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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_242/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Samuel Egli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; schriftliches Verfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Januar 2023 (SST.2022.102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Oktober 2021 vorgeworfen, am 12. April 2021, 14.30 Uhr, auf der U.________strasse in V.________ nach nonverbalen gegenseitigen Provokationen das offen in der rechten Hand mitgeführte Messer drohend auf B.________ gerichtet zu haben und diesen in der darauffolgenden handfesten Auseinandersetzung damit verletzt zu haben. 
 
B.  
Mit Urteil vom 15. März 2022 sprach der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Muri A.________ vom Vorwurf der Drohung frei. Er verurteilte ihn jedoch wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 1'000.-. Ferner verpflichtete er A.________ zur Bezahlung von Fr. 154.65 Schadenersatz und Fr. 500.- Genugtuung an B.________, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. April 2021. 
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. Januar 2023 das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2023 sei hinsichtlich des Schuldspruchs, der Sanktionen sowie der Nebenfolgen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen, die Zivilforderungen seien abzuweisen und ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 1. März 2023 wies die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Diesbezüglich macht er geltend, die Vorinstanz habe entgegen der Ankündigung in der Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. Juli 2022, wonach vom schriftlichen ins mündliche Berufungsverfahren gewechselt und zu einem späteren Zeitpunkt zur Verhandlung vorgeladen werde, dann doch auf schriftlichem Weg entschieden. Aufgrund seiner Beweisanträge und dem Wechsel ins mündliche Verfahren hätten sich die von ihm beantragten zusätzlichen Beweisabnahmen geradezu aufgedrängt. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer, dass sich zu diesem Verfahrenswechsel nichts im Urteil der Vorinstanz vom 10. Januar 2023 finde.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und findet nach den Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung kontradiktorisch statt (siehe BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Der kontradiktorische Charakter des mündlichen Berufungsverfahrens setzt grundsätzlich die Anwesenheit der Parteien voraus. Auf diese kann nur in einfach gelagerten Fällen verzichtet werden, namentlich wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, sodass insofern eine Einvernahme (auch hinsichtlich der Zivilforderung) nicht erforderlich ist (vgl. Art. 405 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 288 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebenen Ausnahmefälle gegeben ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1; 143 IV 483 E. 2.1.1; 139 IV 290 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Einverständnis der Parteien namentlich dann behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Das Verfahren kann nicht schriftlich durchgeführt werden, wenn eine Sachverhaltsfrage umstritten ist (mit Ausnahme der in Art. 406 Abs. 2 StPO vorgesehenen Fällen). Die Infragestellung des Urteils als Ganzes beinhaltet die Anfechtung sowohl der Tat- wie auch der Rechtsfragen. Da der Berufungskläger nicht verpflichtet ist, seine Berufung zu begründen (Art. 399 Abs. 3 StPO), genügt der Antrag auf Freispruch, um davon auszugehen, dass er potenziell die tatsächlichen Feststellungen in Frage stellt (BGE 139 IV 290 E. 1.3; Urteile 6B_253/2023 vom 16. März 2023 E. 2.2; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweis), sodass das schriftliche Verfahren unzulässig ist, wenn die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Lasten des Beschuldigten verwerfen will (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Sodann hindert die Einreichung einer begründeten Berufungserklärung die Partei nicht daran, anlässlich der Gerichtsverhandlung andere Rügen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorzubringen, sofern diese im Rahmen der durch die Anträge bestrittenen Punkte bleiben (vgl. BGE 139 IV 290 E. 1.3).  
 
1.2.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, sowie wenn (lit. b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO um kumulative Voraussetzungen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und E. 3.2).  
Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; Urteile 6B_253/2023 vom 16. März 2023 E. 2.3; 6B_589/2020 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2.4. Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Diese Bestimmung gibt der beschuldigten Person im Strafverfahren - als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren - Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (BGE 147 IV 127 E. 2.3.1; 143 IV 483 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist, mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Beschuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festgehalten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen BGE 147 IV 127 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; Urteil 6B_1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.5. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz ordnete mit dem Einverständnis der Parteien (vorinstanzliche Akten, pag. 88 und 94) mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Juni 2022 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Begründung seiner Berufung (vorinstanzliche Akten, pag. 96). Nach Erstattung der schriftlichen Berufungsbegründung verfügte die Verfahrensleitung am 15. Juli 2022 ohne Weiterungen und ohne Begründung, dass vom schriftlichen ins mündliche Berufungsverfahren gewechselt und zu einem späteren Zeitpunkt zur Berufungsverhandlung vorgeladen werde. Gleichzeitig ordnete sie an, dass dennoch die schriftliche Berufungsantwort innert angesetzter Frist zu erstatten sei. Ausserdem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass ihnen an der mündlichen Berufungsverhandlung zwei Parteivorträge zustehen würden (vorinstanzliche Akten, pag. 113 f.). Nachdem dem Beschwerdeführer die schriftliche Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (vorinstanzliche Akten, pag. 120 ff. und 126 f.), eine solche erstattet und ebenfalls zur freigestellten Vernehmlassung an die Staatsanwaltschaft versandt worden war (vorinstanzliche Akten, pag. 130-134), fällte die Vorinstanz am 10. Januar 2023 ohne weitere Mitteilungen, insbesondere auch nicht bezüglich der mündlichen Berufungsverhandlung, das Urteil, das den Parteien und der ersten Instanz am 16. bzw. 17. Januar 2023 schriftlich sowie begründet mitgeteilt wurde (vorinstanzliche Akten, pag. 138-159 und 160-163).  
 
1.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Vorliegend hatten die Parteien ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren erteilt, sodass sich die Frage stellt, ob auch die Voraussetzungen nach Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei insofern um kumulative Voraussetzungen, als auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens nie verzichtet werden kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und E. 3.2). Zwar hat vorliegend erstinstanzlich ein Einzelgericht über die Angelegenheit befunden, indessen kann nicht gesagt werden, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich war und auf seine persönliche Befragung verzichtet werden konnte, selbst wenn die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hatte und somit keine "reformatio in peius" drohte (vgl. dazu BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; 144 IV 35 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Berufungsanträge des Beschwerdeführers auf Freispruch und Abnahme weiterer Beweise (angefochtenes Urteil S. 4 E. 2.3) erhellen, dass (auch) Tatfragen Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Aus der Anordnung der Verfahrensleitung ins mündliche Verfahren zu wechseln, kann geschlossen werden, dass sie die Anwesenheit des Beschwerdeführers als erforderlich erachtete. Dies ist aufgrund der Sachlage, wonach sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 ohne direkte Zeugen ereignete und daher möglicherweise eine eigentliche "Aussage gegen Aussage"-Konstellation gegeben ist (angefochtenes Urteil S. 13 E. 3; erstinstanzliches Urteil S. 7 und S. 9 f.), durchaus naheliegend, auch wenn der Beschwerdegegner 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers befragt worden war (kantonale Akten, pag. 288-296).  
Aufgrund der fehlenden Begründung sowohl in der Verfügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 15. Juli 2022 für den Wechsel ins mündliche Verfahren als auch im angefochtenen Urteil für die Ignorierung dieses Wechsels ist nicht nachvollziehbar, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vom Spruchkörper der Vorinstanz von Amtes wegen geprüft hat. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist verletzt. 
Selbst wenn das schriftliche Berufungsverfahren zulässig gewesen wäre, hat die vorinstanzliche Verfahrensleitung die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beschnitten und somit Bundesrecht verletzt, indem sie diesem seine persönliche Anhörung (gegebenenfalls auch die Anhörung des Beschwerdegegners 2 und weiterer Zeugen) und die mündliche Ergänzung seiner Berufungsbegründung sowie den zweiten, ihm zugesicherten, Parteivortrag vorenthielt. Dieses Vorgehen erweist sich als unhaltbar. 
 
1.5. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen kann in Nachachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) verzichtet werden, da ein formeller Mangel zur Gutheissung der Beschwerde führt und vorliegend kein Entscheid in der Sache ergeht (Urteile 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 3; 6B_13/2023 vom 28. März 2023 E. 4; 6B_495/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). 
Der obsiegende Beschwerdeführer trägt keine Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), ebenso wenig der Kanton Aargau (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini