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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_563/2023  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Januar 2023 (SBR.2022.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 30. Januar 2023 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ im Anklagepunkt 2.8.3 (Dossiers S30, S31 und S43) von verschiedenen Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs frei (Dispositiv-Ziffer 14a). Zudem stellte es das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gemäss Anklagepunkt 2.8.3 (Dossier S8) wegen Rückzugs des Strafantrags ein (Dispositiv-Ziffer 14b). 
Hingegen verurteilte das Obergericht A.________ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Anklagepunkt 2.8.3), mehrfachen Diebstahls (Anklagepunkte 2.8.1 und 2.8.3 [Dossier S8]), mehrfacher Sachbeschädigung (Anklagepunkte 2.8.1 und 2.8.3) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklagepunkte 2.8.1 und 2.8.3) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei es für 12 Monate den bedingten Strafvollzug gewährte (Dispositiv-Ziffern 14c und 15a). Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, welche es mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe von 2 Monaten berücksichtigte (Dispositiv-Ziffer 15b). 
Schliesslich ordnete es eine Landesverweisung von 7 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Dispositiv-Ziffer 16), regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 18 und 19) und bestimmte über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffern 21 und 22). 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 14c, 15a, 16, 18 und 19b des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei nur wegen Sachbeschädigung und Diebstahls im Anklagepunkt 2.8.3 (Dossier S8) zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen, wobei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf eine Strafe zu verzichten sei. Von der Landesverweisung mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Es seien ihm für das Berufungsverfahren keine und für das erstinstanzliche Verfahren eine Verfahrensgebühr von maximal Fr. 500.-- aufzuerlegen. Seine Verpflichtung zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung sei zu streichen. Ihm sei gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. 
 
 
2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklageprinzip bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird, obwohl die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften Delikten wird dem Anklageprinzip Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (vgl. statt vieler: Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). 
Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen, der zumindest konkludent manifestiert worden sein muss, kann nicht allein retrospektiv gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteile 6B_1145/2016 vom 7. April 2017 E. 1.4; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis auf Urteil 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4). 
 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die einzelnen Vorwürfe würden inklusive Tatzeit, Tatort, Teilnehmer, Geschädigten, Deliktsbetrag und Sachschaden im Einzelnen aufgelistet. Dass nicht für jedes Delikt gesondert aufgeführt werde, wer was gemacht habe, spiele keine Rolle, zumal der Vorwurf auf ein gemeinschaftliches, arbeitsteiliges Handeln ziele. In der Anklage werde explizit darauf hingewiesen, dass die Täter und somit auch der Beschwerdeführer die Delikte gewerbsmässig und als Mitglieder einer Bande begingen, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden habe.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt, aus der Anklageschrift ergäben sich keine Hinweise, dass er beabsichtigt habe, während einer längeren Dauer zusammen mit den Mitbeschuldigten unbestimmt viele Diebstähle zu begehen. Dies werde in der Anklage lediglich behauptet, ohne die entsprechenden Umstände aufzuzählen, die dafür sprechen würden.  
 
2.4. Die Rüge ist unbegründet.  
Der Beschwerdeführer überspannt die Anforderungen an das Anklageprinzip. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, weist die Anklageschrift auf seine Intention zur fortgesetzten Deliktsbegehung hin. 
In der Tat konnte der Beschwerdeführer aus der Anklage ersehen, wessen er angeklagt war. Der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit geht hinreichend aus der Anklageschrift hervor. Die Anklage nennt für alle Mitbeschuldigten jedes einzelne Delikt und die resultierende Deliktssumme. Ob zwischen den einzelnen Delikten der "zeitliche Zusammenhang" fehlt und deshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Der Beschwerdeführer wusste von Anfang an genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Er konnte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und lief nicht Gefahr, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. etwa BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.5. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip nicht verletzt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe unverwertbare Belastungsaussagen berücksichtigt. 
 
3.1. Im Einzelnen trägt der Beschwerdeführer vor, der Mitbeschuldigte B.________ sei am 28. Mai 2019 in Untersuchungshaft versetzt worden. Am 7. Oktober 2019 habe eine Befragung von B.________ stattgefunden, in der er den Beschwerdeführer unter anderem betreffend die Dossiers S22, S44, S48 und S52 belastet habe. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Einvernahme nicht zugegen gewesen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei spätestens mit dem Festnahmebefehl vom 9. Oktober 2019 eröffnet gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2020 in Untersuchungshaft versetzt worden. Am 10. März 2020 sei B.________ in Anwesenheit seiner Verteidigung und der damaligen Verteidigung von C.C.________ erneut zum Tatvorwurf befragt worden, wobei er den Beschwerdeführer belastet habe. Der Beschwerdeführer selbst sei zum konkreten Tatvorwurf erstmals am 31. März 2020 delegiert einvernommen worden. Am 7. Mai 2020 habe eine delegierte Einvernahme von B.________ stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer und seine Verteidigung teilgenommen hätten, wobei B.________ die Aussage verweigert habe. Am 26. Mai 2020 habe eine staatsanwaltliche Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers mit B.________ und C.C.________ stattgefunden. Bei dieser Konfrontationseinvernahme habe B.________ insgesamt wenige inhaltliche Aussagen gemacht und den Beschwerdeführer nicht mehr belastet. Als ihm im Dossier S22 seine frühere Aussage vorgehalten worden sei, wonach der Beschwerdeführer teilgenommen habe, habe er geantwortet, er könne sich nicht mehr erinnern, ob das wirklich so gewesen sei. Auch auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Dossier S44 habe er ausgesagt, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. In Bezug auf das Dossier S48 habe er pauschal auf seine Aussagen in den früheren Einvernahmen verwiesen. Im Dossier S52 habe er eingewandt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Beschwerdeführer dabei gewesen sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht (Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_136/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2). Bei selbständigen polizeilichen Ermittlungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3). Art. 159 Abs. 1 StPO, wonach die Verteidigung der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145 E. 1.3; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.1).  
 
3.2.2. Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gilt demgegenüber das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen, mithin unter anderem dann, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei aber auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Der in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bildet einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3). Das Teilnahmerecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_136/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_136/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Auf die Teilnahme im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch: Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Erstinstanz ging davon aus, dass die Belastungsaussagen von B.________ vom 7. Oktober 2019 und vom 10. März 2020 verwertbar seien. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten sei es zulässig gewesen, den Beschwerdeführer von diesen Einvernahmen auszuschliessen, da diesem aufgrund seiner viel späteren Verhaftung im Vergleich zu seinen Mitbeschuldigten bis dahin noch kein Vorhalt des konkreten Tatvorwurfs habe gemacht werden können. Anders wäre es gemäss Erstinstanz nie möglich, einer beschuldigten Person belastende Aussagen, die einen Anfangsverdacht begründen, in einer ersten Befragung vorzuhalten. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vom 7. Mai 2020 und 26. Mai 2020 sowie an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, B.________ zu seinen Vorwürfen zu befragen.  
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei erstmals am 21. Februar 2020 zum Vorwurf gemäss Dossier S22 befragt worden. Daher habe er von den Befragungen der Mitbeschuldigten C.C.________ und B.________ im Oktober 2019 ausgeschlossen werden dürfen. Wegen konkreter Kollusionsgefahr habe ein sachlicher Grund für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestanden. Insofern könnten die früheren Aussagen der Mitbeschuldigten verwertet werden. Anders verhalte es sich mit der Befragung von B.________ vom 10. März 2020. Nachdem der Beschwerdeführer befragt worden sei, wäre ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit nur noch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO in Frage gekommen. Daher sei diese Befragung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertbar (angefochtenes Urteil E. 31.3.2 S. 89-90).  
 
3.5. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen pflichtet der Beschwerdeführer bei. Er rügt aber, dass die Vorinstanz die Unverwertbarkeit der Befragung von B.________ vom 10. März 2020 nicht konsequent beachtet habe. Bei den Dossiers S4 und S39 habe sie die Befragung vom 10. März 2020 als verwertbar betrachtet mit der Begründung, dass mit Blick auf den noch nicht erfolgten Tatvorhalt eine konkrete Kollusionsgefahr bestanden habe, womit ein sachlicher Grund für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestanden habe.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Die Vorinstanz erwägt, das Dossier S4 betreffe den Einbruch vom 27./28. Februar 2018 in Zürich. B.________ sei bei seiner Hafteinvernahme vom 18. Januar 2019 erstmals zu diesem Tatvorwurf befragt worden. Er habe seine Beteiligung gestanden, jedoch keine weiteren Täter genannt. Am 10. März 2020 sei B.________ in Anwesenheit seiner Verteidigung und der damaligen Verteidigung von C.C.________ von der Staatsanwaltschaft zu diesem Tatvorwurf einvernommen worden. Dabei habe er ausgesagt, er habe das Delikt zusammen mit C.C.________ und dem Beschwerdeführer begangen. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 31. März 2020 zum Sachverhalt gemäss Dossier S4 einvernommen und damit konfrontiert worden, dass B.________ an dessen Schlusseinvernahme vom 10. März 2020 den Beschwerdeführer als Mittäter des Einbruchs vom 27./28. Februar 2018 genannt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe mit Blick auf den noch nicht erfolgten Tatvorhalt eine konkrete Kollusionsgefahr bestanden, womit ein sachlicher Grund bestanden habe, um den Beschwerdeführer von den früheren Befragungen von B.________ auszuschliessen. Die Befragung von B.________ vom 10. März 2020 sei daher grundsätzlich verwertbar (angefochtenes Urteil E. 21.5.1 S. 71-72). Weil die Einvernahme von B.________ vom 10. März 2020 verwertbar sei, sei die Rüge einer verbotenen Beweiserhebungsmethode im Sinn einer Täuschung gemäss Art. 140 StPO unbegründet. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer am 31. März 2020 die verwertbaren Aussagen von B.________ vom 10. März 2020 vorhalten dürfen. Die Aussagen des Beschwerdeführers vom 31. März 2020 seien somit ebenfalls verwertbar (angefochtenes Urteil E. 21.5.4 S. 73). Es trifft zu, dass diese Begründung prima vista im Widerspruch steht zur allgemeinen Erwägung im angefochtenen Urteil E. 31.3.2 S. 89-90 (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Dies ändert nichts daran, dass die Vorinstanz mit Blick auf das Dossier S4 nachvollziehbar begründet, weshalb sie auf die Belastungsaussage abstellt.  
 
3.6.2. Was das Dossier S39 betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei am 3. April 2020 erstmals zu diesem Sachverhalt befragt worden. Folglich habe er von den Befragungen von C.C.________ am 7. August 2019 und 19. November 2019 sowie von B.________ am 10. März 2020 ausgeschlossen dürfen werden. Es habe konkrete Kollusionsgefahr und damit ein sachlicher Grund für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestanden. Insofern sei die Verwertbarkeit der damaligen Aussagen der Mitbeschuldigten unproblematisch. Der Beschwerdeführer übergeht, dass es sich dabei um eine Eventualbegründung handelt. Denn die Vorinstanz verweist auf den üblichen modus operandi und die DNA-Spuren des Beschwerdeführers, die am Tatort gefunden wurden. Daher könne offenbleiben, ob die belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten C.C.________ und B.________ und das Geständnis des Beschwerdeführers verwertbar seien.  
 
3.7.  
 
3.7.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verwerte die Belastungsaussagen vom 7. Oktober 2019 konsequent gegen ihn. Sie habe sie in die Beweiswürdigung zu den Dossiers S4, S22, S39, S40, S44 und S48 einfliessen lassen.  
 
3.7.2. Die Vorinstanz erwägt, am 26. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft im Beisein aller Verteidiger eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten B.________ sowie C.C.________ durchgeführt. Dabei sei es hauptsächlich um Einbruchsdelikte vom März bis Mai 2019 gegangen. Es seien aber auch allgemeine Fragen zu gemeinsam verübten Einbrüchen gestellt worden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer gefragt worden, weshalb er an den ihm vorgeworfenen Delikten teilgenommen habe. Auf Vorhalt des Sachverhalts gemäss Dossier S22 hätten C.C.________ und B.________ kaum inhaltliche Aussagen, sondern grösstenteils Erinnerungslücken geltend gemacht. Die Verteidigung des Beschwerdeführers habe auf Ergänzungsfragen verzichtet. Ob sie damit auf den Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber B.________ verzichtet hat, lässt die Vorinstanz offen. B.________ sei nämlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2021 erneut zu den Einbruchdiebstählen befragt worden. Dabei habe er bereitwillig Aussagen gemacht. Die Verteidigung des Beschwerdeführers habe ausdrücklich auf Ergänzungsfragen verzichtet. Daher sei von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Ob es sich mit Blick auf C.C.________ gleich verhält, lässt die Vorinstanz offen, weil seine Aussagen am Beweisergebnis nichts änderten.  
 
3.7.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verzicht seiner Verteidigung auf Ergänzungsfragen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt und begründet auch im Übrigen keine Bundesrechtsverletzung.  
 
3.8. Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 139 IV 25.  
 
3.8.1. Darin hat das Bundesgericht dargelegt, dass die gesetzliche Regelung der Teilnahmerechte zu Effizienzverlusten der Strafuntersuchung in Kollektivfällen und zu prozessualen Ungleichbehandlungen von Mitbeschuldigten führen kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Diese Problematik betrifft insbesondere beschuldigte Personen, die als Erste (in Anwesenheit der Mitbeschuldigten) parteiöffentlich einvernommen werden.  
Vor diesem Hintergrund enthält die StPO gewisse Korrekturmechanismen. Beweiserhebungen dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Strafprozess (vgl. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO). Zum einen sieht das Gesetz Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit vor (vgl. Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Zum anderen führt selbst eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO nicht zu einem vollständigen Beweisverwertungsverbot gegenüber allen Parteien, sondern ausschliesslich gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Bei parteiöffentlichen Befragungen von Mitbeschuldigten kann eine Entschärfung der genannten Problematik oft erreicht werden, wenn die Einvernahmen relativ rasch nacheinander erfolgen und bei der Festlegung der Reihenfolge und Modalitäten von Beweiserhebungen konkreten Beeinflussungsgefahren im Einzelfall Rechnung getragen wird. Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft bestimmt die Reihenfolge und den Ablauf von parteiöffentlichen Befragungen. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Beeinflussungen oder Absprachen erfolgen (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 63, Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 5 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentlichen Einvernahmen betrifft, schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in welchem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist ("und einvernommenen Personen Fragen zu stellen"). Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Verfahrensleitung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 mit Hinweis). 
 
3.8.2. In den Hauptanwendungsfällen des Anspruchs der Parteien auf Ergänzungsfragen, nämlich bei der Einvernahme von Zeugen (und weiteren Gewährspersonen) sowie bei der Konfrontationseinvernahme erscheint es unproblematisch, wenn die Ergänzungsfragen sofort nach der Einvernahme gestellt werden: An der Befragung von Zeugen können alle Mitbeschuldigten gleichberechtigt und in identischer Rolle teilnehmen und dabei Ergänzungsfragen stellen. Im Falle von Konfrontationseinvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 146 Abs. 2 StPO) können sich alle Gegenübergestellten wechselseitig zu den Aussagen der Befragten äussern und (im Rahmen der gleichen Konfrontationseinvernahme) Ergänzungsfragen stellen. Bei der parteiöffentlichen Einzelbefragung von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO) ist nach Massgabe der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles in sachgerechter Weise vorzugehen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.2).  
 
3.8.3. Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten anderseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO - im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigten Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf die beschuldigte Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen).  
 
3.9. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die beschuldigte Person nach der Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an einer Befragung ausgeschlossen und die Parteiöffentlichkeit insofern beschränkt werden darf. Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft bei noch nicht einschlägig einvernommenen beschuldigten Personen im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (vgl. E. 3.8.3 hiervor; BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3; 1B_606/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2; 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass in diesen Fällen gerade keine Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO vorliegt. Zu beurteilen ist dann nur, ob der Konfrontationsanspruch der beschuldigten Person gewahrt wurde. Ist dies der Fall, so stellen sich mit Blick auf die Verwertbarkeit der früheren, in Abwesenheit der beschuldigten Person gemachten Aussagen keine Probleme. In casu ging die Vorinstanz von einem Verzicht auf den Konfrontationsanspruch aus, weil die Verteidigung des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf Ergänzungsfragen verzichtete (dazu E. 3.7.2 hiervor), was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen vermag (dazu E. 3.7.3 hiervor). Entsprechend konnten die gemachten Aussagen verwertet werden.  
Wie bereits die Vorinstanz richtig darlegt, spielen die Überlegungen des Parlaments im Rahmen der aktuellen Revision der StPO für den hier zu beurteilenden Fall keine Rolle (vgl. Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Namentlich führen sie nicht dazu, dass die Praxis nicht mehr zu berücksichtigen wäre, die das Bundesgericht im erwähnten BGE 139 IV 25 (vgl. E. 3.8 hiervor) begründete und später bestätigte (vgl. etwa BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 397 E. 3.3.2; 141 IV 220 E. 4.3; 140 IV 172 E. 1.2.1; Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2). 
 
3.10. Nach dem Gesagten wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe unverwertbare Belastungsaussagen gegen ihn verwendet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 1 und 5 StPO
 
4.1. Art. 141 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (vgl. dazu BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich bei den Dossiers S4 und S16 auch auf seine eigenen Aussagen. Seine Aussagen zu diesen Vorwürfen habe er aber nur gemacht, weil der befragende Polizeibeamte ihm vorgehalten habe, dass er von C.C.________ und B.________ belastet worden sei. So habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass er beim Öffnen des Tresors dabei gewesen sei.  
 
4.3. Die Rüge ist unbegründet. Denn der Beschwerdeführer stützt sie auf die falsche Prämisse, dass die Aussagen von C.C.________ und B.________ unverwertbar sind. Dass dies nicht der Fall ist, wurde bereits gezeigt (vgl. E. 3 hiervor).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Qualifikation des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 von Art. 139 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Ziff. 2 von Art. 139 aStGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Ziff. 3 Abs. 1 und 2 von Art. 139 aStGB).  
 
5.1.2. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; Urteile 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.2; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.2.2; 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Der Rechtsprechung zufolge ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung weiterer solcher Straftaten voraussehen lässt. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 f.; 124 IV 86 E. 2b; 122 IV 265 E. 2b; 105 IV 181 E. 4b; 100 IV 219 E. 2; Urteile 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1; 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist (zum Ganzen: BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; Urteile 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.3; 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Qualifikation der Bandenmässigkeit. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe in Bezug auf das Dossier S43 festgestellt, er sei nicht unabdingbares Mitglied der Gruppe gewesen. Daher sei es widersprüchlich, wenn sie ihm ein bandenmässiges Vorgehen vorwerfe.  
 
5.2.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 7. März 2019 bis 3. Mai 2019 an zehn Einbruchdiebstählen beteiligt, wobei er jeweils mit einem Mittäter (Dossiers S48, S50, S51 und S52), zwei Mittätern (Dossiers S22, S32, S39, S40 und S44) oder drei Mittätern (Dossier S16) agiert habe. Die Vorinstanz schliesst aus der Häufigkeit der Einbrüche zu Recht, dass der Beschwerdeführer und die anderen Täter zumindest konkludent den Willen manifestierten, sich zur Verübung mehrerer Straftaten zusammenzufinden. Der Beschwerdeführer behauptete im kantonalen Verfahren, er sei jeweils spontan angefragt worden. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass dies an der Bandenmässigkeit nichts ändert.  
Mangels ausreichender Beweise sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Dossier S43 frei. Dabei hielt sie unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei kein "unabdingbares Mitglied der Gruppe" gewesen. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich daraus nicht ableiten, dass keine Bandenmässigkeit vorliegt. Mitglied einer Bande kann man auch sein, wenn der Tatbeitrag nicht unabdingbar ist. Dass gewisse Mitglieder der Bande austauschbar waren, zeigt sich im vorliegenden Fall, wo die Einbrüche zu zweit, zu dritt oder zu viert verübt wurden. 
 
5.2.3. Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht zu beanstanden.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit.  
 
5.3.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz beläuft sich die Deliktssumme der Einbruchserie ab dem 7. März 2019 auf rund Fr. 58'600.-- und der Sachschaden auf rund Fr. 104'830.--. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit den Einbruchdiebstählen während knapp zwei Monaten ungefähr Fr. 21'700.-- erzielt, also über Fr. 10'000.-- pro Monat. Dieser Betrag aus den Diebstählen habe einen äusserst gewichtigen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dargestellt und sein damaliges monatliches Erwerbseinkommen von netto Fr. 3'100.-- bei Weitem überstiegen. Dass der Beschwerdeführer auch auf legalem Weg Einkommen erzielte, sei ohne Belang. Die gewerbsmässige Tatbegehung setze nicht voraus, dass die deliktische Tätigkeit einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle bilde.  
 
5.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Im Wesentlichen greift er nur die Feststellung seines Anteils an der Beute an. Dabei begnügt er sich mit einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie annahm, die Bandenmitglieder hätten die Beute gleichmässig untereinander aufgeteilt. Es kommt hinzu, dass die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz verweist, zugunsten des Beschwerdeführers im Zweifel von geringeren Deliktsbeträgen und Schadenssummen ausging als die Anklage. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz nicht aufgezeigt habe, dass sein deliktisches Handeln auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens abzielte. Die Vorinstanz durfte aus der aus der Vielzahl der Delikte in nur zwei Monaten und dem Deliktsbetrag schliessen, dass der Beschwerdeführer nach Art eines Berufs delinquierte. Sie hält zu Recht fest, dass er die Bereitschaft hatte, eine unbestimmte Zahl solcher Delikte zu verüben, und dass er beabsichtigte, damit ein zusätzliches Erwerbseinkommen zu erzielen.  
 
5.3.3. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zutreffend.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
Der Beschwerdeführer baut seine Argumentation auf der unzutreffenden Prämisse auf, dass nur noch die DNA-Spuren als mögliche Beweismittel verbleiben, weil die Aussagen der Mitbeschuldigten unverwertbar seien. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3 hiervor). 
Wo der Beschwerdeführer den Beweiswert der DNA-Spuren in Frage stellt, ergeht er sich wiederum in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. So trägt er etwa vor, seine DNA-Spur hätte "auch auf andere Weise auf die Werkzeuge kommen können als während eines Einbruchs". Abgesehen davon, dass dies wenig wahrscheinlich erscheint, übersieht der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal ausreichen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer behauptet, es sei "doch höchst unwahrscheinlich, dass sich anlässlich eines Einbruchs gleich zwei Personen mit dem Hinunterkurbeln desselben Storens betätigen". Auf solche und ähnliche Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe. 
 
7.1. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf den beantragten Freisprüchen aufbaut, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem es bei den Verurteilungen bleibt. Damit ist auch nicht auf die beantragte Haftentschädigung einzugehen. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer nicht die Höhe der Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sondern nur den teilbedingten Strafvollzug.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).  
 
7.2.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
7.2.3. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
7.3. Die Vorinstanz führt mit der Erstinstanz mehrere Gründe an, weshalb ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt: Erstens habe die Verhaftung der Mittäter D.C.________ und C.C.________ den Beschwerdeführer nicht von weiteren Einbrüchen abgehalten, vielmehr habe er unbeeindruckt mit B.________ weiter delinquiert. Zweitens habe der Beschwerdeführer weiterhin immense Schulden, womit die von ihm angegebene Ursache für die Delinquenz nicht weggefallen sei. Drittens habe der Beschwerdeführer kaum Einsicht oder Reue gezeigt, sondern seine Tatbeiträge verharmlost, wenn er sie denn überhaupt zugestanden habe. Viertens seien das Tatverschulden und die kriminelle Energie nicht mehr als unerheblich einzustufen.  
 
7.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.  
Die Vorinstanz wirft zu Recht in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer hartnäckig weiter delinquierte, dass die Ursache für die Delinquenz nicht weggefallen ist, dass er kaum Einsicht oder Reue zeigte und, dass er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Vor diesem Hintergrund hegt die Vorinstanz zu Recht erhebliche Bedenken bei der Legalprognose. Selbst wenn man annimmt, dass der Beschwerdeführer eine feste Arbeitsstelle hat und in einer gefestigten Beziehung lebt, werden die ungünstigen Faktoren, welche die Vorinstanz aufzählt, nicht aufgewogen. Sie ordnet daher zu Recht einen teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe an. 
Besonders negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Einbruchserie unentwegt mit B.________ fortsetzte, nachdem seine Mittäter D.C.________ und C.C.________ verhaftet worden waren. Allein aus diesem Grund musste die Vorinstanz nicht erwarten, dass eine bedingte Freiheitsstrafe ausreicht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz auf die Bedürfnisse der Spezialprävention ab. Sie nimmt überzeugend an, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers erhöht. Dass die Vorinstanz nur die Hälfte der Freiheitsstrafe vollziehen lässt, ist dem Verbot der reformatio in peius geschuldet. 
 
7.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe von 24 Monaten im Umfang von 12 Monaten vollziehen lässt.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
8.1.  
 
8.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
8.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
8.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3; 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
8.1.4. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3).  
 
8.1.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.4; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen).  
 
8.1.6. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.6; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen).  
 
8.2. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei geboren und dort bis zu seinem 14. Lebensjahr aufgewachsen sei. Er habe dort während fünf Jahren die Primarschule besucht. Seit seiner Einreise im Jahr 1995 habe er sich in der Schweiz aufgehalten, wenn man von Unterbrüchen im Jahr 2017 und 2018 absehe. Die in der Schweiz angefangene Lehre habe er wegen fehlender Deutschkenntnisse abgebrochen. Er sei als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen tätig gewesen. Der Betrieb eines Restaurants von 2012 bis 2014 habe im Konkurs geendet. Zwei Ehen seien gescheitert. Aus erster Ehe habe er zwei Kinder, wobei bereits bei der Scheidung im Jahr 2012 den Eltern die Obhut über die jüngere Tochter entzogen worden sei. Auch das von ihm in der zweiten Ehe anerkannte Kind sei fremdplatziert worden und stehe unter der alleinigen Sorge und Obhut der Kindsmutter. Nach eigenen Angaben habe er zum Stiefkind keinen Kontakt und seine leiblichen Kinder würden nach wie vor in Pflegefamilien leben. Für eine besonders enge emotionale oder wirtschaftliche Bindung zu den Kindern lägen mangels Aussagen keine Hinweise vor. Unterhaltszahlungen leiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keine. Zu seiner Ursprungsfamilie, die sich in der Schweiz aufhalte, halte er sporadischen Kontakt. Derzeit führe er eine Partnerschaft mit einer Frau. Gemäss eigenen Angaben spreche er nebst Türkisch auch Italienisch und leidlich Französisch sowie Deutsch. Die Familie des Beschwerdeführers habe schon mehrfach Sozialhilfe bezogen. Sein letzter Betreibungsregisterauszug offenbare eine erdrückende Schuldenlast. Der Beschwerdeführer sei schon in der Vergangenheit mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten und weise insofern einen getrübten Leumund auf. Auch habe er es wiederholt unterlassen, den migrationsrechtlichen An- und Abmeldepflichten nachzukommen. Zusammengefasst habe er die besonders prägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht. Eine besonders erfolgreiche beruflich-wirtschaftliche Integration in der Schweiz sei angesichts fehlender Ausbildung und immenser Schulden nicht gegeben. Auch die soziale Integration erscheine als fraglich angesichts der bescheidenen Sprachkenntnisse, fehlender tiefergehender Bekanntschaften, unterdurchschnittlicher Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und schwachen Bindungen zum familiären Umfeld trotz langer Aufenthaltsdauer. Die Chancen für eine Reintegration im Heimatland erschienen zudem intakt, habe er doch die prägenden Jahre dort verbracht und sich auch später immer wieder dort aufgehalten. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei damit insgesamt nicht ausgewiesen. Als Ansprechperson für die Beistände seiner fremdplatzierten Kinder könne er auch aus dem Ausland fungieren. Überdies würden die Interessen an der Landesverweisung angesichts der nicht unerheblichen Delinquenz und der mindestens getrübten Legalprognose ohnehin überwiegen.  
 
8.3. Der Beschwerdeführer macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Seine Tochter sei minderjährig und fremdplatziert. Die Mutter leide unter psychischen Problemen und sei nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen. Die Vorinstanz nehme ohne Abklärungen an, dass sich keine regelmässigen Besuche eingespielt hätten, da diese von der Motivation der Tochter abzuhängen schienen. Sie verkenne, dass die unbedingte Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft vollzogen werden könnte, da der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgehe. Auch Erziehungsarbeit falle unter die Arbeitszeit, weshalb er seine Tochter besuchen und sie betreuen dürfte. Seine Kinder hätten in einem Schreiben bestätigt, dass sie ihn brauchen und von ihm abhängig seien. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz dazu verpflichtet gewesen, sie zu befragen.  
 
8.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
8.4.1. Die Vorinstanz würdigt die familiäre und berufliche Situation des Beschwerdeführers ausführlich und setzt sich sorgfältig damit auseinander. Sie befragte den Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere zum Kontakt zu seinen Töchtern. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, eine Tochter wohne bei ihm und die andere Tochter bei einer Pflegefamilie. Sie besuche ihn nur am Wochenende, wenn sie Lust habe. Zur Mutter der beiden Töchter habe er keinen Kontakt. Zu seiner Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er arbeite nach wie vor Vollzeit bei einer Firma für Asbestsanierung und verdiene zwischen Fr. 4'600.-- und Fr. 5'000.-- im Monat. Unterhalt müsse er keinen bezahlen, aber er unterstütze seine Tochter "auch so". Sein Vater sei schon gestorben und mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Mit den Geschwistern habe er nur gelegentlich Kontakt. Die Vorinstanz berücksichtigt eine Stellungnahme einer Tochter des Beschwerdeführers, welche die Verteidigung an der Berufungsverhandlung einreichte. Darin bestätige die Tochter, dass sie beim Beschwerdeführer wohne und seine Unterstützung brauche. Bei ihrer Mutter könne sie nicht leben, weil diese unter psychischen Problemen leide.  
 
8.4.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass auch unter Mitberücksichtigung der schriftlichen Eingabe und der jüngsten Aussagen des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung an der Würdigung festzuhalten sei, die bereits die Erstinstanz vorgenommen habe. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass angesichts der fehlenden Ausbildung und der immensen Schulden keine Rede sein kann von einer erfolgreichen beruflich-wirtschaftlichen Integration. Auch an der sozialen Integration durfte die Vorinstanz angesichts der unbestrittenen erstinstanzlichen Feststellungen erhebliche Zweifel haben. Dass die Möglichkeiten der Integration im Heimatland als intakt erscheinen, stellt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht in Frage.  
 
8.4.3. Der Beschwerdeführer führt einzig sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ins Feld. Dieses ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie. Damit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen könnte, müsste neben einem gefestigten Anwesenheitsrecht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. E. 8.1.4 hiervor).  
 
8.4.4. Das ist nicht der Fall. Die beim Beschwerdeführer wohnhafte Tochter ist bereits volljährig. Sie ist selbst dafür verantwortlich, ein für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen zu erzielen. Ob sie eine Lehre absolviert hat oder nicht, kann keine Rolle spielen, zumal auch der Beschwerdeführer die Lehre abgebrochen hat. Selbst eine vorübergehende finanzielle Abhängigkeit der volljährigen Tochter vermöchte keinen Härtefall zu begründen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Landesverweisung sonst relativ einfach ausgehebelt werden könnte. Was die minderjährige Tochter betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf die Fremdplatzierung hin. Regelmässige Besuche haben sich gemäss Vorinstanz nicht eingespielt, zumal sie von der Motivation der Tochter abzuhängen scheinen. Gemäss Vorinstanz ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse der Tochter abdeckt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Ausland als Ansprechperson fungieren könnte. Zudem leiste er höchstens sporadische Unterhaltszahlungen, womit von einer finanziellen Abhängigkeit keine Rede sein kann. Es kommt hinzu, dass die Tochter im Urteilszeitpunkt über 16,5 Jahre alt ist, womit sie nach dem Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe voraussichtlich schon volljährig sein wird. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz von einer Befragung der Tochter absehen.  
 
8.5. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung von 7 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtens. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht.  
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger