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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_12/2024  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Philosophisch-Naturwissenschaftliche 
Fakultät der Universität Basel, 
Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel, 
Rekurskommission der Universität Basel, 
c/o Zivilgericht Basel-Landschaft Ost, 
Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Anrechnung von Studienleistungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als 
Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 
18. November 2023 (VD.2023.60). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist Student an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel (nachfolgend: Fakultät). Seit dem Herbstsemester 2022 ist er im Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben. Davor studierte er Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern.  
Bei seinem Wechsel an die Universität Basel beantragte er die Anrechnung seiner gesamten bisherigen Studienleistungen im Umfang von 181.5 bzw. 176 Kreditpunkten. Mit Schreiben vom 29. September 2022 genehmigte der Studiendekan der Fakultät für das Bachelorstudium die Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von maximal 90 Kreditpunkten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 30. März 2023 ab. 
 
1.2. Mit Urteil vom 18. November 2023 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, einen dagegen erhobenen Rekurs ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Januar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 18. November 2023 aufzuheben und es seien die erbrachten Studienleistungen von 181.5 Kreditpunkten vollumfänglich anzurechnen, eventualiter seien die erworbenen Studienleistungen von 176 Kreditpunkten bis zum Stichtag 14. September 2022 anzurechnen. Eventualiter sei ein Teilerlass der Studienleistungen zu gewähren. Ferner sei zu überprüfen, ob die Bedingungen für ein Bachelorabschluss bereits gegeben seien, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Fakultät zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Er reichte keine weitere Eingabe ein. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob dem Beschwerdeführer die an der Universität Bern erworbenen Studienleistungen im Umfang von 181.5 bzw. 176 Kreditpunkten bei seinem Wechsel an die Universität Basel anzurechnen seien. Gegen das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Insbesondere greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG nicht, zumal vor Bundesgericht weder ein Prüfungsergebnis noch eine Bewertung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Streit steht, sondern eine organisatorische Frage (vgl. dazu BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1).  
 
2.2. Vor Bundesgericht kann der Verfahrensgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 II 556, nicht publ. E. 1.2; 136 II 457 E. 4.2). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Teilerlass der Studienleistungen zu gewähren sei, bildet vorliegend nicht Streitgegenstand, sodass auf den entsprechenden Antrag bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob die Bedingungen für ein Bachelorabschluss bereits gegeben seien oder ob die weiteren mittlerweile erbrachten Studienleistungen an der Universität Basel anzurechnen bzw. zu berücksichtigen seien. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren kann ebenfalls nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinem Vertrauen auf die Anwendbarkeit einer auf der Homepage der Universität Basel aufgeführten Vereinbarung zwischen den Universitäten Basel und Bern vom 12. Januar 2012 zu schützen. Danach anerkenne die Universität Basel bei einem Wechsel pauschal die obligatorischen Leistungen der beiden ersten Studienjahre im Umfang von 120 Kreditpunkten. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die konkreten Umstände einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Art. 9 BV; § 10 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 [KV/BS; SG 111.100]) geprüft und verneint (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. u.a. BGE 141 V 530 E. 6.2; 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1). Sie hat einerseits erwogen, die Anwendbarkeit jener Vereinbarung setze voraus, dass die obligatorischen Leistungen der beiden ersten Studienjahre gemäss der Studienordnung in Bern erbracht worden seien. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, da er das zweite Jahr bisher nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Abgesehen davon sei eine Anrechnung von Kreditpunkten zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Inkrafttretens des Studienplans 2018 ohnehin ausgeschlossen. In der Folge ist das Appellationsgericht zum Schluss gelangt, dass die Vereinbarung vom 12. Januar 2012 keine geeignete Vertrauensgrundlage bilde.  
 
3.2. Soweit nachvollziehbar bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das zweite Studienjahr in Bern erfolgreich absolviert habe. Dabei legt er seine eigene Sicht der Dinge dar, ohne substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die ihr vorgelegten Beweise in offensichtlich unhaltbarer Weise gewürdigt hätte (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2), indem sie aufgrund der Akten festgehalten hat, dass er das zweite Studienjahr nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestreiten und weist auf verschiedene Fassungen einer (nicht genauer bezeichneten) Studienverordnung hin, wobei unklar bleibt, was er daraus hinsichtlich der Frage des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der hier interessierenden Vereinbarung zwischen den Universitäten Basel und Bern konkret ableiten will.  
Im Ergebnis gelingt es ihm nicht, in einer den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.3 hiervor), dass die Vorinstanz seinen verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verletzt habe. 
 
3.3. Sollte der Beschwerdeführer aus der von ihm erwähnten Studienverordnung irgendwelche Ansprüche in Bezug auf die Anrechnung von Studienleistungen ableiten wollen, ist er im Übrigen darauf hinzuweisen, dass solche Vorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig wären, zumal sich seinem aktenkundigen Rekurs an das Appellationsgericht entnehmen lässt, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Rügen erhoben hatte (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalls gemäss § 27 der Ordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium (Bachelorordnung) verneint.  
Das Appellationsgericht hat die rechtliche Würdigung der Rekurskommission - auch unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Fakultät bei der Beurteilung von Härtefallgesuchen - bestätigt. Die Rekurskommission hatte insbesondere erwogen, dass es in der Regel ganz besonderer sozialer oder familiärer Gründe bedürfe, deren Nichtberücksichtigung eine besondere Härte für den Betroffenen darstelle. Solche habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insbesondere würden weder eine belastende berufliche Tätigkeit noch die freiwillige Wahl eines Studienortes ausserhalb des näheren Wohngebiets einen Härtefall begründen. 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, darzulegen, weshalb aus seiner Sicht ein Härtefall vorliegen soll. Dabei weist er insbesondere auf seine zeitintensive Tätigkeit als Geschäftsführer des Familienbetriebs (Restaurant) hin, welcher nach der Coronapandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein soll. Ferner erwähnt er zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten, die sich aus einer allfälligen Abweisung seiner Beschwerde ergeben würden. Dabei erhebt er keine Willkürrügen im Zusammenhang mit der hier einschlägigen kantonalen Norm und zeigt demzufolge auch nicht substanziiert auf, dass die vorinstanzliche Rechtsanwendung offensichtlich unhaltbar sei oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstosse (vgl. E. 2.3 hiervor). 
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs.1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov