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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_78/2023  
 
 
Urteil vom 23. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Dezember 2022 (BEK 2022 111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Küssnacht leitete die B.________, eine russische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in U.________ (Russland), gegen die in V.________ (SZ) ansässige A.________ AG für den Betrag von Fr. 115'977.70 zuzüglich diverser Kostenrechnungen die Zwangsvollstreckung ein. Als Forderungsgrund enthält der Zahlungsbefehl den Vermerk "Forderung aus Liefervertrag No. yyy/yy vom 18.12.2018", als Forderungsurkunde nennt es das Urteil des 10. Schiedsberufungsgerichts Moskau vom 26. Mai 2021 mit Rechtskraftbescheinigung. 
 
B.  
Nachdem die A.________ AG Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die B.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht für den Betrag von Fr. 115'977.70, die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens um definitive Rechtsöffnung. Der Einzelrichter entsprach dem Gesuch für den Betrag von Fr. 115'728.75. Im darüber hinausgehenden Umfang wies er es ab. Die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Kantonsgericht Schwyz wies das Rechtsmittel ab. Sein Beschluss datiert vom 27. Dezember 2022. Er wurde am Folgetag an die Parteien versandt. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Antragsgemäss erkannte die II. zivilrechtliche Abteilung der Beschwerde (zunächst superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu (Verfügungen vom 2. und 21. Februar 2023). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht, die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. In Streitigkeiten betreffend internationale Verträge prüft es von Amtes wegen, welches Recht nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) anwendbar ist (BGE 137 III 481 E. 2.1; 130 III 417 E. 2). In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Dass das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht nicht richtig angewendet worden sei, kann in der vorliegenden vermögensrechtlichen Sache hingegen nicht gerügt werden; diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nur geltend machen, dass der angefochtene Entscheid ausländisches Recht im Sinne von Art. 9 BV willkürlich anwende (BGE 143 II 350 E. 3.2; Art. 96 Bst. b BGG e contrario). Im Übrigen aber befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
In der Auseinandersetzung um die vorfrageweise zu beurteilende Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils ist streitig, ob das 10. Schiedsberufungsgericht Moskau im Sinne von Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 Bst. b IPRG zuständig war. 
 
3.1. Die Vorinstanz äussert sich zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht das vereinbarte Schiedsgericht angerufen. Gemäss der ins Deutsche übersetzten Ziffer 9.2 [recte: Ziffer 9.1] des Liefervertrags (s. Sachverhalt Bst. A) würden alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten "vor Schiedsgericht der Russischen Föderation" ausgetragen. Laut einem von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Memorandum von Rechtsanwalt C.________ gebe es in Russland für Handelssachen ein separates staatliches System von "Wirtschaftsgerichten"; erste Instanz sei das "Wirtschaftsgericht eines Subjekts der Russischen Föderation", Berufungsinstanz das "Arbitrageberufungsgericht" und Kassationsinstanz das "Wirtschaftsgericht eines Bezirks". Das Kantonsgericht folgert daraus, dass die mit der Sache befassten Gerichte staatliche russische (Handels-) Gerichte sind. Die Beschwerdeführerin argumentiere, dass angesichts der Bezeichnung als "Schiedsgericht" kein staatliches Gericht vereinbart sein könne. Sie erkläre aber nicht, weshalb sie trotz der Umschreibung des vereinbarten Gerichts als Schiedsgericht "der Russischen Föderation" davon habe ausgehen dürfen, dass ein privates Gericht vereinbart sei. Ebenso wenig mache sie geltend, sie sei mit dem russischen Justizsystem nicht vertraut und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass das bezeichnete Gericht eine staatliche Gerichtsbehörde ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die fehlende nähere örtliche Bezeichnung die Frage aufwerfe, weshalb gerade das staatliche Gericht von Moskau vereinbart sein soll, fehle es an Ausführungen dazu, dass das vereinbarte "Schiedsgericht der Russischen Föderation" nicht bestimmbar gewesen sein soll. Weiter kommt die Vorinstanz auf die Vorbringen zu sprechen, mit denen die Beschwerdeführerin die Authentizität des Liefervertrages in Frage stellt. Nachdem zwei Versionen - eine in russischer und eine in spanischer Sprache - die erwähnte Klausel enthielten, sei davon auszugehen, dass es sich um die von den Parteien vereinbarte Version handelt, zumal die Beschwerdeführerin nicht erläutere, welche Fassungen bestehen und weshalb mehrere Versionen existieren sollen. Als Ergebnis hält das Kantonsgericht fest, die Beschwerdeführerin vermöge im Rechtsöffnungsverfahren nicht überzeugend darzulegen, dass eine Schiedsklausel bzw. ein (privates) Schiedsgericht als Gerichtsstand vereinbart wurde, weshalb im Sinne von Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 Bst. b IPRG von der Begründetheit der Zuständigkeit der russischen Gerichte auszugehen sei.  
 
3.2. Dass die mit der Streitsache befassten Stellen staatliche russische Gerichtsbehörden sind, stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede. Sie insistiert jedoch, dass die im Liefervertrag gewählte Terminologie "unmissverständlich" für ein Schiedsgericht nach dem Verständnis der ZPO, des IPRG und des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) spreche. Sie zitiert Vorschriften aus diesen Normenwerken, in denen der Ausdruck "Schiedsgericht" verwendet werde, ohne dass näher erklärt werden müsste, "dass eben von einem Schiedsgericht die Rede ist". Damit sei der Begriff des Schiedsgerichts dem Grundsatz nach klar. Wie damit ein staatliches Gericht gemeint sein könnte, sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Das Kantonsgericht halte ihr vor, nicht erklärt zu haben, weshalb trotz der Formulierung der Gerichtsstandsklausel ein privates Gericht gemeint bzw. vereinbart sei, als ob es die Regel sei, dass mit "Schiedsgericht" ein staatliches Gericht gemeint sei und dies so verstanden werden müsste. Die vorinstanzliche Auslegung des Ausdrucks "Schiedsgericht" als Wahl eines staatlichen Gerichts dürfe als "qualifiziert falsche Rechtsverletzung" bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin reklamiert weiter, dass das Wort "Schiedsgericht" im Memorandum des russischen Anwalts "unbestrittenermassen nirgends" zu finden sei und die Vorinstanz diesbezüglich auf BGE 141 III 210 verweise, wonach das entsprechende Gericht "gerichtsnotorischerweise als Arbitragegericht der Stadt Moskau" bezeichnet wird. Dass es in Russland Schiedsgerichte gibt, habe die Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Auch mit diesen tatsächlichen Ausführungen will die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass die rechtliche Auslegung der Gerichtsstandsklausel durch die Vorinstanz falsch und die Vollstreckbarkeit nach Art. 25 Bst. a IPRG nicht gegeben ist, so dass das ausländische Urteil nicht vollstreckt werden darf.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 25 Bst. a IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war. Diese Voraussetzung der so genannten indirekten Zuständigkeit ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter anderem dann erfüllt, wenn die Parteien sich durch eine nach dem IPRG gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat (Art. 26 Bst. b IPRG). Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss die in Art. 5 IPRG umschriebenen Erfordernisse erfüllen. Dass die indirekte Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben war, hat im Rechtsöffnungsverfahren der Gläubiger nachzuweisen (STÉPHANE ABBET/AMBRE VEUILLET, La mainlevée de l'opposition, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., 2022, N. 91 zu Art. 81 SchKG; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., 2021, N. 98b zu Art. 80 SchKG).  
 
3.3.2. Das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung und deren sachliche Tragweite sind nach der Rechtsprechung Fragen des materiellen Rechts, die sich nach der lex causae richten. Sofern die Parteien für die Gerichtsstandsvereinbarung keine separate Rechtswahl getroffen haben, entspricht es gerade dann, wenn der Hauptvertrag neben der Gerichtsstandsvereinbarung eine Rechtswahlklausel enthält, am ehesten dem Parteiwillen, die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen. Die Gerichtsstandsklausel ist in der Regel Teil des Hauptvertrages, weshalb die akzessorische Anknüpfung an das Recht des Hauptvertrages den Erwartungen der Parteien am nächsten kommen dürfte. Enthält der Hauptvertrag sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Rechtswahlklausel und haben die Parteien spezifisch für die Gerichtsstandsklausel keine abweichende Rechtswahlklausel vereinbart, so ist die Gerichtsstandsklausel daher nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen (Urteil 4A_559/2022 vom 3. August 2023 E. 5.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Gesagte muss auch für die (hier umstrittene) Frage gelten, welches Gericht die Parteien durch ihre Vereinbarung als zuständig bezeichnen bzw. ob sie sich damit (überhaupt) der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen oder vielmehr eine Schiedsklausel schliessen. Denn diese Frage beschlägt den eigentlichen Kern einer Gerichtsstandsklausel, ihr Zustandekommen.  
Wie der aktenkundigen deutschen Übersetzung des Liefervertrags Nr. yyy/yy vom 18. Dezember 2018 ohne Weiteres zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), unterstellten die heutigen Streitparteien "die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowie die sonstigen mit seiner Durchführung verbundenen Beziehungen... dem Recht des Landes des Lieferanten, sofern nicht durch einen internationalen Vertrag etwas anderes bestimmt ist" (Ziffer 9.2 des Liefervertrags). Lieferantin ist die in Russland ansässige Beschwerdegegnerin (vgl. Sachverhalt Bst. A). Ob sich die Parteien mit der in Ziffer 9.1 des Liefervertrages gewählten Formulierung der Zuständigkeit der staatlichen russischen Gerichte unterwarfen, ist also nach russischem Recht zu ermitteln, zumal der Liefervertrag keine spezielle, eigens auf die Gerichtsstandsklausel ausgerichtete Rechtswahlklausel enthält. 
 
3.3.3. Vorbehalten bleibt eine stillschweigende, aber bewusste Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts. Eine solche hat das Bundesgericht in Fällen bejaht, in denen sich sowohl die (anwaltlich vertretenen) Parteien als auch die Vorinstanzen im kantonalen Verfahren jeweils auf dieselbe Rechtsordnung bezogen, ohne sich näher mit der Frage des anwendbaren Rechts auseinanderzusetzen (Urteile 4A_158/2014 vom 26. August 2014 E. 2; 4A_255/2013 vom 4. November 2013 E. 2; 4A_191/2013 vom 5. August 2013 E. 2). Erforderlich ist in jedem Fall, dass eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung vorliegt, die dem Empfänger erlaubt, nach Massgabe des Vertrauensprinzips auf ein Angebot zu einer Rechtswahl zu schliessen; allein der Hinweis auf ein bestimmtes Recht stellt für sich allein noch keine solche Willenserklärung dar (s. zum Ganzen: BGE 130 III 417 E. 2.2.1, auf Deutsch übersetzt in: Pra 94 [2005] Nr. 30). Vor diesem Hintergrund ist hier nicht von einer stillschweigenden Rechtswahl auszugehen. Die Vorinstanz spricht die Frage nach dem auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Recht nicht explizit an. Im Zusammenhang mit der Klärung des Ausdrucks "Schiedsgericht der Russischen Föderation" nimmt sie aber auf das Memorandum eines russischen Anwalts Bezug, das sich zur Struktur der russischen Handelsgerichtsbarkeit äussert (s. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht die Frage nach dem anwendbaren Recht auch nicht ausdrücklich zum Thema, weder vor den kantonalen Instanzen noch vor Bundesgericht. Vor allen drei Instanzen argumentiert sie jedoch, es komme für die Auslegung des Wortes "Schiedsgericht" auf das Verständnis der ZPO, des IPRG und des NYÜ an (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihren kantonalen Eingaben nicht zum Thema. In dieser Situation kann nicht von einem stillschweigenden Rechtswahlwillen ausgegangen werden (vgl. auch Urteil 4A_559/2022 vom 3. August 2023 E. 5.1.3).  
 
3.3.4. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass nach Massgabe des auf den Hauptvertrag anwendbaren russischen Rechts zu klären ist, ob mit Ziffer 9.1 ihres Liefervertrages vom 18. Dezember 2018 eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der (staatlichen) russischen Gerichte zustandegekommen ist (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin täuscht sich also, wenn sie dem angefochtenen Entscheid entgegenhält, dass mit dem "Schiedsgericht der Russischen Föderation" ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO und des IPRG gemeint sei, und damit sinngemäss eine Auslegung nach dem schweizerischen Recht fordert. Kommt es für das Verständnis des umstrittenen Ausdrucks auf das russische Recht an, so hilft der Beschwerdeführerin auch der Hinweis auf das NYÜ nicht weiter. Zwar ist Russland auch Vertragsstaat dieses Übereinkommens. Weshalb diese Konvention für die Auslegung der Gerichtsstandsklausel massgebend sein soll, tut die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Sie begnügt sich mit der (zirkulären) Behauptung, der Begriff des Schiedsgerichts sei klar, weil in den fraglichen Normenwerken von einem Schiedsgericht die Rede ist, ohne dass eine nähere Spezifikation nötig wäre.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass sich die Vorinstanz am Memorandum des russischen Anwalts orientiert, vermag sie mit ihrem Vorwurf einer "qualifiziert falschen Rechtsverletzung" jedenfalls keine willkürliche Anwendung des ausländischen Rechts aufzuzeigen (s. oben E. 2.1). So beanstandet sie, dass das Wort "Schiedsgericht" in diesem Memorandum nirgends auftauche. Weshalb mit dem "Arbitrageberufungsgericht", das laut Vorinstanz im Memorandum die zweite Instanz der russischen Handelsgerichtsbarkeit ist, nicht ein "Schiedsberufungsgericht" wie dasjenige gemeint ist, das den zur Vollstreckung gebrachten ausländischen Entscheid gefällt hat (s. Sachverhalt Bst. A) ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Gegenteil bezeichnet die Beschwerdeführerin die Behörde, von der dieser Entscheid stammt, in ihrem Schriftsatz selbst als "Arbitrageberufungsgericht". Ebenso wenig widerspricht sie der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sie im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht bestritten habe, mit dem russischen Justizsystem vertraut zu sein. Im Übrigen drehen sich die vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen ausschliesslich um das Wort "Schiedsgericht". Dass die Parteien in Ziffer 9.1 ihres Liefervertrages die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts "der Russischen Föderation" vereinbarten, blendet die Beschwerdeführerin aus. Sie behauptet auch nicht, vor der Vorinstanz entgegen dem angefochtenen Entscheid erklärt zu haben, weshalb sie trotz dieser Bezeichnung hätte annehmen dürfen, dass ein privates Gericht gemeint sei, noch liefert sie eine entsprechende Erklärung im hiesigen Verfahren. Was die indirekte Zuständigkeit des 10. Schiedsberufungsgerichts Moskau angeht (Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 Bst. b IPRG), ist die Beschwerde also unbegründet. 
 
4.  
Der Exequaturstreit dreht sich sodann um den Anerkennungsverweigerungsgrund der fehlenden gehörigen Vorladung gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG. Der zitierten Vorschrift zufolge wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. 
 
4.1. Das Kantonsgericht stellt als unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen russischen Verfahren nicht ordnungsgemäss benachrichtigt wurde. Die Beschwerdegegnerin berufe sich stattdessen auf das zweitinstanzliche Urteil; im zweitinstanzlichen Verfahren sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gehörig vorgeladen und ihr der Entscheid korrekt zugestellt worden. In ihrer Eingabe an das Schiedsberufungsgericht habe die Beschwerdeführerin weder die Zuständigkeit noch den Umstand der erstinstanzlich nicht gehörig erfolgten Ladung moniert, sondern vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Erst vor dem Kassationsgericht und dem Obersten Gerichtshof habe sie geltend gemacht, dass sie nicht angemessen benachrichtigt wurde, und die Zuständigkeit der russischen Gerichte mit dem Einwand bestritten, dass als Gerichtsstand die schweizerischen Gerichte vereinbart gewesen seien. Das Kantonsgericht folgert daraus, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest im Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht vorbehaltlos zur Hauptsache äusserte. In der Folge erinnert es daran, dass die Parteien unter dem Aspekt von Treu und Glauben grundsätzlich gehalten seien, ihre Einwände bereits im ausländischen Verfahren rechtzeitig vorzubringen, andernfalls sie sich im Vollstreckungsverfahren nicht mehr darauf berufen könnten. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, die ihrer Ansicht nach fehlende Zuständigkeit und nicht gehörige Ladung im erstinstanzlichen Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht zu rügen, bzw. diese Verfahrensfehler erst nach dem für sie ungünstigen Ausgang des Berufungsverfahrens im Kassationsverfahren beanstandet habe, vermöge sie daraus für das Vollstreckungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dass sie die fraglichen Mängel wegen der möglicherweise eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz nicht mehr hätte vorbringen können, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch erkläre sie, weshalb sie die im Kassationsverfahren erhobenen Rügen nicht schon im Berufungsverfahren vortrug. Als Ergebnis hält das Kantonsgericht fest, dass der Mangel der nicht gehörigen Ladung vor der ersten Instanz mit der vorbehaltlosen Einlassung im zweitinstanzlichen Verfahren als geheilt zu betrachten sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass mit der Ladung gemäss Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG einzig das verfahrenseinleitende Schriftstück des erstinstanzlichen Verfahrens gemeint sei. Soweit das Kantonsgericht den Nachweis der Ladung für den zweitinstanzlichen Verfahrensabschnitt genügen lasse, verletze es die erwähnte Vorschrift umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die gehörige und rechtzeitige Ladung für das Verfahren mit dem Abwesenheitsurteil nachzuweisen habe. Mitunter gehöre es gerade zum Sinn von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG, dass ein Schweizer Gericht nicht beurteilen muss, ob ein oberinstanzliches ausländisches Gericht volle Kognition hatte.  
Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die mangelhafte Ladung vor der ersten russischen Instanz durch eine unterlassene Rüge vor zweiter Instanz geheilt wurde und sie sich vor dieser zweiten Instanz, dem 10. Schiedsberufungsgericht Moskau, vorbehaltlos auf das Verfahren einliess. Wie das Kantonsgericht selbst feststelle, habe sie in diesem Verfahren die Authentizität des vorgelegten Liefervertrages bestritten. Vom "Einwand der fehlenden Authentizität" sei die gesamte Vereinbarung beschlagen, also auch die Gerichtsstandsklausel. Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen impliziten Vorbehalt, der eine unzweideutige Willensbekundung, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln, ausschliesse. Der angefochtene Entscheid lasse eine Begründung vermissen, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, trotz der Bestreitung der Authentizität der Liefervereinbarung keine implizite Rüge der fehlenden Zuständigkeit erhoben haben soll. Was den vorinstanzlichen Vorhalt angeht, dass sie die Rüge der nicht gehörigen Vorladung in Verletzung von Treu und Glauben erst in dritter Instanz erhoben habe, wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO) vor. In den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin werde nirgends eine Verletzung von Art. 2 ZGB bzw. von Treu und Glauben oder ein Rechtsmissbrauch thematisiert, auch nicht ein verspätetes Vorbringen irgendwelcher Einwände. Es sei nicht einmal dargetan worden, dass der Einwand der nicht gehörigen Ladung vor der zweiten Instanz unterblieb. Indem das Kantonsgericht auf eine Verletzung von Treu und Glauben schliesse, ohne dass die diesbezüglichen Grundlagen behauptet oder substanziiert wurden, verletze es Art. 55 ZPO. Darüber hinaus tadelt die Beschwerdeführerin das Vorgehen des Kantonsgerichts als "unfair", weil sie mangels entsprechender Behauptung gar keine Veranlassung gehabt habe, hierzu Stellung zu nehmen. Überdies lasse der angefochtene Entscheid unberücksichtigt, dass das Schiedsberufungsgericht schon durch die Beschwerdegegnerin über die fehlende Vorladung in erster Instanz ins Bild gesetzt worden war; dies und die daraus resultierende Befürchtung, den russischen Entscheid in der Schweiz nicht vollstrecken zu können, sei nämlich der Grund gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlichen russischen Entscheid angefochten habe. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Treu und Glauben verstossen sollte, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht auch noch darauf berief. 
 
4.3. Art. 27 Abs. 2 IPRG ist Ausdruck des formellen schweizerischen Ordre public. Das Erfordernis der gehörigen Ladung ist eine Schutzbestimmung zugunsten der inländischen beklagten Partei, die im Ausland eingeklagt und verurteilt wird, ohne dass sie davon wusste und ohne dass sie Gelegenheit hatte, sich dort zu verteidigen. Die Vorschrift, dass die erste Ladung gehörig erfolgen muss, bezweckt also, die beklagte Partei formell auf das gegen sie gerichtete Verfahren aufmerksam zu machen und ihr die Organisation ihrer Verteidigung zu ermöglichen. Deshalb versagt Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG einer ausländischen Entscheidung, die in einem gegenüber der beklagten Partei nicht korrekt durchgeführten Verfahren ergangen ist, die Anerkennung (ausführlich BGE 143 III 225 E. 5 mit Hinweisen). Nach der zitierten Norm begibt sich die beklagte Partei dieses Anerkennungsverweigerungsgrunds, wenn sie sich vorbehaltlos auf das ausländische Verfahren eingelassen hat. Dies ist nach wohl herrschender Auffassung der Fall, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung vornimmt (KARL SPÜHLER/RODRIGO RODRIGUEZ, Internationales Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 353; ROBERT K. DÄPPEN/RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, N. 55 zu Art. 27 IPRG; MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 3. Aufl., 2018 N. 71 zu Art. 27 IPRG; GERHARD WALTER/TANJA DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl., 2012, S. 438 f.; anders DOROTHÉE SCHRAMM/AXEL BUHR, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, Art. 1-200 IPRG, 3. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 27 IPRG, die zum Begriff der vorbehaltlosen Einlassung auf Art. 6 IPRG verweisen). Nimmt die beklagte Partei am ausländischen Verfahren teil, so kann sie sich auf die Einrede der mangelhaften Ladung nur unter der Voraussetzung berufen, dass sie einen Vorbehalt bezüglich der Gültigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes angebracht hat (BGE 142 III 355 E. 3.3.2). Nimmt sie hingegen Stellung, um die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts zu rügen, nicht aber die fehlerhafte Zustellung, so ist ihr im späteren Anerkennungsverfahren die Einrede nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG verwehrt, da sie sich im Sinne dieser Bestimmung - nicht aber im Sinne von Art. 26 Bst. c IPRG - auf das Verfahren eingelassen hat (SPÜHLER/RODRIGUEZ, a.a.O.; ANDREAS BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé [LDIP] - Convention de Lugano [CL], 2011, N. 38 zu Art. 27 IPRG).  
 
4.4. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin fusst der angefochtene Entscheid nicht auf der Überlegung, dass die gehörige Ladung im Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht Moskau die mangelhafte Ladung im erstinstanzlichen Verfahren ersetze. Das Kantonsgericht gelangt vielmehr zum Schluss, dass der Mangel der gehörigen Ladung im erstinstanzlichen Verfahren durch die im Rechtsmittelverfahren erfolgte Einlassung geheilt wurde (s. oben E. 4.1). Dass eine solche Heilung im konkreten Fall möglich war, bestreitet die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach zu Recht nicht. Sie stellt auch nicht in Abrede, (spätestens) im besagten Rechtsmittelverfahren von der Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Vorladung erfahren zu haben, nachdem die Beschwerdegegnerin selbst das erstinstanzliche Urteil angefochten hatte und sie, die Beschwerdeführerin, in der Folge gehörig vorgeladen worden war. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, sich nur unter einem ausdrücklichen Vorbehalt auf dieses Rechtsmittelverfahren einzulassen. Soweit die Beschwerdeführerin die Prüfungsbefugnis der ausländischen Rechtsmittelinstanz ins Spiel bringt, macht sie bezogen auf den konkreten Fall jedenfalls nicht geltend, dass das 10. Schiedsberufungsgericht Moskau gegenüber der unteren russischen Instanz nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt hätte. Entsprechend erübrigen sich diesbezügliche Erörterungen.  
Ob sich die Beschwerdeführerin dem Vorwurf eines treuwidrigen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aussetzt, weil sie sich in Russland erst im Kassationsverfahren auf den Verfahrensfehler der nicht gehörigen Ladung berief, kann offenbleiben. Ihre vor Bundesgericht erhobene Rüge, dass das Kantonsgericht den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletze, läuft ins Leere. Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen müssen, betrifft also die Art der Sammlung des Prozessstoffs (s. BGE 137 III 617 E. 5.2). Ob ein bestimmtes (prozessuales) Verhalten gegen Treu und Glauben oder gegen das Rechtsmissbrauchsverbot verstösst (Art. 2 ZGB), ist hingegen eine Rechtsfrage; das Recht hatte das Kantonsgericht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Kontext, es sei gar nicht dargetan worden, dass der Einwand der nicht gehörigen Ladung vor der zweiten russischen Instanz unterblieb. Allein damit verkennt sie, dass die Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2 IPRG von derjenigen Partei darzutun und zu beweisen sind, die sich der Anerkennung widersetzt (BGE 142 III 180 E. 3.4; 116 II 625 E. 4b). Entsprechend war es an der Beschwerdeführerin, im kantonalen Verfahren zu behaupten und zu beweisen, dass sie den Einwand der nicht gehörigen Ladung (schon) vor dem 10. Schiedsberufungsgericht Moskau erhob. Dass sie dies getan hätte und vom Kantonsgericht damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch mit den weiteren Argumenten, dass die russische Berufungsinstanz schon durch die dortige Rechtsmittelklägerin und heutige Beschwerdegegnerin über die fehlende Vorladung im erstinstanzlichen Verfahren informiert worden und sie, die Beschwerdeführerin, mangels entsprechender gegnerischer Behauptungen gar nicht zu entsprechenden Einwänden veranlasst gewesen sei, ist nichts gewonnen. Inwiefern diese Umstände dem Vorwurf entgegenstehen, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Versäumnisse im russischen Verfahren selbst zuzuschreiben habe, kann dahingestellt bleiben. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin vor dem 10. Schiedsberufungsgericht Moskau einen von ihr selbst angebrachten Vorbehalt zu ersetzen vermöchte, so dass schon deshalb nicht von einer rügelosen Einlassung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG gesprochen werden könnte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 
Schliesslich täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Rechtslage, wenn sie unter dem Titel von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG als "impliziten" Vorbehalt ins Feld führen will, dass sie im Verfahren vor dem 10. Schiedsberufungsgericht Moskau mit der Authentizität der Vertragsurkunde auch die Vereinbarung eines Gerichtsstands bestritten habe. Denn dieser Vorbehalt bezieht sich ausschliesslich auf die (angeblich) fehlende Zuständigkeit der angerufenen russischen Gerichte. Er hat mit dem Problem der gehörigen Ladung von vornherein nichts zu tun und steht einer Einlassung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. a IPRG somit nicht entgegen (s. E. 4.3 am Ende). In der Folge kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch ein bloss impliziter Vorbehalt eine Einlassung im Sinne der erwähnten Norm ausschliesst. Nach alledem muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehaltlos auf das zweitinstanzliche russische Verfahren eingelassen habe und der Mangel der nicht gehörigen Ladung vor der ersten russischen Instanz damit als geheilt zu betrachten sei, sein Bewenden haben. 
 
5.  
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihren dort gestellten Anträgen jedoch unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet. Die von der D.________, V.________ (SZ), zugunsten der Beschwerdeführerin unaufgefordert geleistete Sicherheit von Fr. 16'000.-- ist zurückzuerstatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn