Berücksichtigung des aufgelaufenen Zinses) eine Darlehenssumme von "Neu total Darlehen per 01.01.2010" von Fr. 392'000.-- festgehalten werde, enthalte denselben Passus, ebenso die "Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag und Handel Dienstleistungen vom 27. November 2004" vom 4. Januar 2015. Des Weiteren werde dort unter Ziff. 1 Folgendes festgehalten: 
 
"Darlehensbetrag vom 27.11.2004 CHF 280'000.00 
(...) 
Neu total Darlehen per 01.01.2015 CHF 548'800.00 
Für 4. Artikel Sonstige Vereinbarung Service 
Und Aufwand zu Zahlen Pauschal CHF 320'000.00  
Total CHF 868'800.00" 
Es möge zwar fraglich erscheinen, weshalb die Beschwerdeführerin auf solche Vermittlungsdienstleistungen angewiesen gewesen sein soll und dies speziell in der Person des Beschwerdegegners. Wenn die Erstinstanz dazu erwogen habe, betreffend die Schuld aus Vermittlungstätigkeit liege immerhin eine schriftliche Vereinbarung vor, hingegen vermöchten die blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin, es habe gar keine Vermittlungshandlungen gegeben, die Glaubhaftmachung der Vereinbarung nicht zu entkräften, könne nicht von einer unhaltbaren Schlussfolgerung gesprochen werden. Es sei somit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz den Bestand auch dieser Forderung als glaubhaft erachtet habe. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Abwesenheit einer Substanziierung der angeblichen Forderung und deren fehlende Plausibilität hätten zum einzig logischen Schluss führen müssen, die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung zu verneinen. Der Beschwerdeführerin obliege selbstredend nicht der Beweis dafür, dass die angeblichen Dienstleistungen nicht erbracht worden wären. Indem sich die Vorinstanz einzig darauf gestützt habe, dass diese angebliche Forderung aus "Service und Aufwand" in einem (von C.________) unterzeichneten Dokument festgehalten worden sei, habe die Vorinstanz wie bereits die erste Instanz in willkürlicher Weise den Nachweis der Arrestforderung schlicht mit der Prüfung des Arrestgrundes gleichgesetzt.  
 
5.3. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet. Arrestnahme gegen einen nicht in der Schweiz wohnenden Schuldner ist u.a. dann möglich, wenn die Forderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Stellt aber das Gesetz für den Wahrscheinlichkeitsbeweis ausdrücklich auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ab, kann den Vorinstanzen keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie sich im Arresteinspracheverfahren einzig mit dem Vorhandensein einer schriftlichen Schuldanerkennung sowie mit dem Vorliegen glaubhafter Einreden und Einwendungen der Arrestschuldnerin befasst haben. Im vorliegenden Fall durften die Vorinstanzen willkürfrei annehmen, dass sich der vorstehend wiedergegebenen Zusatzvereinbarung vom 4. Januar 2015 nicht entnehmen lässt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der darin genannten Beträge noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig wäre. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen damit begnügt, die Darstellung des Beschwerdegegners betreffend die Erbringung von Dienstleistungen bloss zu bestreiten. Die Annahme der Vorinstanzen, der Beschwerdegegner habe für das vorliegende Arrestverfahren mit der Vorlage der drei schriftlichen Vereinbarungen auch die Teilforderung über Fr. 320'000.-- glaubhaft darlegen können, hält daher vor dem Willkürverbot stand.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin macht an verschiedenen Stellen geltend, die Vorinstanz habe durch Nichtbehandlung wesentlicher Rügen ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 5 Ziff. 27, S. 8 Ziff. 41, S. 9 Ziff. 45, S. 10 Ziff. 51). 
Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben. 
 
7.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss