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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_896/2023  
 
 
Verfügung vom 22. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht von Graubünden, 
Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung; Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 2. November 2023 (SK2 23 72). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Graubünden hat A.________ mit Verfügung vom 2. November 2023 aufgefordert, bis zum 14. November 2023 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte A.________ beim Kantonsgericht sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und die Sicherheitsleistung der Gegenpartei aufzuerlegen. Das Kantonsgericht übermittelte die Eingabe am 15. November 2023 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Im Rahmen des Schriftenwechsels teilte das Kantonsgericht dem Bundesgericht am 16. November 2023 mit, die Beschwerde dürfte gegenstandslos geworden sein, da gemäss dem Kontoauszug vom 16. November 2023 A.________ die Sicherheitsleistung am 14. November 2023 bezahlt habe. 
 
2.  
Da der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung, gegen deren Auferlegung er sich mit Beschwerde gewehrt hatte, in der Folge doch fristgerecht bezahlt hatte, ist das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Da keine Parteikosten entstanden sind und es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, kann offenbleiben, welches der mutmassliche Ausgang des Prozesses gewesen wäre bzw. wer nach dem Verursacherprinzip die Prozesskosten zu trägen hätte (vgl. Urteil 1C_435/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 5). 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 7B_896/2023 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier