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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_168/2023  
 
 
Urteil vom 14. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident, vom 3. August 2023 (2C 23 49). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 1. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'398.05. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- auf. Am 7. Juli 2023 setzte es ihm eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 3. August 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. September 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). 
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Nachfolgefirma der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl: mit der Beschwerdegegnerin selber) habe er nichts zu tun gehabt, sondern mit der Firma C.________, womit es auch keine Zahlung geben werde, wo nur Gerichtsgebühren im Vordergrund stünden. Zudem habe es Betreibungsämter gegeben, die Firmen zu Betreibungen aufgefordert hätten, um an Abzockergebühren zu gelangen. Bei alldem legt er nicht dar, weshalb die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses und der nachfolgende Nichteintretensentscheid mangels Leistung desselben gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg