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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_125/2022  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Noam Shambicco, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Januar 2022 (ST.2020.167-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht Wil sprach A.________ am 3. August 2020 der versuchten räuberischen Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der harten Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Es verzichtete auf ein Tätigkeitsverbot und entschied über Neben- und Kostenfolgen. 
 
B.  
Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 4. Januar 2022 die Berufung ab, bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Wil und regelte die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beschränkt auf die Frage der Landesverweisung. Er beantragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in Ziffer 1 (Abweisung der Berufung) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die Verfahrenskosten des bundesgerichtlichen und vorinstanzlichen Verfahrens der Staatskasse zu überbinden, dies im Umfang der Anträge. A.________ beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Entscheid in Strafsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten (Art. 42 Abs. 1, 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle den für die Frage des Härtefalls relevanten Sachverhalt willkürlich fest. Sodann verstosse die Verneinung eines Härtefalls gegen Bundesrecht. Schliesslich würden auch die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.  
 
2.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2000 in Syrien geboren, wuchs bis Ende 2013 dort auf und besuchte während fünf Jahren die Schule. Im Februar 2014 reiste er mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Er wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer lebt aktuell bei einem Bruder, er hat keine Kinder, jedoch seit zwei Jahren eine Schweizer Freundin. Zu seinen Eltern, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Nebst den Eltern und Geschwistern leben vier Onkel und Tanten, mehrere Cousins und ein Grossvater in der Schweiz. Weitere Verwandte, darunter eine Tante und seine Grossmutter, leben in Syrien bzw. im Irak. Drei seiner Onkel leben ebenfalls im Irak. Die übrigen Verwandten leben in verschiedenen Städten Europas.  
Zur Verwurzelung in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beherrsche die Landessprache, ohne dass ein Übersetzer notwendig sei. Ausserhalb der Familie verfüge er über kein soziales Netzwerk. Er sei in keinem Verein aktiv und habe abgesehen von den verwandtschaftlichen Beziehungen keinen Freundeskreis. Bei der Beziehung zu seiner Freundin handle es sich nicht um eine langjährige Partnerschaft. Positiv sei seine Ausbildungs- und Arbeitssituation. Er habe in der Schweiz die Oberstufe besucht und eine Lehre als Gebäudereiniger abgeschlossen. Er habe in diesem Beruf sowie im Detailhandel gearbeitet und sei aktuell bei der Post im Stundenlohn tätig. Dabei erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.--. Er unterstütze seine Eltern finanziell. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Heimat seien im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Er kenne dort die Gepflogenheiten, weil er in Syrien geboren und aufgewachsen sei. Dabei spreche er fliessend kurdisch und könne sich in Arabisch verständigen. Er könne als Gebäudereiniger auch in Syrien arbeiten. Sodann seien seine Kenntnisse im Detailhandel für seine dortige Stellensuche von Vorteil. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der noch junge Beschwerdeführer keine. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen schwerer Körperverletzung oder wegen qualifizierter Erpressung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
2.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
 
2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1).  
 
2.3.5. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 mit Hinweis).  
 
2.3.6. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hängt das Vorliegen einer Familienbeziehung gemäss Art. 8 EMRK vom Bestand tatsächlicher und enger persönlicher Bindungen ab (Urteile des EGMR Jessica Marchi gegen Italien vom 27. Mai 2021 [Nr. 54978/17], § 49; Moretti und Benedetti gegen Italien vom 27. April 2010 [Nr. 16318/07], § 44; K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Recueil CourEDH 2001-VII S. 257 § 150; Marckx gegen Belgien vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31 § 31; je mit Hinweisen). Dabei werden neben den ehelichen auch andere (sogenannte "de facto") Familienbeziehungen ("d'autres liens familiaux 'de facto'") vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst, wenn die Parteien ausserhalb jeglicher ehelichen Bindung zusammenleben oder sich die Kontinuität bzw. Stabilität ("constance") ihrer Beziehung aus sonstigen Umständen ergibt (Urteile des EGMR Jessica Marchi gegen Italien, a.a.O, § 49; Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017 [Nr. 25358/12], § 140; Moretti und Benedetti gegen Italien, a.a.O., § 45; L. gegen die Niederlande vom 1. Juni 2004 [Nr. 45582/99], § 36; Kroon und andere gegen die Niederlande vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, § 30; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des familiären Charakters ("caractère familial") einer Beziehung sind mehrere Elemente zu berücksichtigen, wie die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens, die Qualität der Beziehung sowie die gegenüber dem Kind wahrgenommene Rolle des Erwachsenen (Urteil des EGMR Moretti und Benedetti gegen Italien, a.a.O., § 48). Auch wenn sich die Festlegung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nicht rechtfertigt - als massgebend erweist sich die Qualität der Beziehung im Einzelfall -, handelt es sich bei der Zeitspanne, während der ein Zusammenleben angedauert hat, nichtsdestoweniger um einen Schlüsselfaktor (Urteil des EGMR Jessica Marchi gegen Italie n, a.a.O., § 57). Ausnahmsweise ("exceptionally") können jedoch auch andere Umstände eine genügende Konstanz ("sufficient constancy") der Verbindung belegen (Urteil des EGMR Kopf und Liberda gegen Österreich vom 17. Januar 2012 [Nr. 1598/06], § 35; vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4).  
 
2.3.7. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.8. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.6; je mit Hinweisen).  
 
2.3.9. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten ist in der Beschwerde vorzubringen und zu begründen (vgl. im Zusammenhang mit Willkür: BGE 148 I 160 mit Hinweisen).  
 
2.4. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er ergänzt einerseits den vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür (auch im Ergebnis) hinreichend darzulegen. Dies gilt etwa in Bezug auf seine Behauptungen, er sei von seinem Bruder zeitweise finanziell abhängig, seine Brüder verfügten über eine Aufenthaltsbewilligung B bzw. seine Eltern bemühten sich um eine solche, seine Geschwister wollten nicht in die Heimat Syrien zurückkehren, er müsste bei einer Landesverweisung als einziges Familienmitglied in seinem Heimatland leben, er habe keinen (guten) Kontakt zu seiner Tante in Syrien und seine Wiedereingliederungschancen in Syrien fehlten. Andererseits zielt der Beschwerdeführer mit der von ihm behaupteten Willkür vornehmlich auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ab. Namentlich wird die Frage, ob er als in der Schweiz aufgewachsen gilt, im Rahmen der Rechtsfrage von Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft. Auch die familiäre und persönliche Situation des Beschwerdeführers ist Teil der Härtefallprüfung. Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Vorinstanz zitierte und in die Würdigung einbezogene Aussage des Beschwerdeführers, seine Eltern könnten sich vorstellen, nach Syrien zurückzukehren, wenn sich die Situation stabilisiere. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich nicht, er habe diese Aussage nicht getätigt, sondern erachtet die vorinstanzliche Prüfung des Härtefalls in ihrer Gesamtheit als bundesrechtswidrig.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, d.h. den Zeitpunkt der Einreise, sein damaliges Alter, den hiesigen Schulbesuch und die Anwesenheitsdauer als eines mehrerer Kriterien bei der Frage des Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie geht zu Recht davon aus, dass der nicht in der Schweiz geborene und erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht vollständig in der Schweiz, sondern zu einem wesentlichen Teil in Syrien aufgewachsen und dort die prägendsten Jahre verbracht hat. Dass die Vorinstanz dem Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem 14. Altersjahr in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt hätte, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid bildet ein Ganzes (Urteil 6B_325/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus ihm ergeben sich die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente, welche auf eine gewöhnliche Integration schliessen lassen, ohne Weiteres.  
Weiter verneint die Vorinstanz treffend, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangiert sei, denn er verfügt über keinerlei Kernfamilie, d.h. er hat weder eine Ehefrau noch eigene Kinder. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte zweijährige Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin fällt nicht in den Bereich der Kernfamilie von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Alleine die Dauer dieser Partnerschaft lässt auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers nicht auf deren ausserordentliche Qualität bzw. Festigung schliessen. Hierfür lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise entnehmen. Grundsätzlich sticht eine Paarbeziehung von 2 Jahren bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers nicht besonders hervor. Sodann ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Eltern und Geschwistern. Nicht entscheiderheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder wohnt, dass diese über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen oder dass sich seine Eltern um eine solche Bewilligung bemühen, da alle diese Beziehungen zufolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden qualitativen Ausnahmecharakters nicht unter den Begriff der Kernfamilie zu subsumieren sind. 
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das fehlende ausserfamiliäre Umfeld zu Ungunsten des Beschwerdeführers wertet. Damit missachtet die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer seine Paarbeziehung nicht. 
Gestützt auf diese Überlegungen verneint die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise einen Härtefall indizierende Tatsachen, d.h. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. 
 
2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Wiedereingliederungschancen in seiner Heimat Syrien seien aufgrund der generell schlechteren wirtschaftlichen Lage und der sanitären und humanitären Bedingungen besonders erschwert, vermag er weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Würdigung der Integrationschancen darzutun. Diese ergibt sich im Wesentlichen aus seinen persönlichen Verhältnissen (junges Alter, Gesundheit, gute Berufsausbildung, Möglichkeit der sozialen Integration aufgrund der Vertrautheit mit der Kultur und der Sprache in der Heimat). Aus den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen für eine erfolgreiche Integration verfügt. Schliesslich macht er auch keine individuell konkrete Gefährdung geltend, die bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegen stünde (vgl. zur Frage eines Vollzugshindernisses nachfolgend E. 2.6).  
 
2.5.3. Insgesamt hält die vorinstanzliche Einschätzung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, vor Bundesrecht stand. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Die diesbezügliche Gehörsrüge des Beschwerdeführers geht fehlt.  
 
2.6. Mit seiner Rüge spricht der Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB an, ohne eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu begründen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen) ausführlich mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).  
 
2.7. Da der Beschwerdeführer die Rüge betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ausdrücklich nur in Zusammenhang mit der Anordnung der Landesverweisung erhebt (vgl. Beschwerde S. 13), erübrigen sich Ausführungen hierzu.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Seinem Rechtsvertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Noam Shambicco, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der I. Strafrechtliche Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara