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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_410/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Universität Zürich, 
Rämistrasse 71, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; 
Fristwiederherstellungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 30. Januar 2023 (VB.2023.00026). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit einer als "Klage [...] betreffend die Untätigkeit/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung/Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 16. Januar 2023 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte dieses darum, die Universität Zürich und deren früheren Rektor B.________ zu verpflichten, ihr eine "Entschädigung für die dienstliche Unterlassung/Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung u.a. im Hinblick auf die eingelegte Aufsichtsbeschwerde" auszurichten.  
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 30. Januar 2023 trat das Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Das Urteil wurde A.________ am 1. Februar 2023 zugestellt. 
 
1.2. Am 27. Juli 2023 überbrachte A.________ persönlich dem Verwaltungsgericht eine Eingabe, in welcher sie erklärt, sie wolle Beschwerde einlegen und um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht. Eine "Substanziierung der Beschwerde" werde sie innert zehn Tagen nachreichen.  
Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 übermittelte das Verwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Gemäss Art. 39 Abs. 1 BGG haben Parteien dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Sie können überdies eine elektronische Adresse mit ihrem kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis dazu erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg zu erfolgen haben (Art. 39 Abs. 2 BGG). Falls die Parteien im Ausland wohnen, haben sie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Gibt die Partei kein Zustelldomizil in der Schweiz an, fordert das Bundesgericht sie in der Regel unter Ansetzung einer Frist auf, ein solches zu bezeichnen. Bei ausbleibender Antwort kann das zu ergehende Urteil durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden. 
Vorliegend gab die Gesuchstellerin kein gültiges Zustelldomizil an. Die an die einzig bekannte Adresse zugestellte Eingangsanzeige vom 28. Juli 2023 wurde am 9. August 2023 mit dem Vermerk "Retour (keine Zustelladresse) " an das Bundesgericht zurückgesandt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Gesuchstellerin unbekannten Aufenthalts ist, kann keine Aufforderung zur Angabe eines Zustelldomizils ergehen. Auf eine Publikation dieser Aufforderung im Bundesblatt wird angesichts der konkreten Umstände und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet. 
 
3.  
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Sendungsverfolgung Nr. 98.03.022021.00049335 der Schweizerischen Post wurde das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 zugestellt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Donnerstag, den 2. Februar 2023 zu laufen und endete am Freitag, den 3. März 2023 (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG). Innert der Beschwerdefrist ging beim Bundesgericht keine Beschwerde ein. 
 
4.  
Die Gesuchstellerin ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da sie ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. 
 
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die betroffene Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3).  
 
4.2. Ausgehend von der Annahme, dass das Hindernis spätestens mit der Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs am 27. Juli 2023 weggefallen ist, hätte die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung bzw. die Einreichung einer begründeten Beschwerde - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - bis spätestens am 14. September 2023 nachholen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Das Fristwiederherstellungsgesuch scheitert bereits am Fehlen einer Beschwerde.  
Im Übrigen begründet sie ihr Fristwiederherstellungsgesuch nicht weiter, sondern bringt lediglich vor, sie sei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten. 
 
4.3. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b nicht einzutreten (vgl. Urteile 6B_409/2023 vom 26. April 2023 E. 3.3; 4F_17/2021 vom 6. Dezember 2021; 5D_288/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 2; jeweils mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
5.2. Da der Aufenthaltsort der Gesuchstellerin unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann von der Gesuchstellerin bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov