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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_756/2019  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2019 (VB.2019.00071). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1988 geborene Staatsangehörige Indiens, A.________, erhielt im Jahr 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (Besuch der Hotelfachschule) in der Schweiz und verliess diese im August 2012. 
Nachdem A.________ im September 2013 erneut zu Ausbildungszwecken in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 7. Februar 2014 die Schweizerin C.________. Die Ehe wurde am 26. Oktober 2016 geschieden. Am 16. Dezember 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend "Migrationsamt") das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. 
Die portugiesische Staatsangehörige B.________ reiste am 26. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine bis zum 25. Oktober 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Restaurant D.________ in U.________. 
Am 9. November 2016 heirateten A.________ und B.________ in V.________ (Dänemark). Das Migrationsamt erteilte A.________ daraufhin eine bis zum 8. November 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. 
 
B.   
Nachdem das Migrationsamt zum Schluss gekommen war, dass es sich bei B.________s Arbeitsstelle um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte und die Ehe mit A.________ einzig aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden war, widerrief es am 18. April 2018 die Aufenthaltsbewilligungen der beiden Eheleute und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 18. Juni 2018. 
Ein gegen diese Verfügung eingereichter Rekurs von A.________ und B.________ bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Entscheid vom 20. Dezember 2018) sowie die in der Folge gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion eingereichte Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 3. Juli 2019) blieben erfolglos. 
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von B.________ erfolgte mit der Begründung, ihr Aufenthaltsrecht sei aufgrund eines langen, nicht vorübergehenden Auslandaufenthalts erloschen. Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht ein Scheinarbeitsverhältnis sowie eine Scheinehe fest. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangen A.________ und B.________ am 11. September 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2019 sei aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
Am 13. September 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die beantragte aufschiebende Wirkung erteilt. 
Am 14. April 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern die anlässlich einer Befragung des Beschwerdeführers 1 durch die Kantonspolizei Zürich vorgelegten Fotobögen zur Einsichtnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188). 
 
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen können (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).  
Die Beschwerdeführerin 2 ist portugiesische Staatsangehörige. Portugal ist Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681). Sie kann sich deshalb auf das FZA berufen. Der Beschwerdeführer 1 ist indischer Staatsangehöriger. Er kann sich als Ehemann der Beschwerdeführerin 2 auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch gemäss dem FZA berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ob der Anspruch effektiv besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. 
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. Auf die ebenfalls eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.4. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat sich vorweg mit der Rüge auseinandergesetzt, die Verfügung des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin 2 nicht korrekt eröffnet worden, weil sie damals nur dem den Beschwerdeführer 1 vertretenden Anwalt zugestellt sowie im Amtsblatt publiziert worden sei. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe trotz der angeblichen mangelhaften Eröffnung Kenntnis von der Verfügung gehabt und diese innert Rekursfrist anfechten können, weshalb ihr daraus jedenfalls kein Rechtsnachteil entstanden sei.  
Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht, kritisieren aber, dass der Beschwerdeführerin 2 dadurch die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien vorenthalten worden seien und der Beschwerdegegner mit der Publikation der Verfügung eine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe. 
Gemäss der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass im konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a S. 97; Urteil 1C_443/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.4). 
Die Beschwerdeführerin 2 hat zeitgerecht die Verfügung angefochten, weshalb ihr kein Nachteil erwachsen ist. Die Rüge ihrer mangelhaften Eröffnung erweist sich insofern als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer eine Amtsgeheimnisverletzung geltend machen, ist darauf mangels ausreichender Substanziierung nicht weiter einzugehen. 
 
3.2. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (29 Abs. 2 BV). Letzerer dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 86; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226). 
 
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss den Beschwerdeführern dadurch verletzt worden, dass ihnen der Beschwerdegegner erst auf Vorhalt eine ungeschwärzte Fassung der Akten zugestellt, bzw. sie nicht über die Schwärzung vorangehend informiert hat, sowie ihnen die Einsicht in diverse, von der Kantonspolizei Zürich vorgelegte Fotos, verweigerte.  
Insofern die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör dadurch geheilt worden sei, dass die Sicherheitsdirektion ihnen nachträglich Einsicht in die ungeschwärzten Akten gegeben hat, kann ihre Würdigung nicht beanstandet werden. Hingegen ist ihr nicht zu folgen, soweit sie die Verweigerung der Einsichtnahme in gewisse Fotobögen mit der Begründung rechtfertigt, diese seien nicht entscheidrelevant. 
 
3.2.2. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f.) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Es obliegt den Rechtsunterworfenen und nicht der Behörde, nach Ausübung des Akteneinsichtsrechts darüber zu entscheiden, ob sich aus den betroffenen Dokumenten nach ihrer Auffassung etwas ergibt, das ihren (von der Behörde allenfalls abweichenden) Rechtsstandpunkt stützen könnte (vgl. Urteil 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2).  
Die Vorenthaltung der Einsichtnahme in die von der Kantonspolizei Zürich vorgelegten Fotobögen durch die Vorinstanz erfolgte insofern unrechtmässig und verletzte den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Dieser Mangel ist jedoch durch die nachträglich durch das Bundesgericht gewährte Akteneinsicht geheilt worden. 
 
3.2.3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch geheilt worden sei, dass die Sicherheitsdirektion ihnen Einblick in Akten gewährte, die ihnen durch den Beschwerdegegner vorenthalten worden waren.  
Auch diese Rügen ist unbegründet. Die Beschwerdeführer haben die Möglichkeit gehabt, sich gehörig zu äussern und sie zeigen nicht auf, inwiefern ihnen durch die fehlerhafte Akteneinsicht entscheidrelevante Schriftsätze vorenthalten worden wären. Eine Rückweisung an den Beschwerdegegner wäre somit einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen, weshalb einer Heilung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts entgegensteht (vgl. Weiss/Casanova, Leichte oder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs? in: ZBJV 2020, S. 21, 48). 
Zudem geht die Rüge fehl, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör durch die Auferlegung eines Teils der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verletzt worden wäre. Indem die Sicherheitsdirektion dem Beschwerdegegner teilweise die Verfahrenskosten auferlegt hat, hat sie dem Umstand der nachträglichen Heilung des Verfahrensfehlers bei der Kostenregelung Rechnung getragen. Mangels Substanziierung, weshalb die Sicherheitsdirektion mit dieser Regelung ihren Ermessenspielraum überschritten hätte, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). 
 
3.2.4. Weiter erweist sich auch die Rüge als unbegründet, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör bzw. Art. 6 EMRK verletzt habe, indem sie auf eine persönliche Befragung verzichtete. Da die Beschwerdeführerin 2 gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 im Ausland weilte und der Rechtsvertreter sich in ihrem Namen äussern konnte, ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend nachgekommen worden.  
 
3.2.5. Schliesslich geht auch die Rüge fehl, der Entzug der Aufenthaltsbewilligung durch eine einzige Verfügung verletze das Recht der Beschwerdeführer auf eine individuelle Einzelfallprüfung. Der Erlass einer einzigen Verfügung ist nicht zu beanstanden, erfolgte doch die Prüfung der Ansprüche der Beschwerdeführer auf einer individuellen Basis und ist diesen durch die Eröffnung des Entscheids im Rahmen einer Verfügung kein Nachteil entstanden.  
 
3.2.6. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass ihr Recht auf vorgängige Stellungnahme dadurch verletzt worden sei, dass erst die Vorinstanz und nicht schon die vorangehenden Instanzen sich auf Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (ab 1. Januar 2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) gestützt haben, um das Erlöschen des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin 2 zu rechtfertigen.  
Wenn zwar zutrifft, dass Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich den Anspruch verschafft, über entscheidwesentliche Vorgänge und Grundlagen in geeigneter Weise vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.), so betrifft dies jedoch in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494 f.). Der Beschwerdegegner hatte den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 insbesondere auch damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 sich nie für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte, bzw. nie die Absicht gehabt habe, in der Schweiz zu leben. Der Beschwerdeführer musste aufgrund dessen damit rechnen, dass die Vorinstanz ihr diesen Rechtsstandpunkt entgegenhalten könnte. Insofern geht auch diese Rüge fehl. 
 
3.3. Insoweit sich die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Datenschutzes in appellatorischer Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung von Art. 61 Abs. 2 AIG. Sie behaupten sinngemäss, dass die Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerin 2 erwiesen sei und die Beschwerdeführerin nur vorübergehend in Portugal weilte, um diese zu unterstützen. Zudem stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass eine Aufenthaltsbewilligung nur erlischt, wenn dies rechtskräftig festgestellt worden ist.  
 
4.2. Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung) (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Nach Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA berühren Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.  
 
4.3. Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im FZA nicht geregelt; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (vgl. Urteil 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2).  
 
4.4. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthaltsbewilligung dann, wenn sich der Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA. Nach der Rechtsprechung ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat (BGE 145 II 322 E. 2 S. 325; 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372).  
 
4.5. Gemäss der Vorinstanz ist die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Lauf des Jahres 2017 nach Portugal verlegt und sich seitdem, wenn überhaupt, nur noch zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hat. Schon allein aufgrund der langen Dauer ihres Aufenthalts in Portugal sei die Abwesenheit offenkundig nicht mehr nur vorübergehender Natur gewesen. Da die Beschwerdeführerin 2 zudem im ganzen Verfahren weder aufgezeigt noch belegt habe, weshalb ihre Mutter zwingend für derart lange Zeit ihrer Anwesenheit bedurfte, erachtete die Vorinstanz deren Krankheit als vorgeschoben.  
 
4.6. Zu diesem Schluss kommt die Vorinstanz gestützt auf Befragungen des Beschwerdeführers 1 sowie weiterer Beweismittel. So habe der Beschwerdeführer 1 der Kantonspolizei Zürich am 8. August 2017 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 fünf Tage vorher nach Portugal geflogen sei. Nachforschungen der Kantonspolizei hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt keinen Flug angetreten habe. Einem Fristerstreckungsgesuch vom 27. Dezember 2017 des Beschwerdeführers 1 könne ferner entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 sich zu diesem Zeitpunkt noch immer in Portugal befand. Aus dem Chatverlauf der Beschwerdeführer von Januar bis März 2018 gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin sich während dieser Zeit bei ihrer Mutter in Portugal aufhielt. Im Rekurs der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2018 vor der Sicherheitsdirektion werde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 2 sich nach wie vor bei ihrer Mutter in Portugal aufhalte. Aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 22. März 2019 gehe schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 im November 2018 in der Schweiz gewesen sei, jedoch wieder in Portugal weile.  
 
4.7. Die Beschwerdeführer vermögen nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären. Sie wiederholen im Wesentlichen die vor der Vorinstanz erfolgten Ausführungen, ohne sich mit deren Argumenten auseinanderzusetzen. Sie beschränken sich darauf hinzuweisen, dass gewisse Indizien für eine echte Liebesbeziehung vorliegen, dass die Beschwerdeführerin 2 nachweislich im November 2018 in die Schweiz geflogen sei und sich bemühe, eine neue Anstellung zu finden sowie Deutsch zu lernen.  
Die Behörden sind gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abzuklären, doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin 2 hätte in nachvollziehbarer Weise aufzeigen müssen, dass sie jeweils vor Ablauf von sechs Monaten und nicht nur zu Geschäfts- oder Besuchszwecken für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückgekehrt ist. Dies ist ihr nicht gelungen. Die Beschwerdeführer müssen sich insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie der Aufforderung der Vorinstanz, Auskunft über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 zu geben, nie nachgekommen sind. 
 
4.8. Daraus folgt, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 infolge einer mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Unerheblich ist, dass der Beschwerdegegner das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung nicht durch eine rechtskräftige Verfügung des Beschwerdegegners festgestellt hat. Es reicht, wenn sich die Ausländerin, ohne sich abzumelden, während über sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat (vgl. Urteil 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2).  
 
4.9. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 2 aufgrund eines Scheinarbeitsverhältnisses treuwidrig eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz erhalten hat und ob eine Scheinehe zwischen den Eheleuten eingegangen worden ist.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer 1 macht weiter eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA bzw. von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geltend. 
 
5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer 1 ist zwar noch mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet. Da deren Aufenthaltsbewilligung jedoch erloschen ist, kann sich der Beschwerdeführer 1 unabhängig von der Frage, ob die Berufung auf die formal noch bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich ist, nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um ein Aufenthaltsrecht geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.2 S. 5). Mangels ausreichender Substanziierung ist auf die Rügen betreffend die Verletzung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nicht weiter einzugehen.  
 
6.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die gleichzeitig eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus