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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_1/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kohler, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich, 
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 27. Oktober 2021 (VB.2021.00162). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Beschluss vom 18. August 2020 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A.________ die Bewilligung für einen Ersatzneubau auf der Parzelle Kat.-Nr. AL6655 und AL6656 (neu: Kat.-Nr. AL8771), D.________strasse xxx und yyy, Zürich. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020 (unter anderem) betreffend die lärm- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eröffnet. Hiergegen gelangten C.B.________ und B.B.________ am 23. September 2020 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Erteilung eines Bauabschlags. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut. Im Beschluss der Bausektion des Stadtrates vom 18. August 2018 wurde die folgende Disp.-Ziff. III.B.1.e bis eingefügt: "[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne der Grundrisse der an der D.________strasse (westlich) gelegenen Wohnungen im 1.-4. Obergeschoss (nördlicher Bereich: Küche, Bad und Garderobenbereich) einzureichen und bewilligen zu lassen." Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Diesen Entscheid fochten C.B.________ und B.B.________ mit Eingabe vom 3. März 2021 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob am 27. Oktober 2021 den Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Januar 2021, die Baubewilligung vom 18. August 2020 und die Verfügung der Baudirektion vom 13. Juli 2020 auf. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 3. Januar 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Januar 2021 wiederherzustellen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich und die Baudirektion des Kantons Zürich beantragen die Gutheissung der Beschwerde. B.B.________ und C.B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das vorinstanzliche Urteil als mit dem Umweltschutzrecht vereinbar. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 27. Juni 2022 nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit einer Baute. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Grundstückeigentümer und Bauherr durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts entgegen.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 141 I 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht auf den Streitgegenstand vor dem Baurekursgericht abgestellt. Die Beschwerdegegner hätten dort nur gerügt, es seien nicht sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) ausgeschöpft worden. Es sei nicht mit dem Rügeprinzip vereinbar und unbillig, wenn die Ausnahmebewilligung im Beschwerdeverfahren aufgehoben worden sei aus Gründen, die die Beschwerdegegner erstmals im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätten. Der Beschwerdeführer beanstandet damit die unzutreffende Anwendung des kantonalen Verwaltungsprozessrechts durch die Vorinstanz. Er zeigt jedoch nicht auf, welche Bestimmung des kantonalen Rechts die Vorinstanz willkürlich angewendet haben soll, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist (vgl. vorne E. 1.2). 
 
3.  
Verfahrensgegenstand ist die Verweigerung der Baubewilligung für einen Ersatzneubau mit insgesamt 20 Wohneinheiten auf einem Baugrundstück von 863 m2. Dieses liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der Wohnzone W5 mit einem Mindestwohnanteil von 60 % und ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss der LSV zugeteilt. Das Baugrundstück grenzt nördlich an die D.________strasse und westlich an die E.________strasse. 
 
4.  
In der Sache strittig ist, ob für das Bauvorhaben eine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden kann. Während der Beschwerdeführer dies bejaht, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt seien. 
 
4.1. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) soll Menschen namentlich gegen schädliche oder lästige Einwirkungen von Lärm schützen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 USG). Zur Vermeidung solcher Einwirkungen legte der Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in der LSV Immissionsgrenzwerte (IGW) fest. Diese betragen für Strassenverkehrslärm gemäss Anhang 3 Ziff. 2 LSV bei der Empfindlichkeitsstufe II am Tag 60 dB (A) und in der Nacht 50 dB (A) und bei der Empfindlichkeitsstufe III am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A). Die Empfindlichkeitsstufe II gilt in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV können Teile von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II der nächst höheren Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. In einem Grundsatzentscheid vom 16. März 2016 kam das Bundesgericht zum Ergebnis, die IGW müssten an allen im Baugesuch vorgesehenen Fenstern lärmempfindlicher Räume und entgegen der sogenannten Lüftungsfensterpraxis nicht nur an einem zum Lüften geeigneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eingehalten werden (BGE 142 II 100 E. 4).  
 
4.2. Gemäss Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die IGW nicht überschritten sind (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Diese Regelung wird in Art. 31 Abs. 1 LSV dahingehend präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (grundsätzlich) nur bewilligt werden dürfen, wenn die IGW durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, eingehalten werden können (lit. b). Ist dies trotz solchen Massnahmen nicht möglich, darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV (ausnahmsweise) erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.  
 
4.3. Eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV fällt nur in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft worden sind. Der Nachweis einer hinreichenden Prüfung der möglichen Lärmschutzmassnahmen obliegt der Bauherrschaft. Sie hat daher nachvollziehbar darzulegen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden (BGE 146 II 187 E. 4.4.2 f.; Urteile 1C_264/2021 vom 24. März 2022 E. 2.4; 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.2 und E. 2.5.2; 1C_91/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2).  
 
4.4. Der Entscheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt eine Interessenabwägung voraus, die gestützt auf sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (Urteile 1C_264/2021 vom 24. März 2022 E. 2.4; 1C_91/2020 vom 4. März 2021 E. 5.6). Dabei ist das Interesse an der Realisierung des Gebäudes ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen den Anliegen des Lärmschutzes gegenüberzustellen und gegen diese abzuwägen. Nach Sinn und Zweck der umweltschutzrechtlichen Lärmschutz-Regelungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse zu verlangen. Dieses kann durch raumplanerische Anliegen wie die Schliessung einer Baulücke oder die Schaffung kompakter Siedlungen bzw. die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen begründet werden, wobei eine angemessene Wohnqualität zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 100 E. 4.6; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. a bis RPG). Bei der Beurteilung dieser Wohnqualität ist neben dem Umfang der Überschreitung der IGW auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, dem Gebiet gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen. Zudem können auch Schallschutzmassnahmen einbezogen werden, die zwar nicht die gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV massgebenden Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Räume, jedoch die Lärmbelastung im Gebäudeinnern reduzieren und sich damit positiv auf die Wohnhygiene auswirken (Urteile 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.2; 1C_91/2020 vom 4. März 2021 E. 5.3, mit Hinweis). Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob Massnahmen an der Lärmquelle möglich und zumutbar wären (Urteil 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2; siehe dazu ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: URP 2022 449 ff., S. 453). Unter Berücksichtigung dieser Beurteilungselemente sind gemäss der Rechtsprechung Ausnahmebewilligungen zulässig, wenn die IGW unwesentlich überschritten werden, deren Einhaltung in städtebaulich befriedigender Weise nicht erreicht werden kann und die Baute dennoch der hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen dient, da mittels Lüftungsfenstern an der lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann (BGE 142 II 100 E. 4.6; vgl. auch BGE 146 II 187 E. 4.1; 145 II 189 E. 8.1; Urteil 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das vorliegende Baugrundstück lärmvorbelastet und wurde deswegen der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Da der Umstand der bestehenden Lärmvorbelastung somit bereits bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe berücksichtigt wurde, ist die Toleranz für Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts bei der Empfindlichkeitsstufe III im Vergleich zur Empfindlichkeitsstufe II grundsätzlich geringer (Urteil 1C_275/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.4 mit Verweis auf Robert Wolf, Kommentar USG, N. 35 zu Art. 22). Der Immissionsgrenzwert für Strassenverkehrslärm beträgt in der Empfindlichkeitsstufe III am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A), der Alarmwert am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 65 dB (A) (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 3 zur LSV). Bei Betriebsräumen gelten um 5 dB (A) höhere IGW (Art. 42 Abs. l LSV). Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenzwerte (Art. 41 Abs. 3 LSV). Gemäss den Feststellungen der kantonalen Vorinstanzen, die vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt werden, liegen beim Bauvorhaben tagsüber Überschreitungen der IGW von 1-3 dB (A) und nachts solche von 4-7 dB (A) vor, wobei an 26 von 54 lärmempfindlichen Räumen des Bauprojekts die Immissionsgrenzwerte an mindestens einem Fenster überschritten werden (E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils). Trotz der Auflage des Baurekursgerichts, wonach der Beschwerdeführer dem Amt für Baubewilligungen vor Baubeginn abgeänderte Pläne der Grundrisse der an der D.________strasse (westlich) gelegenen Wohnungen im 1.-4. Obergeschoss (nördlicher Bereich: Küche, Bad und Garderobenbereich) einzureichen und bewilligen zu lassen hat, verbleiben in den (aufgrund der abzutrennenden Küche übrigbleibenden) Ess- und Wohnbereichen im 1.-4. Obergeschoss der westlichen Wohnungen Überschreitungen der IGW bis 7 dB (A).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, eine unzulässige Übergewichtung der Interessen des Lärmschutzes gegenüber den Interessen der inneren Verdichtung und der Schaffung von Wohnraum an zentralen Lagen vorgenommen zu haben. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Lärmwerte bei mehreren Fenstern von lärmempfindlichen Räumen näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen würden. Der Beschwerdeführer stellt dieser Beurteilung der Vorinstanz seine eigene Wertung der lärmmässigen Beeinträchtigungen der einzelnen Wohnungen gegenüber, ohne damit jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die für das Bundesgericht massgebende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aus den Lärmmessungen geschlossen, dass eine wesentliche Überschreitung der IGW vorliege, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell entgegenstehe. Das BAFU teilt diese Auffassung und führt ergänzend aus, dass insbesondere die nächtlichen Überschreitungen der IGW von bis zu 7 dB (A) als wesentlich zu qualifizieren seien.  
 
5.3. Angesichts der Tatsache, dass die Überschreitungen der IGW nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz näher beim Alarm- als beim Immissionsgrenzwert liegen und das Baugrundstück zusätzlich der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen ist, in welcher die Toleranz für Überschreitungen der IGW geringer ist als in der Empfindlichkeitsstufe II (vorne E. 5.1), sind diese gleichlautenden Beurteilungen der Vorinstanz und des BAFU nicht als bundesrechtswidrig zu qualifizieren (vgl. Urteil 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 4.7, in welchem in der Empfindlichkeitsstufe II eine Überschreitung der IGW am Tag um bis zu 4 dB (A) als wesentlich beurteilt wurde). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass das Bauvorhaben die für die Empfindlichkeitsstufe III massgeblichen IGW wesentlich überschreitet. Vielmehr wendet er sich gegen die vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV bei einer wesentlichen Überschreitung der IGW generell nicht in Frage komme. Zusammengefasst vertritt er insoweit den Standpunkt, dass eine derart "apodiktische" Betrachtungsweise nicht mit dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 LSV vereinbar sei, da die Bestimmung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erlaube, sobald an der Errichtung eines Gebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung könne damit nicht bereits deshalb generell verweigert werden, weil das Bauprojekt die IGW wesentlich überschreite. Vielmehr sei darin lediglich ein Beurteilungskriterium zu sehen, welches im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Nur so könne eine einzelfallgerechte Betrachtung der jeweiligen Gesamtsituation erreicht werden. Komme demgegenüber eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV bereits bei einer wesentlichen Überschreitung der IGW von vornherein nicht mehr in Betracht, führe dies insbesondere in zentralen städtischen Gebieten, die regelmässig lärmvorbelastet seien, zwangsläufig zu einem unüberwindbaren Zielkonflikt zwischen den Vorgaben des Lärmschutzes und der raumplanungsrechtlich gewünschten Siedlungsverdichtung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG). Auf diese Kritik ist angesichts der nachfolgenden Erwägung nicht weiter einzugehen.  
 
5.4. Eine Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 31 Abs. 2 LSV kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst in Frage, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden (vorne E. 4.3). Das BAFU bringt zu Recht vor, dass der Beschwerdeführer selber darauf hinweist, das strittige Bauprojekt könne mit der vor Baurekursgericht eingereichten Alternativvariante (Variante 2) mittels einer lärmoptimierten Grundrissgestaltung "ohne besondere Schwierigkeiten" so konzipiert werden, dass gar keine Ausnahmebewilligung mehr erforderlich wäre. Konkret führt er vor Bundesgericht insoweit aus, bei der Variante 2 wären nicht nur bei den Wohnungen an der D.________strasse, sondern auch bei jenen an der E.________strasse strassenseitig nur noch lärmunempfindliche Räume angeordnet, wobei die hierfür notwendigen Anpassungen nur die innere Aufteilung der Wohnungen betreffen würden. Fensterverglasungen anstelle von Fenstern (vgl. hinten E. 6) wären bei dieser Variante nicht nötig. Der Beschwerdeführer geht somit selber davon aus, dass das Bauprojekt mit zusätzlichen baulichen und gestalterischen Massnahmen lärmschutzrechtlich ohne unverhältnismässig grossen Aufwand so realisiert werden könnte, dass die IGW eingehalten wären. Daran ändert auch der replikweise Einwand nichts, die Grundrisse der Variante 2 seien aus wohnhygienischer Sicht unvorteilhaft. Jedenfalls ist durch die Variante 2 belegt, dass eine lärmoptimierte Raumaufteilung des Baugrundstücks möglich ist. Zusätzlich wies auch die Vorinstanz darauf hin, dass es die Mindestwohnanteilsvorschriften auch zulassen würden, anstelle der westlichen Wohnungen im 1.-4. Stock Gewerbe- bzw. Büroräumlichkeiten vorzusehen. Diesfalls würden nach Ansicht der Vorinstanz lediglich noch nicht wesentliche nächtliche Überschreitungen der IGW von 3 dB (A) an den Koch-/Ess-/Wohnbereichen bestehen. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung ist damit hinreichend aufgezeigt, dass von der Bauherrschaft nicht sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV verweigerte.  
 
5.5. Steht fest, dass bei der Ausgestaltung des Bauvorhabens in der hier strittigen Form, die vom Baurekursgericht noch unter Auflagen bewilligt worden war, nicht alle zumutbaren lärmreduzierenden Massnahmen ergriffen worden sind, ist schliesslich auch nicht erkennbar, warum sich die Vorinstanz noch eingehender mit den Argumenten des Baurekursgerichts hätte auseinandersetzen müssen. Die vom Beschwerdeführer insoweit beiläufig erhobene Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geht daher fehl. Unbegründet ist weiter auch der Einwand, die Beschwerdegegner seien im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht beschwerdelegitimiert gewesen, weil das Bauvorhaben mit der Auflage, es sei gemäss der die IGW einhaltenden Variante 2 zu errichten, bewilligungsfähig gewesen wäre. Einerseits steht nach dem Gesagten fest, dass das Bauvorhaben in der vom Baurekursgericht bewilligten und vorliegend zu beurteilenden Ausgestaltung die massgebenden IGW wesentlich überschreitet. Den Beschwerdegegnern entstand aus ihrem Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren somit offenkundig ein praktischer Nutzen (BGE 141 II 50 E. 2.1; Urteil 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). Andererseits wurde weder vom Baurekusgericht noch von der Vorinstanz abschliessend beurteilt, ob die Variante 2 die IGW tatsächlich einhält, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, alternativ sei das Bauvorhaben bewilligungsfähig, wenn in den Ess-/Wohnzimmern des Bauprojekts entlang der westseitigen E.________strasse auf Fenster verzichtet und stattdessen eine Festverglasung eingebaut werde. Die Vorinstanz hat dies in Anwendung der in § 302 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) statuierten Vorgaben, wonach Räume genügend belichtet und lüftbar sein müssen, verworfen. Der Beschwerdeführer beanstandet diese von der Vorinstanz vorgenommene Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts als willkürlich. Nach seiner Auffassung lässt sich auch mit einer Festverglasung eine genügende Belichtung und Lüftung gewährleisten. Das BAFU führt im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, es sei vertretbar, transparente Bauteile als Fassade und nicht als Fenster zu betrachten. Unter Verweis auf die Fachrichtlinien der Vereinigung kantonaler Lärmfachschutzleute (Cercle de Bruit) weist es jedoch daraufhin, dass solche Festverglasungen wohnhygienisch nicht als sinnvoll zu betrachten seien und aus Sicht des Lärmschutzes Nachteile aufwiesen.  
 
6.2. § 302 Abs. 1 PBG/ZH verlangt, dass die Räume genügend belichtet und lüftbar sein müssen. Gemäss § 302 Abs. 2 PBG/ZH sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Laut § 302 Abs. 3 PBG/ZH sind Abweichungen bei besonderen Verhältnissen zulässig, insbesondere zum Schutz vor übermässigen Einwirkungen öffentlicher Bauten und Anlagen, sowie bei einschränkenden Schutzbestimmungen für die Dachgestaltungen bei geschützten Einzelobjekten oder in Kernzonen. Eine Ausnahmebewilligung kann laut den Ausführungen der Vorinstanz nur erteilt werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse an wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen nicht zuwiderlaufe. Dazu gehöre gemäss kantonaler Praxis, dass es bei Wohn- und Schlafräumen Fenster bedürfe, die sich öffnen lassen würden. Nur dann dürfe eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Bei der Anwendung dieser kantonalen Normen und der dazu gehörenden Bewilligungspraxis auf das konkrete Bauprojekt kam die Vorinstanz zum Schluss, bei einer Festverglasung würde bei den westlichen Wohnungen nur noch ein Fenster von ca. 4 m2 übrigbleiben, was die in § 302 Abs. 1 PBG/ZH statuierten flächenmässigen Voraussetzungen doch sehr deutlich unterschreite. Infolgedessen könne nicht von wohnhygienisch einwandfreien Verhältnissen im Sinne der zu § 302 Abs. 3 PBG/ZH entwickelten Praxis zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen ausgegangen werden.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, dass die Vorinstanz § 302 PBG/ZH willkürlich angewendet hat, als sie zur Auffassung gelangte, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 302 Abs. 3 PBG/ZH seien nicht erfüllt. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der nach § 302 Abs. 2 PBG/ZH verlangten Mindestfläche an sich öffnen lassenden Fenstern den Sachverhalt falsch festgestellt hat. Vor dem Hintergrund, dass in den vom BAFU genannten Fachrichtlinien des Cercle de Bruit darauf hingewiesen wird, das Festverglasungen wohnhygienisch nicht sinnvoll seien und aus Sicht des Lärmschutzes Nachteile aufwiesen, ist es daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre zu § 302 Abs. 3 PBG/ZH entwickelten Bewilligungspraxis von wohnhygienisch nicht einwandfreien Verhältnissen ausging (Cercle de Bruit, Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten: Vollzugshilfe 2.00 vom 25. September 2020, [Version 2016], Ziff. 4.2, abrufbar unter: https://www.cerclebruit.ch unter Vollzugsordner [besucht am 22. Juni 2023]; zum Beizug privater Fachrichtlinien bei der Entscheidfindung: BGE 137 II 30 E. 3.4). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
7.  
 
7.1. Zu einem letzten Rügekomplex hat die Vorinstanz schliesslich festgehalten, das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Weglassen mehrerer Fenster bzw. deren Ersatz durch (allenfalls transparentes) Mauerwerk oder eine Vollverglasung stelle ohnehin eine konzeptionelle Projektänderung mit Auswirkungen auf (unter anderem) die Wohnhygiene und das äussere Erscheinungsbild dar, welche nicht im Rahmen von Nebenbestimmungen angeordnet werden könne. Hinzu komme, dass bereits das Baurekursgericht als Nebenbestimmung die Änderung der Grundrisse der westlichen Wohnungen gefordert habe. Die Behebung der festgestellten lärmschutzrechtlichen Mängel sei somit nur mittels wesentlichen Projektänderungen behebbar und könne das Bauvorhaben damit auch nicht mit weiteren Nebenbestimmungen bewilligt werden.  
 
7.2. Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (§ 321 Abs. 1 PBG/ZH). Wie gesagt erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung bei der Umsetzung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben und der für deren Behebung erforderlichen wesentlichen Projektänderungen als nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, das äussere Erscheinungsbild werde durch die von ihm vorgeschlagene Vollverglasung der strassenseitigen Fenster nicht verändert und es würden sich auch keine substanziellen Veränderungen in Bezug auf die Wohnhygiene ergeben. Es handle sich daher um eine untergeordnete Projektänderung, die in Anwendung von § 321 Abs. 1 PBG/ZH im Rahmen von Nebenbestimmungen bewilligt werden könne. Damit trägt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Auffassung vor, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die gegenteilige Beurteilung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich auf die Handhabung von § 321 Abs. 1 PBG/ZH durch die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich beruft, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Während die Vorinstanz die von ihr entwickelte Praxis zu § 321 Abs. 1 PBG/ZH mittels mehreren Urteilen belegt, zeigt der Beschwerdeführer mit keinem konkreten Beispiel auf, dass die kommunale Baubewilligungsbehörde in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen im Rahmen von Nebenbestimmungen grosszügige Projektänderungen zugelassen hat. Mit den von der Vorinstanz angerufenen Urteilen betreffend die Anwendung von § 321 Abs. 1 PBG/ZH setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Daher kann die von der Vorinstanz vorgenommene Anwendung des kantonalen Rechts nicht als willkürlich beanstandet werden.  
 
8.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat er die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn