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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_645/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. März 2023 (4M 22 98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 14. Februar 2022 sprach das Kriminalgericht Luzern A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Zudem verwies es ihn für die Dauer von zehn Jahren des Landes sowie ordnete es deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Es verwies den Privatkläger B.________ mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.--, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 19. April 2019, zu. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. 
 
B.  
Am 6. März 2023 stellte das Kantonsgericht des Kantons Luzern die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Taschenmessers, die Verweisung des Privatklägers mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sowie die ihm zugesprochene Genugtuung fest (Ziff. 1). Es verurteilte A.________ wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 2) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Ziff. 3). Weiter ordnete es die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von acht Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Ziff. 4). Im Übrigen regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5.1-5.5). 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2023 seien aufzuheben. Er sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig.  
 
1.2.  
 
 
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_387/2023, 6B_421/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger am Abend des 19. April 2019 auf Höhe des Schulhauses U.________ angegriffen habe. Er habe mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm mehrmals in Richtung Bauch, Arme und Rücken des Privatklägers gestochen. Der Privatkläger habe sich mit seinen Händen und Füssen gewehrt. Schliesslich habe er den rechten Arm des Beschwerdeführers zwischen seinem Arm und seinem Oberkörper einklemmen können. Daraufhin sei es zu einem seitlichen Sturz gekommen, bei dem sich der Beschwerdeführer den rechten Arm gebrochen habe.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger mehrere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt, darunter eine 5 cm tiefe Stichverletzung am Rücken. Keine der Verletzungen sei lebensbedrohlich gewesen. Der Stich in den Rücken hätte die Lunge des Privatklägers lebensbedrohlich verletzt, wäre er etwas tiefer erfolgt. 
Die Vorinstanz hält sodann fest, der Beschwerdeführer habe keine direkte Tötungsabsicht gehabt. Er habe jedoch beabsichtigt, den Privatkläger mit dem Messer im Oberkörperbereich zu treffen. 
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür darzulegen.  
 
1.4.1. Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens war vorliegend nicht zwingend erforderlich. Die Vorinstan z stützt sich in Bezug auf die Verletzungen des Privatklägers auf die Berichte des Luzerner Kantonsspitals vom 20. und 21. April 2019 wie auch denjenigen von Dr. med. C.________ vom 23. April 2019. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung den Rapport vom 22. Mai 2019 sowie die Fotodokumentation der Luzerner Kantonspolizei und die Aussagen des Privatklägers wie auch die Standpunkte des Beschwerdeführers. Insbesondere gestand der Beschwerdeführer selbst ein, mit dem Taschenmesser in der Luft herumgefuchtelt, dabei die Kontrolle darüber verloren und wirr auf den Privatkläger gezielt zu haben, was eine Schnittverletzung am Bauch sowie zwei Stichverletzungen am Rücken beim Privatkläger zur Folge gehabt hätte. Ebenso räumte der Beschwerdeführer ein, dass sich der Privatkläger die Stichverletzungen nicht beim Sturz, sondern während des laufenden Angriffs zugezogen habe. Die Vorinstanz durfte die vorgenannten fachkundigen Einschätzungen in ihre Würdigung miteinbeziehen (vgl. Urwyler/Endrass/ Hachtel/Graf, Handbuch Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, N. 74 f.). Der Beschwerdeführer bringt weder im Zusammenhang mit der Erhebung etwas dagegen vor noch äussert er sich in inhaltlicher Hinsicht in über appellatorische Kritik hinausgehender Weise. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte die Vorinstanz die Schnitt- und Stichverletzungen am Bauch sowie am Rücken als rechtsgenügend erwiesen ansehen und hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum im Zusammenhang mit dem Beizug einer sachverständigen Person nicht verletzt.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Motivlage des Beschwerdeführers auseinander. Dabei befasst sie sich auch mit einer mündlichen Auseinandersetzung, die dem Angriff vorausgegangen sein soll, sowie der Rolle des Beschwerdeführers als Hausmann. Die Vorinstanz berücksichtigt insbesondere die Aussagen des Privatklägers wie auch jene des Beschwerdeführers. Ebenso bezieht sie jene von D.________, dem Schwiegervater des Beschwerdeführers, wie auch des Privatklägers und E.________, welcher den Beschwerdeführer und den Privatkläger auf dem Weg zur Kirche kreuzte, in ihre Würdigung mit ein. Die Vorinstanz gelangt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände willkürfrei zum Schluss, es sei kein Motiv (für den Angriff des Beschwerdeführers; dazu sogleich) auszumachen. Der Beschwerdeführer stellt dem lediglich seine Würdigung des Sachverhalts gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Aussagen des Privatklägers als willkürlich auszuweisen sind. Nicht ausreichend ist, diese angesichts des langjährigen Näheverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger als lebensfremd zu bezeichnen. Inwiefern dies durch die Aussagen von D.________ gestützt werden soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Die Vorinstanz hält zwar fest, D.________ habe sich an seiner Einvernahme herabwürdigend über die Rolle des Beschwerdeführers als Hausmann geäussert. Jedoch leitet sie daraus in Bezug auf den Privatkläger nachvollziehbar nichts ab. Dass die Vorinstanz (unter anderem) auf die Aussagen des Privatklägers abstellt, ist nicht zu beanstanden.  
 
1.4.3. Weiter befasst sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Tatablauf. Sie setzt sich mit dem Einwand auseinander, der Beschwerdeführer habe den Privatkläger zuerst ohne Messer angegriffen sowie das Messer erst gezogen, als ihm der Privatkläger einen heftigen Fusstritt verabreicht habe. Die Vorinstanz berücksichtigt auch hierbei die Aussagen des Privatklägers, den Standpunkt des Beschwerdeführers, ebenso wie die Aussagen von F.________, dem Schwager des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Aussagewürdigung vor und stuft die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft ein. Keine Willkür ergibt sich aus dem Umstand, dass der Privatkläger erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Juli 2020 erstmals ausgesagt haben soll, er habe sich mit den Händen gewehrt und versucht, den Beschwerdeführer mit den Füssen wegzuschieben. Ebenso wenig lässt diese Aussage einzig den Schluss zu, der Privatkläger hätte an den Händen notgedrungen Verletzungen infolge der Abwehr des Taschenmessers aufweisen müssen, weshalb sie sich nicht mit den objektiven Umständen decke. Ohne in Willkür zu verfallen, stellt die Vorinstanz auf die Aussagen des Privatklägers ab und schlussfolgert sie, der Beschwerdeführer habe das Taschenmesser bereits zu Beginn der Auseinandersetzung gezogen, bevor ihm der Privatkläger zur Abwehr einen Fusstritt versetzt habe.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Eine Inkaufnahme könne nicht bezüglich eines Tötungserfolgs, sondern einzig in Bezug auf eine schwere Körperverletzung bejaht werden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (vgl. Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
 
2.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 
 
2.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erblickt die Schwelle des Versuchs der (eventual-) vorsätzlichen Tötung als überschritten, indem der Beschwerdeführer begonnen habe, mit dem Taschenmesser auf den Beschuldigten (recte: Privatkläger) einzustechen. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand bejaht die Vorinstanz Eventualvorsatz. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe mit dem Messer absichtlich mehrfach und mit erheblicher Wucht in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers gestochen. Die genauen Einstichstellen und die Tiefe der Stiche habe er dabei nicht kontrollieren können, da der Privatkläger versucht habe, den Angriff abzuwehren, und es zu einer dynamischen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Privatkläger sei zudem vom Gebrauch des Messers überrascht worden und habe keine wirksame Abwehrmöglichkeit gehabt. Letztlich sei es vom Zufall abgehangen, welche Verletzungen der Privatkläger erlitten habe. Wer in einer solchen Situation unter grossem Kraftaufwand mit einem Messer auf den Oberkörper eines Menschen einsteche, rechne mit einer tödlichen Verletzung. Das Risiko des Todes sei als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer habe das gewusst und den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen. Dass der Beschwerdeführer ein Messer mit einer vergleichsweise kurzen Klinge verwendet habe und das Messer nicht frisch geschliffen gewesen sein solle, vermöge daran nichts zu ändern. Bei dem verwendeten Taschenmesser handle es sich um einen gefährlichen Gegenstand, der geeignet sei, einen Menschen zu töten. Dies gelte insbesondere unter den vorliegenden Umständen, wo der Beschwerdeführer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit grosser Wucht Stiche gegen den Oberkörper ausgeführt habe. Die Stichwunde auf der rechten Rückenseite hätte die Lunge des Privatklägers denn auch lebensbedrohlich verletzt, wäre sie bloss ein wenig tiefer gegangen.  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesgericht, wenn sie erkennt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung erfüllt. Die relevanten, von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhaltsumstände legt sie dar und lassen diesen Schluss bundesrechtskonform zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie aus diesen auf ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung bzw. des Todes des Opfers schliesst.  
Gemäss dem willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhalt ging der Beschwerdeführer auf den Privatkläger mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm los. Darauffolgend entstand eine dynamische Auseinandersetzung. Dabei stach der Beschwerdeführer absichtlich mehrfach in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers, wobei der Privatkläger neben zahlreichen oberflächlichen Schürfungen fünf Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitt und der Beschwerdeführer die genauen Einstichstellen sowie die T iefe der Stiche nicht kontrollieren konnte. Letztlich hing es vom Zufall ab, welche Verletzungen der Privatkläger tatsächlich erlitt bzw. hätte erleiden können. Soweit der Beschwerdeführer bei der rechtlichen Würdigung diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Abrede stellt bzw. diesen seine davon abweichende Sichtweise zugrunde legt, ist darauf nicht näher einzugehen. 
Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers können tödliche Folgen haben. Unerheblich ist, dass vorliegend der tiefste Stich in den Rücken erfolgte. Bei einem Stich in den Rücken können ohne Weiteres die Lunge oder wichtige Blutgefässe tangiert werden. Da es sich um einen Versuch handelt, spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und dass die Verletzungen - selbst innert kurzer Zeit - folgenlos abheilten (vgl. Urteile 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Ein Versuch kann in einer früheren oder fortgeschrittenen Phase enden. Ein Schuldspruch wegen versuchter Tötung sagt daher noch nichts über das Stadium der Ausführung aus und auch nicht darüber, weshalb es beim Versuch blieb (vgl. Urteil 6B_925/2010 vom 18. April 2011 E. 1.4.2). Demnach kann in diesem Zusammenhang ein allfälliges rechtsmedizinisches Gutachten zu den Verletzungsfolgen grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Ohnehin ist für die Frage der Inkaufnahme des Todes respektive des Vorsatzes auf den Zeitpunkt der Beibringung der Verletzungen abzustellen (vgl. Urteil 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die konkreten Umstände die Schwelle des Versuchs der (eventual-) vorsätzlichen Tötung zu Recht als überschritten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie grenze nicht vom Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ab. Insbesondere drängt sich eine solche Abgrenzung auch nicht wegen einer Eventualanklage auf. Darin ist auch keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erblicken. Ebenso wenig ist Letzteres hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abgrenzung zur Fahrlässigkeit auszumachen. Die Begründung ist vorliegend so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, beabsichtigt zu haben, den Privatkläger mit dem Taschenmesser im Oberkörperbereich zu treffen, und in Kauf genommen zu haben, ihn schwer zu verletzen. Dies steht der Erkennung auf Eventualvorsatz nicht entgegen, sondern spricht vielmehr dafür, zumal der Beschwerdeführer in Anbetracht der Dynamik der Situation weder die Einstichstellen noch deren Tiefe genau bestimmen bzw. kontrollieren konnte, sodass es letztlich vom Zufall abhing, welche Verletzungen der Privatkläger davon trug. Der Beschwerdegegner liess es offensichtlich "drauf ankommen". Es war dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklicht oder nicht. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das - auch bloss leichtsinnige - Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit Hinweisen). Daneben ist mit der Vorinstanz von einem deutlichen Kraftaufwand - zumindest in Bezug auf einen Teil - der ausgeführten Stichbewegungen auszugehen, ist doch die 5 cm tiefe sowie 2.5 cm lange Wunde am Rücken auf der rechten Seite neben der Wirbelsäule mit darunterliegender Einblutung in den Weichteilen nicht anders zu erklären, zumal sich der Privatkläger die Stichverletzungen während des Angriffs zuzog. Dem steht ein bereits kurze Zeit nach dem Vorfall stabiler Zustand nicht entgegen. Kein anderer Schluss ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, wonach das Taschenmesser in gebrauchtem Zustand war und sich bei allfälligem Widerstand schnell zusammenklappe. Die Stich- und Schnittverletzungen wurden mit dem Taschenmesser zugefügt, womit dessen Eignung nicht in Frage steht. Im Übrigen ist ein Motiv nicht erforderlich und schliesst ein fehlendes Motiv nicht per se ein eventualvorsätzliches Handeln aus. 
Der Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung verletzt kein Bundesrecht. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge betreffend die Strafe sowie deren Vollzug nicht. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Eine solche sei unverhältnismässig. Es lägen sehr gewichtige private Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz vor. Zudem sei es der Familie des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres zumutbar, ihm in den Kosovo zu folgen. Die Landesverweisung stelle einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar und würde das bestehende, tatsächlich nah gelebte und intakte Familienleben verunmöglichen. Demgegenüber erweise sich das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als eher gering, da seinerseits keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie Ordnung ausgehe und seine Legalprognose sehr günstig sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB sieht für Ausländer, die wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5- 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_900/2022 vom 22. Mai 2023 E. 5.1).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). Nach Art. 9 KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechu ng des EGMR). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49; Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988, Nr. 10465/83, § 72, zitiert im Urteil des EGMR Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis). Das Kindeswohl ist ausländerrechtlich in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK ein - wenn auch wesentliches - Element unter anderen und somit nicht alleine ausschlaggebend (BGE 144 I 91 E. 5.2; Urteil 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4).  
 
3.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abge stellt wird (Urteil 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt rund 43 Jahre alt. Er verbrachte seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Kosovo bzw. im ehemaligen Jugoslawien. Dort arbeitete er als ausgebildeter Maler sowie verfügt er über Berufserfahrungen als Metzger, Hauswart, Bauarbeiter sowie Reparateur. Er spricht einwandfrei Albanisch. Am 18. Dezember 2000 reiste er in die Schweiz ein. Seither lebt er mit seiner Ehefrau, mit welcher er seit dem 26. Juli 2000 verheiratet ist, sowie den beiden gemeinsamen Töchtern (Jahrgang 2010 und 2011) in U.________. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Seine Ehefrau wie auch die Töchter besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Seit der Geburt der ersten Tochter hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Kinderbetreuung übernommen sowie den Familienhaushalt organisiert, während seine Ehefrau einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschwerdeführer während sieben Jahren Vollzeit als ungelernter Metzger. Danach war er während rund zwei Jahren arbeitslos und bezog er Arbeitslosengeld. Zeitweise erzielte er Zwischenverdienste. Ab Februar 2016 war er in einem Kleinpensum als Hauswart tätig. Seit Januar 2022 geht er einer Vollzeitarbeitstätigkeit nach. Die ältere Tochter besucht das Gymnasium und nimmt das Mittagessen jeweils dort ein. Die jüngere Tochter steht vor dem Übertritt in die Oberstufe. Über seine Kernfamilie hinaus pflegt der Beschwerdeführer in U.________ eher lose Bekanntschaften. Seine Eltern wie auch einige seiner Geschwister leben im Kosovo. Das Verhältnis zu ihnen ist intakt und der Kontakt wie auch Besuche im Kosovo regelmässig.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht angesichts der familiären Situation einen schweren persönlichen Härtefall. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gewichtet sie jedoch angesichts der Schwere der Straftat höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber zu stellen und eine abweichende Gewichtung vorzunehmen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.4.2. Mit der Verurteilung wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung erfüllt der Beschwerdeführer eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führt.  
 
3.4.3. Mit der Vorinstanz ist ein schwerer persönlicher Härtefall in Anbetracht der familiären Situation zu bejahen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.  
 
3.4.4. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteile 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer beging mit der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität. Im Rahmen dieser schweren Straftat wurde sein Verschulden als mittelschwer beurteilt. Auf diese Qualifikation wie auch die vorinstanzlichen Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung ist nicht weiter einzugehen. Die Strafzumessung wurde vorliegend zwar angefochten, indes mangelt es an einer Begründung dazu. Ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt ohne Motiv auf den Privatkläger mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm losging. In der darauffolgenden dynamischen Auseinandersetzung stach der Beschwerdeführer absichtlich mehrfach in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers, wobei der Privatkläger neben zahlreichen oberflächlichen Schürfungen fünf Schnitt- und Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitt. Die Vorinstanz stuft das Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziebar als Manifestation hoher krimineller Energie und von Unberechenbarkeit ein. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz angesichts der durch den Beschwerdeführer manifestierten hohen kriminellen Energie und Unberechenbarkeit auf eine zumindest geringe Rückfallgefahr, und damit auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, schliesst. Der Beschwerdeführer argumentiert selbst damit, dass in seiner Altersgruppe die Rückfallsquote statistisch gesehen 14.8 % betrage. Dies relativiert die vorliegend schwer ins Gewicht fallenden öffentlichen Interessen nicht. Kein Widerspruch ist in der vorinstanzlichen Argumentation zwischen der anlässlich der Tat durch den Beschwerdeführer manifestierten hohen kriminellen Energie sowie Unberechenbarkeit und dem fehlenden direkten Tötungsvorsatz, dem spontanen Handeln sowie der leicht positiv ins Gewicht fallenden Täterkomponente auszumachen. Sodann erwähnt die Vorinstanz zwar die beiden sehr lange zurückliegenden Vorstrafen, verwendet diese jedoch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine neue Beurteilung einzig deswegen drängt sich somit nicht auf.  
 
3.4.5. Im Rahmen der privaten Interessen stellt die Vorinstanz eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Kernfamilie fest. Sie berücksichtigt seine Rolle als Hauptbetreuungsperson der beiden gemeinsamen Töchter seit deren Geburt und misst diesem Umstand zu Recht entsprechende Bedeutung bei. Anzumerken ist, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu veränderten Lebensverhältnissen führen wird. Die Vorinstanz erachtet es für die Familie des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als zumutbar, dem Beschwerdeführer im Falle seiner Landesverweisung in den Kosovo zu folgen. Weiter bezieht die Vorinstanz die gute berufliche Integration des Beschwerdeführers und, dass er nebst dem Hypothekardarlehen für das Stockwerkeigentum der Familie, soweit ersichtlich, keine Schulden sowie nie Sozialhilfe bezogen hat, mit in ihre Würdigung ein. Erforderliche besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur stellt die Vorinstanz jedoch nicht fest (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die soziale Integration qualifiziert die Vorinstanz als mässig. Sie lässt einfliessen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2023 Mitglied im örtlichen Kegelclub ist. In sprachlicher Hinsicht bezeichnet sie zumindest den aktiven Deutsch-Wortschaft als dürftig und weist sie auf die Notwendigkeit einer Übersetzung im gesamten Strafverfahren hin. Sie lässt nicht aussen vor, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Berufungsverhandlung einen Deutschkurs begonnen hat. Mit der Vorinstanz sind die Integrationsbemühungen nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils sowie der drohenden Landesverweisung als relativierend zu betrachten. Des Weiteren befasst sich die Vorinstanz mit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo. Angesichts seines dortigen Aufenthalts während seinen prägenden Kinder- und Jugendjahren, seiner Sprachkenntnis, seinen beruflichen Erfahrungen und seines vorhandenen familiären Umfelds sowie intakten Verhältnisses schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar auf gute Resozialisierungschancen im Kosovo.  
 
3.4.6. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor und schliesst im Ergebnis zu Recht, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sein Begehren betreffend Absehen von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu begründen. Demnach ist darauf nicht näher einzugehen, ebenso wenig wie auf die Dauer der Landesverweisung, mit der er sich nicht befasst.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahrensausgang sowie der Gutheissung seiner Beschwerde. Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier