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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_21/2021  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
alle p.A. C.________, 
7. H.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde Ermatingen, 
Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen, 
 
Departement für Bau und Umwelt 
des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld, 
 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (ausserhalb Bauzone) sowie Rückbau, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. November 2020 (VG.2020.88/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist seit dem 15. August 2011 Eigentümer einer in der Landschaftsschutzzone der Politischen Gemeinde Ermatingen befindlichen Liegenschaft, auf der sich ein kleines Ferienhaus befindet. Nachdem die Politische Gemeinde Ermatingen die Vornahme unbewilligter Bauarbeiten festgestellt hatte, verlangte sie ein nachträgliches Baugesuch. A.________ reichte am 19. Mai 2017 ein erstes Baugesuch für die bereits vorgenommenen Bauarbeiten sowie für ein zusätzliches Zimmer mit Badezimmer ein. Am 27. Juni 2018 reichte A.________ ein überarbeitetes Baugesuch ein. Es beinhaltete die Erweiterung des bestehenden Ferienhauses um ein Zimmer und eine Nasszelle, ein Bewilligungsgesuch für das bereits erstellte Vordach, den bereits erstellten Windschutz, den bereits erstellten Holzunterstand sowie den Abbruch eines WCs. Am 22. Oktober 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau die Bewilligung für den Abbruch des WCs; im Übrigen verweigerte das Amt die Baubewilligung. Dementsprechend eröffnete die Politische Gemeinde Ermatingen am 23. April 2019 ihren Baubewilligungsentscheid und setzte A.________ für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie für den Rückbau des WCs eine Frist bis zum 31. Juli 2019. A.________ erhob gegen diesen Entscheid am 16. Mai 2019 Rekurs. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 2. Juni 2020 den Rekurs hinsichtlich des Abbruchbefehls für das WC gut und hob die Frist für den Abbruch auf. Im Übrigen wies es den Rekurs ab und setzte eine Wiederherstellungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Rekursentscheids an. 
A.________ erhob dagegen am 19. Juni 2020 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2020 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, der Nachweis für die rechtmässige Erstellung des Gebäudes oder die rechtmässige Nutzung als Ferienhaus sei nicht erbracht. Die Gewährung des Besitzstandsschutzes im Sinne von Art. 24c RPG für die nachgesuchten Änderungen und Erweiterungen sei deshalb bereits aus diesem Grund abzulehnen. Selbst wenn die Baute rechtmässig erstellt worden wäre, sei sie sicher nicht rechtmässig geändert worden, weshalb eine Bewilligung in Anwendung von Art. 24c RPG nicht zu erteilen sei. In einer Eventualbegründung führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die geplante Baute, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 24c RPG erfüllt wären, gemäss Art. 42 RPV übermässig sei. In diesem Zusammenhang führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass es nicht an den Baubewilligungsbehörden liege, dem Baugesuchsteller aufzuzeigen, wie eine geplante Baute auszugestalten sei, damit sie bewilligungsfähig sei. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich -rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Eventualbegründung, die geplante Erweiterung sei übermässig im Sinne von Art. 42 RPV, rechtswidrig wäre. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihm eine "angepasste Baubewilligung gemäss dem Altbaurecht" bewilligen müssen, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine Behörde ein konkretes Bauprojekt überpüfe; es liege nicht an den Baubewilligungsbehörden, dem Baugesuchsteller aufzuzeigen, wie eine geplante Baute auszugestalten sei, damit sie bewilligungsfähig sei. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Ermatingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli