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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_144/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Zürich, 
2. Politische Gemeinde Glattfelden, 
beide vertreten durch die Politische Gemeinde Glattfelden, Steueramt, Dorfstrasse 74, 
Postfach 33, 8192 Glattfelden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023 (RT230057-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'195.75 und Fr. 28.45. Auf ein Widergesuch des Beschwerdeführers trat das Bezirksgericht nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Wie dem Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren mitgeteilt wurde, liegt die Zuständigkeit für Rechtsöffnungssachen nicht beim Bundesgericht als ganzes, sondern bei der II. zivilrechtlichen Abteilung. 
 
3.  
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Auszahlung der AHV-Rente des Beschwerdeführers. Auf seinen vorsorglichen Antrag um Auszahlung derselben ist nicht einzutreten. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers besteht auch kein Anlass, das Verfahren solange zu sistieren, bis die AHV-Rente monatlich ausbezahlt wird. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
5.  
Das Obergericht hat erwogen, dass die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge, weshalb auf sie nicht einzutreten wäre. Zudem sei sie offensichtlich unbegründet. Die behauptete Verrechnung scheitere bereits an der weder geltend gemachten noch bewiesenen Zustimmung der Beschwerdegegner. Ferner bestehe offensichtlich kein Verrechnungsanspruch, da das Bundesgericht festgestellt habe, dass er verwirkt sei. Die gegen einen bestimmten Gerichtspräsidenten erhobenen Rügen beeinflussten den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens nicht; es sei nicht ersichtlich, dass er am erstinstanzlichen Entscheid mitgewirkt habe. Schliesslich wäre für die Gutheissung des widergesuchsweise gestellten Rechtsöffnungsbegehrens eine hängige Betreibung nötig, in der Rechtsvorschlag erhoben wurde. Ein entsprechender Zahlungsbefehl liege nicht vor. Auf neue Anträge und Behauptungen sei wegen des Novenverbots schliesslich nicht einzugehen. 
 
6.  
Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wiederholt er seinen Standpunkt, wobei er insbesondere geltend macht, weder er noch seine Familie hätten je Steuerschulden gehabt, sondern im Gegenteil zuviel Steuern bezahlt, und es entspreche dem Wunsch der Steuer- und Spruchbehörden, dass er Steuerschulden haben möge. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf das Gesuch um vorsorgliche Auszahlung der AHV-Rente wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg