Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1053/2022  
 
 
Urteil vom 9. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Marianne Erni, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. November 2022 (WBE.2021.481). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Staatsangehörige von China) reiste am 23. Dezember 2017 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter (geb. 2014) zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein und heiratete am 16. Februar 2018 den hier niederlassungsberechtigten kanadischen Staatsangehörigen B.________ (geb. 1963). In der Folge wurde A.________ und ihrer Tochter Familiennachzug gewährt und ihnen in diesem Rahmen am 29. März 2018 Aufenthaltsbewilligungen erteilt, die letztmals bis zum 28. Februar 2021 verlängert wurden. 
Im September 2020 teilten die zuständigen Einwohnerdienste dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) mit, dass sich A.________ per 28. August 2020 von ihrem Ehegatten getrennt habe und sich zusammen mit ihrer Tochter im Frauenhaus Aargau-Solothurn befinde. Am 7. September 2020 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht U.________ um die eheschutzrechtliche Regelung des Getrenntlebens. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 3. Juni 2021 die Nichtverlängerung der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg; ihre Tochter wurde in die Verfügung miteinbezogen. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies das Migrationsamt ab. Auch die beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil vom 17. November 2022). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil vom 19. Januar 2022 (recte: 17. November 2022) sei aufzuheben und ihr sowie ihrer Tochter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. Die sich daran knüpfenden materiell-rechtlichen Fragen sind in einem Sachurteil und nicht als Eintretensvoraussetzungen zu behandeln (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 1.1).  
Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
1.2. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insofern, als beantragt wird, den Entscheid des Migrationsamts vom 3. Juni 2021 aufzuheben. Die entsprechende Verfügung wurde durch das angefochtene Urteil ersetzt; sie gilt jedoch als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auch auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) : Der Wegweisungsentscheid kann mit dieser nur im Zusammenhang mit der Verletzung von besonderen verfassungsmässigen Rechten angefochten werden (vgl. Urteil 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin erhebt keine entsprechenden Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ob ihr die Rückkehr in ihre Heimat zumutbar bzw. der entsprechende Entscheid verhältnismässig ist oder Vollzugshindernisse bestehen, bildet Gegenstand der Frage, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG), und ist deshalb im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; Urteil 2C_294/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig oder er sei in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, ist im Folgenden darauf nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ehelicher Gewalt einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu haben und bei der Wiedereinreise in ihr Heimatland von Diskriminierungen bedroht zu sein. 
 
3.1. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu kann ein Härtefall namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, sodass die beiden Elemente nicht kumulativ zu verstehen sind. Dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich allein hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gleichkommt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; 136 II 1 E. 5.3).  
 
 
3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.2; 2C_776/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3).  
 
3.3. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 5.3). Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an den Beweis ehelicher Gewalt in Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisiert. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis wird nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt. Die ausländische Person muss aber die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen, damit ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchgeführt wird (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; Urteil 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4).  
 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die erlittene eheliche Gewalt geltend, es liege eine offensichtlich unrichtige bzw. qualifiziert unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. Diese gehe fälschlicherweise davon aus, es habe ausschliesslich einen Vorfall von ehelicher Gewalt gegeben; richtigerweise sei demgegenüber von einer lang andauernden Oppression vonseiten des Ehegatten auszugehen.  
 
3.4.1. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist der Ehemann in der Nacht auf den 6. August 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden. Gemäss dem Polizeibericht und der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft U.________ hatte der Ehegatte anlässlich eines Streits der Beschwerdeführerin mit den Fäusten auf die Oberarme geschlagen und sie an den Armen gezerrt. Dies hat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zu "leichten Hämatomen" geführt. Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall am 13. August 2020 angezeigt - zu einem Zeitpunkt, als die Hämatome nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nicht mehr sichtbar waren. Festgestellt ist sodann, dass sich die Beschwerdeführerin (ebenfalls etwa zum Zeitpunkt der Anzeige) gezwungen sah, zusammen mit ihrer Tochter im vor dem Haus parkierten Wohnwagen ihres Gatten einzuziehen, nachdem die Probleme der Eheleute Überhand genommen hätten. Die Sozialen Dienste haben ihr daraufhin geraten, zusammen mit ihrer Tochter ins Frauenhaus zu ziehen, was sie am 26. August 2020 taten. Weitere Vorfälle hat die Vorinstanz nicht feststellen können.  
 
3.4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin - die teilweise Rechtsfragen darstellen (vgl. dazu unten E. 3.5) - vermögen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz mit Blick auf das Willkürverbot nicht in Frage zu stellen: Unter Bezugnahme auf die polizeiliche Einvernahme, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Verlaufsbericht der Sozialen Dienste ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2020 Gewalthandlungen in Form einer Tätlichkeit durch ihren Gatten ausgesetzt war. Dass es einen lang andauernden ehelichen Konflikt gab, nahm auch das Verwaltungsgericht an. Demgegenüber konnte die Vorinstanz keine weiteren Vorkommnisse ehelicher Gewalt feststellen, weder in physischer noch in psychischer Hinsicht: Das Verwaltungsgericht hat insbesondere festgehalten, dass im Polizeibericht die Rubrik "Wiederholungsaggressor" beim Gatten der Beschwerdeführerin mit "nein" ausgefüllt wurde. Die Beschwerdeführerin substanziiert nichts Gegenteiliges. Entgegen den Vorbringen belegt sodann der Umstand, dass die Sozialen Dienste der Beschwerdeführerin nach dem 6. August 2020 geraten hatten, sich räumlich vom Ehegatten zu trennen, keine zusätzliche häusliche Gewalt. Auch in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht untermauert die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachte "lang andauernde häusliche Gewalt" nicht. Die Vorinstanz durfte daher - gestützt auf die vorgebrachten und belegten Umstände - davon ausgehen, es sei zu keinen weiteren Gewaltanwendungen gekommen. Für das vorliegende Verfahren ist entsprechend vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Bestimmung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG falsch angewendet.  
 
3.5.1. Unbestrittenermassen ist es am 6. August 2020 zu einer Tätlichkeit gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen Strafantrag gegen ihren Gatten stellte, vermag diesen Umstand nicht zu relativieren und ist nicht dahingehend zu würdigen, dass es sich um ein untergeordnetes Vorkommnis handelt; die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.3.3). Auch weist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich gezwungen sah, in den Wohnwagen ihres Gatten vor dem Haus zu ziehen, bevor sie ins Frauenhaus übersiedelte, zweifelsohne auf einen erheblichen Konflikt hin. Umgekehrt entsteht ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG rechtsprechungsgemäss nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung und eheliche Spannungen wie die vorliegenden (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5, insb. E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.1). In Würdigung sämtlicher Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tätlichkeit vom 6. August 2020 anlässlich eines eskalierenden Streits erfolgte. Die Vorinstanz hat gestützt auf ihre willkürfreien Feststellungen in sachverhaltlicher Hinsicht in rechtskonformer Weise darauf geschlossen, dass es sich beim angeführten Vorfall um ein einmaliges Ereignis im Streit in einer bereits zerrütteten Ehe handelt, das keinen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5). Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen einer lang dauernden Oppression, die wie gesehen in keiner Weise näher belegt oder sachverhaltlich unterlegt wird (vgl. hiervor E. 3.4), keine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 AIG und ebenso wenig eine Verletzung von Art. 7 und 35 BV sowie Art. 3 und 8 EMRK aufzuzeigen, soweit eine Verletzung dieser letztgenannten Bestimmungen überhaupt hinreichend gerügt ist (vgl. hiervor E. 2.1).  
 
3.5.2. Mit Bezug auf eine stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. hiervor E. 3.1) ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; Urteile 2C_228/2018 vom 14. März 2019 E. 5.1; 2C_72/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3.1).  
Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz spezifische Umstände verneint hat, die besondere Schwierigkeiten hinsichtlich einer Integration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nahelegen: Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 41. Lebensjahr in China. Sie erwähnt die Gefahr einer Diskriminierung, substanziiert sie aber nicht weiter. Es gelingt ihr damit nicht, eine Gefahr der Wiedereingliederung im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung zu belegen. Denn ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 4.2; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sich um eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht zu bemühen. Entscheidend mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist vielmehr, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_352/2022 vom 23. November 2022 E. 7.1; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2). 
 
3.5.3. Die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils siebenjährige Tochter der Beschwerdeführerin teilt als minderjähriges Kind das Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2). Die siebenjährige Tochter der Beschwerdeführerin hat zweifellos ihr soziales Umfeld in der Schweiz. Sie spricht jedoch nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (wie ihre Mutter) Mandarin als Muttersprache. Sie ist durch die Beschwerdeführerin mit den Verhältnissen in ihrer Heimat vertraut. Auch wenn sie sich als eingeschultes Kind nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne befindet (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; 122 II 289 E. 3c; Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2), ist es ihr bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände (noch) zumutbar, zusammen mit ihrer Mutter nach China auszureisen.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti