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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_489/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Nichterscheinen an Verhandlung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. April 2023 (BS 23/004/PR4). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Obwalden büsste die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2021 mittels Strafbefehl wegen Tätlichkeit mit Fr. 100.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2021 Einsprache. Am 13. Dezember 2022 hielt die Staatsanwaltschaft verfügungsweise fest, die Beschwerdeführerin habe der Vorladung vom 18. Oktober 2022 keine Folge geleistet und sei der Einvernahme vom 29. November 2022 unentschuldigt ferngeblieben. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gelte daher als zurückgezogen und der Strafbefehl vom 15. Juni 2021 sei in Rechtskraft erwachsen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden, soweit Eintreten, mit Beschluss vom 3. April 2023 ab. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der vorinstanzliche Beschluss vom 3. April 2023. Da sich dieser ausschliesslich mit den Fragen der Einvernahmefähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beschwerdeführerin und den Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens trotz gehöriger Vorladung befasst, können auch nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin folglich mit ihren Anträgen, Rügen und Vorbringen zur materiellen Seite der Angelegenheit, da diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwägt, das Arztzeugnis vom 28. Oktober 2022 attestiere einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zufolge Krankheit ab dem 28. Oktober 2022. Daraus ergebe sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin an der erst einen Monat später stattfindenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht hätte teilnehmen können. Auch sei insbesondere nicht von einer Verhandlungs- oder Vernehmungsunfähigkeit die Rede. An die Verneinung einer solchen wären hohe Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdeführerin scheine körperlich und geistig fähig zu sein, einer Einvernahme zu folgen; so sei sie in der Lage gewesen, mehrere Schreiben zur Sache zu verfassen, worin sie sich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe. Sie sei zudem auch im Stand gewesen, sich auf ihre vergangenen Eingaben zu beziehen und Kopien ihrer Schreiben an den (damaligen) Rechtsanwalt weiterzuleiten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die attestierte Krankheit zu einer Verhandlungsunfähigkeit geführt habe und eine Einvernahme verunmöglicht hätte. Andere Verhinderungsgründe würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft habe die Einvernahme vom 29. November 2022 bzw. zumindest die Teilnahme an der Überprüfung der Vernehmungsfähigkeit daher zu Recht als möglich erachtet, was sie der Beschwerdeführerin am 8. November 2022 auch mitgeteilt habe. Diese hätte folglich von der Gültigkeit der Vorladung vom 18. Oktober 2022 ausgehen müssen; ihr Nichterscheinen sei daher unentschuldigt. Weil die Staatsanwaltschaft in der Vorladung vom 18. Oktober 2022 und im Schreiben vom 8. November 2022 auch ausdrücklich auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen habe, seien der Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Nichterscheines bewusst gewesen, zumal sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Die behauptete Verhandlungsunfähigkeit hätte sie, wäre sie am Gang des Verfahrens interessiert gewesen, mit einem weiteren Arztzeugnis belegen können, wofür genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Die Staatsanwaltschaft habe aus dem unentschuldigten Fernbleiben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens schliessen dürfen. Die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
5.  
Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Sie nimmt darin allenfalls rudimentär Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, zeigt jedoch anhand diesen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Stattdessen begnügt sie sich damit, an ihrem eigenen Standpunkt festzuhalten, wonach die "Suspendierung" per Arztzeugnis vom 28. Oktober 2022 "attestiert" worden sei, dies "als Rechtfertigung für das Fernbleiben" ausreiche und ihre Abwesenheit folglich entschuldigt sei. Daraus ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden ist. Sie zeigt aber nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Dasselbe gilt für ihre Bemerkung, an einer massiven posttraumatischen Störung mit zeitweisem Verlust des Realitätsbezugs zu leiden und nicht einvernahmefähig zu sein; diese Bemerkung erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung, aus welcher die Beschwerdeführerin in Bezug auf den angefochtenen Beschluss nichts für sich abzuleiten vermag. Dass sie selbst eine "physische Anwesenheit für einen Zwischenfall dieses Ausmasses" für unnötig und unverhältnismässig hält und eine schriftliche Einvernahme als ausreichend beurteilt, ist für die Frage, ob sie zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, unerheblich. Sie verkennt ganz offensichtlich, dass eine Vorladung bis zu ihrem allfälligen Widerruf gültig ist, einer Vorladung Folge geleistet werden muss und man sich nicht eigenmächtig dispensieren kann (vgl. Art. 205 StPO). Auf die pauschalen Vorwürfe, seitens der Behörde (n) "erniedrigende Grausamkeit", "psychischer Terror" und "Folter" erfahren zu haben, ist nicht weiter einzugehen. 
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 3. April 2023 geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen im Wesentlichen nicht sachbezogenen Anträgen, Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill