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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_95/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 (AK.2022.00024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 9. Dezember 2010 wurde die in U.________ domizilierte B.________ GmbH einzelrichterlich aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Im Konkursverfahren meldete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich eine Forderung aus nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen und Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 369'948.15 an. Anfang April 2011 informierte das Konkursamt die Ausgleichskasse dahingehend, dass sie vermutlich voll zu Schaden kommen werde. Mit Entscheid des Konkursrichters vom 25. Mai 2011 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse A.________, ehemalige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der konkursiten Firma, zu Schadenersatzzahlung für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 369'948.15 (Verfügung vom 17. Februar 2012). Auf Einsprache hin reduzierte die Ausgleichskasse den Schadensbetrag auf Fr. 308'108.55 (Einspracheentscheid vom 28. März 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2014 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zwecks rechtsgenügender Substanziierung des Schadens und gegebenenfalls Neuverfügung an die Verwaltung zurück.  
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2015 bekräftigte die Ausgleichskasse ihre Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 308'108.55. Das hierauf beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid nichtig sei, und trat mangels Anfechtungsobjekts auf die Rechtsvorkehr nicht ein (Urteil vom 19. Dezember 2017). 
 
A.b. Am 28. Mai 2018 erliess die Ausgleichskasse abermals eine Verfügung, mit der sie A.________ dazu verpflichtete, Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 308'108.55 zu leisten. Die hiegegen eingelegte Einsprache wurde abschlägig beschieden (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019). Die im Folgenden eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich infolge Verjährung der streitgegenständlichen Forderung gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2019 auf (Urteil vom 11. Mai 2020). In Gutheissung der von der Ausgleichskasse geführten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kam das Bundesgericht demgegenüber zum Ergebnis, dass die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2018 innert der Verjährungsfrist erlassen worden sei; es hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer materieller Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urteil 9C_400/2020 vom 19. Oktober 2020).  
Dieses hiess die Beschwerde in der Folge teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. Januar 2019 insoweit ab, als es A.________ verpflichtete, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 154'090.30 zu bezahlen (Urteil vom 31. Mai 2021). Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 teilweise gut; es hob das angefochtene Urteil infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.________ auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Beiladung von C.________ in seiner Funktion als ehemaliger Geschäftsführer der B.________ GmbH zum Verfahren, an die Vorinstanz zurück. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. Januar 2019 daraufhin, nachdem C.________ zum Prozess beigeladen worden war, insoweit ab, als es A.________ dazu verpflichtete, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 154'090.30 zu entrichten (Urteil vom 28. November 2022). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. Januar 2019 seien ersatzlos aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung von Schadenersatz an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 154'090.30 bejahte.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b; je mit Hinweisen) sowie deren Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit (Missachtung von Vorschriften betreffend die Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Beiträge), des qualifizierten Verschuldens (und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab [BGE 108 V 199 E. 3a und seitherige Rechtsprechung; ferner Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96 S. 1071 ff., insb. S. 1077]) und des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens (BGE 119 V 401). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Vor dem Bundesgericht nicht mehr in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdegegnerin - nach Massgabe des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2019 - ein Schaden in der Höhe von Fr. 308'108.55 (von der Vorinstanz irrtümlich auf Fr. 308'180.55 beziffert) entstanden ist, für den die konkursite und am 25. Mai 2011 im Handelsregister gelöschte B.________ GmbH als grundsätzlich primär haftbare Arbeitgeberin nicht mehr in die Pflicht genommen werden kann. Ebenfalls zu keinen weiteren Diskussionen Anlass gegeben hat sodann die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass dieser Schaden auf eine Missachtung der in Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV verankerten öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberpflichten zurückzuführen ist und damit widerrechtlich verursacht wurde. 
Letztinstanzlich bestritten und daher nachfolgend näher zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Schadensentstehung trifft. Sie macht dabei geltend, es könne ihr weder eine absichtliche noch eine grob fahrlässige Missachtung der besagten Arbeitgeberpflichten vorgeworfen werden. 
 
4.  
 
4.1. Die formellen Organe einer Gesellschaft haften - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auf Grund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unbesehen auch ihrer Zeichnungsberechtigung und des Grunds der Mandatsübernahme (Urteil 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 212 ff.).  
 
4.1.1. Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. BGE 114 V 213 E. 4; Reichmuth, a.a.O., Rz. 203). Als formelle Organe gelten daher die Mitglieder der formell obersten Ebene der Unternehmensführung.  
 
4.1.2. In der GmbH üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung grundsätzlich gemeinsam aus (Selbstorganschaft; Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR). Indes können die Statuten die Geschäftsführung abweichend regeln (Art. 809 Abs. 1 Satz 2 OR), beispielsweise durch Bestellung eines oder mehrerer Gesellschafter oder aber Dritter (Drittorganschaft) als Geschäftsführer. Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung der GmbH befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält sodann einen - im Wesentlichen der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden - Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziff. 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung von Gesetzen, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 4). Zu letzterem Punkt gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Abzug, Ablieferung und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Geschäftsführer haften somit nach den gleichen Grundsätzen wie die Organe einer AG, weshalb auch sie sich allein durch die Übertragung von Aufgaben nicht ihrer Verantwortung entledigen können (BGE 126 V 237 E. 4; Urteil H 252/01 vom 14. Mai 2002 E. 3b f., in: SVR 2002 AHV Nr. 16 S. 39; Reichmuth, a.a.O., Rz. 205 und 630 mit Hinweisen).  
Bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Das Gesetz verbietet zwar nicht die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung, doch die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben auch dann bei der (Gesamt-) Geschäftsführung bzw. sämtlichen Geschäftsführenden. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer GmbH periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, die nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeit einzugreifen. Die Rechtslage ist insoweit auch in dieser Hinsicht nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. hierzu u.a. BGE 114 V 219 E. 4a). 
 
4.2. Im Handelsregister eingetragene Direktoren mit Einzelzeichnungsberechtigung haben nur für Handlungen und Unterlassungen in ihrem Aufgabenbereich einzustehen. Dies schliesst unter Umständen eine Haftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG aus, etwa wenn eine formelle Befugnisübertragung nur hinsichtlich der Vertretung, nicht aber der Geschäftsführung erfolgt war (Urteil 9C_275/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 am Ende mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Handelsregisterauszug fungierte die Beschwerdeführerin vom 29. August 2007 bis 23. April 2009 zunächst als Geschäftsführerin und im Anschluss bis zu ihrem Ausscheiden aus der B.________ GmbH per 19. Oktober 2009 (Tagebucheinträge) als Direktorin, jeweils mit Einzelzeichnungsberechtigung. In ihrer Funktion als (ehemalige) Geschäftsführerin haftet sie nach dem Dargelegten als formell gewähltes Organ. Sie hatte deshalb u.a. auch um die rechtzeitige Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein resp. - im Falle einer Delegation - eine entsprechende Überwachungspflicht. Was ihre Stellung als im Handelsregister mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragene Direktorin anbelangt, zeichnet sie als solche nur - aber immerhin - verantwortlich für ihr Tun oder Nichttun im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Entlastung zunächst vor, dass sie sich infolge der betriebsinternen Strukturen und ihres eingeschränkten Kompetenzprofils nicht in der Lage gesehen habe, die entsprechenden Beitragszahlungen auslösen zu können. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass, wer in der Geschäftsführung einer schweizerischen GmbH Einsatz nimmt, dafür besorgt sein muss, die ihr bzw. ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten erfüllen zu können. Bei Antritt der entsprechenden Funktion hat er bzw. sie sich zu vergegenwärtigen, worin diese bestehen und und ob resp. auf welche Weise er oder sie diesen angesichts der spezifisch vorhandenen Unternehmensstrukturen nachzukommen vermag. Insbesondere dürfen sich Geschäftsführungsmitglieder einer GmbH nicht in eine Lage bringen, die es ihnen faktisch verunmöglicht, ihre Pflichten zu erfüllen, weil sie daran durch die Gesellschaft wirtschaftlich oder faktisch beherrschende Drittpersonen resp. Unternehmen gehindert werden. Hat sich jemand unter Voraussetzungen auf eine Organstellung eingelassen, die ihr bzw. ihm die gesetzeskonforme Erfüllung dieses Amtes, namentlich die Ausübung von unübertragbaren Aufgaben (so etwa Art. 810 Abs. 2 OR), von vornherein verhindert, rührt der Schuldvorwurf gerade in diesem Umstand (sog. Übernahmeverschulden, vgl. Urteile H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4, H 11/00 vom 20. März 2001 E. 4b, H 37/00 vom 21. November 2000 E. 3b/bb und H 244/99 vom 18. Februar 2000 E. 5.4 mit Hinweisen). Realisiert die geschäftsführende Person erst in einem späteren Zeitpunkt, dass sie faktisch zumindest teilweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und dadurch ihren gesetzlichen Pflichten, wie etwa dem Beitragswesen, nicht gehörig nachkommen kann, muss sie, um der Gefahr einer Haftung zu entgehen, umgehend demissionieren (Urteile H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3, H 210/99 vom 5. Oktober 2000 E. 3a; Reichmuth, a.a.O., Rz. 563).  
Die erneuten detaillierten Ausführungen in der Beschwerde zur Entwicklung der B.________ GmbH und dabei insbesondere zur auf Anfang 2007 vorgenommenen Umstrukturierung erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbehelflich. Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Geschäftsführerin antrat (29. August 2007), war die nach ihren eigenen Aussagen damit einhergehende Neuorganisation auch des Zahlungsverkehrs bereits vollzogen und musste ihr daher bekannt sein bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Dass sie sich dennoch, im Wissen um die entsprechenden wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der ausländischen Muttergesellschaft und der B.________ GmbH für die Anstellung entschied und diese quasi bis zum bitteren Ende beibehielt, obgleich es ihr, wie sie selber einräumt, nicht möglich war, dafür zu sorgen, dass die Beitrags- und Abrechnungspflicht durch die Gesellschaft gehörig wahrgenommen wurde, ist ihr als grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. 
 
5.2.2. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin sodann unter Berufung auf ihre ab 16. März 2009 zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Probleme in Form eines Burnouts exkulpieren. Sie hat nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie sich auf Grund dieser Erkrankung völlig ausserstande gesehen hätte, ihren Pflichten nachzukommen und auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3), was von ihr infolge ihrer Mitwirkungspflicht aber verlangt werden durfte (BGE 108 V 183 E. 1 am Ende; Urteil H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 5; vgl. auch Urteil H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4). Namentlich ist nicht erstellt - und geht auch aus den aktenkundigen Arztzeugnissen, die ab 11. Juni 2009 vielmehr wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigten, nicht hervor -, dass sie aus gesundheitsbedingten Gründen plötzlich vollständig handlungs- bzw. urteilsunfähig gewesen wäre und deshalb in keinster Weise mehr auf die Geschicke des Unternehmens hätte einwirken können mit der Folge des Dahinfallens ihrer Organstellung (vgl. Urteil H 263/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.3; Reichmuth, a.a.O., Rz. 249, 541 f.). Im Gegenteil ist belegt, dass sie in ihrer Funktion als Direktorin der Gesellschaft am 16. Juni 2009 erneut Zahlungsbefehle entgegengenommen hat.  
 
5.2.3. Ferner vermag auch die Tatsache, dass mit C.________ noch ein weiterer Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung im gleichen Zeitraum eingesetzt war, kein anderes Ergebnis herbeizuführen, wurde die Beschwerdeführerin dadurch doch nicht von der Pflicht entbunden, ihrerseits alles vorzukehren, um die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht zu überweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf den ab 23. April 2009 ebenfalls als Direktor mit Einzelunterschrift für die Gesellschaft amtenden D.________. Allein durch die Übertragung von Aufgaben könnte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen ihrer diesbezüglichen Verantwortung auch nicht entledigen (Urteil H 200/01 vom 13. November 2001 E. 3a, in: SVR 2002 AHV Nr. 9 S. 21; vgl. zudem BGE 126 V 237 E. 4 und Urteil H 252/01 vom 14. Mai 2002 E. 3b f., in: SVR 2002 AHV Nr. 16 S. 39; Reichmuth, a.a.O., Rz. 630).  
 
5.2.4. Nicht dargetan ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin ab 23. April 2009 in ihrer Stellung als Direktorin der GmbH keinerlei geschäftsführende Funktionen mehr inne gehabt hätte. Auch wenn sie formell als Geschäftsführerin abberufen worden war (vgl. Protokoll der Beschlüsse der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der B.________ GmbH vom 2. März 2009), fungierte sie gemäss Handelsregisterauszug ab 23. April 2009 weiterhin als Direktorin mit Einzelunterschrift. Dass diese "Degradierung" nur die Bedeutung hatte haben können, der Beschwerdeführerin die Geschäftsführung vollumfänglich zu entziehen, um mit ihr als Direktorin dem Erfordernis von Art. 814 Abs. 3 OR zu genügen ("Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein."), und sie dadurch keinerlei Befugnisse mehr hatte, für die GmbH irgendwelche Rechtsgeschäfte zu tätigen, wie in der Beschwerde vorgebracht, stellt eine nicht weiter untermauerte Behauptung dar. Zudem hätte es der Beschwerdeführerin spätestens in diesem Zeitpunkt - in Kenntnis der von ihr monierten mangelnden Autorisierung hinsichtlich finanzieller Transaktionen - frei gestanden, die entsprechende Anstellung gar nicht mehr anzutreten bzw. ihren Rücktritt zu erklären. Dadurch, dass sie sich diesbezüglich passiv verhielt, blieb sie auch mit Blick auf die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge in der Verantwortung.  
 
5.2.5. Anzumerken ist schliesslich, dass infolge der am 17. Juni 2009 mit sofortiger Freistellung erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin auf Ende September 2009 zwar ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit der tatsächlichen Einflussnahme auf den Geschäftsgang der Gesellschaft - und damit auch das Beitragswesen - mehr bestand. Für das Ende der Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen; der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister (hier 19. Oktober 2009) ist hierfür zwar ein gewichtiges, aber, wie im vorliegenden Fall, widerlegbares Indiz (BGE 126 V 61; Reichmuth, a.a.O., Rz. 244 ff.). Da die massgebenden Ausstände jedoch bereits vor diesem Datum eingetreten waren (vgl. dazu auch die Aufstellung in der Beschwerde selber, S. 11 f.), wirkt sich dieser Umstand nicht entscheidwesentlich aus.  
 
5.3. Zusammenfassend verletzte die Beschwerdeführerin ihre Sorgfaltspflicht, indem sie nicht gegen die Praxis ihrer Arbeitgeberin, den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einzuräumen, einschritt resp. in der Position einer Geschäftsführerin bzw. Direktorin ausharrte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ihrerseits liegen mit der Vorinstanz nicht vor.  
 
6.  
 
6.1. Der Schadenersatz kann ermessensweise - nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB; BGE 128 III 390 E. 4.5 mit Hinweis) - herabgesetzt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]; BGE 122 V 185 E. 3c; Urteile 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen und 9C_37/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin der B.________ GmbH 2008 anerkanntermassen irrtümlich einen Betrag von insgesamt Fr. 438'566.35 rücküberwiesen hat, zum Schluss gelangt, es treffe die Ausgleichskasse ein Mitverschulden an der Entstehung des letztendlich resultierenden Schadens. Dem wird von keiner Seite opponiert, weshalb darauf - Anhaltspunkte dafür, dass das kantonale Gericht sein diesbezügliches Ermessen offenkundig fehlerhaft ausgeübt hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 1 und 6.1 hiervor) - abzustellen ist. Im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls bundesrechtskonform ist ferner die vorinstanzliche Feststellung, in Konstellationen wie der vorliegenden (mit Rückzahlung von Beiträgen in der Höhe der Schadenssumme) erweise sich die Annahme, die Kausalität sei durch die Handlungen der Parteien als zu gleichen Teilen gegeben, als sachgerecht und lege es nahe, den Schadenersatzbetrag auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. etwa Urteil H 36/02 und H 38/02 vom 10. Oktober 2002 E. 8.2).  
 
6.2.2. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin treffe - neben der versehentlich vorgenommenen Rücküberweisung - ein zusätzliches Verschulden an der Entstehung des Schadens, indem sie die ihr von der B.________ GmbH im Juni 2009 angebotene Ratenzahlung nicht akzeptiert, sondern auf der sofortigen Zahlung des ausstehenden Gesamtbetrags bestanden und dadurch den anschliessenden Konkurs der Gesellschaft (mit-) verursacht habe. Zum einen ist nicht erstellt, dass die Ratenzahlungen in der Folge denn auch wie vorgeschlagen (durch die ausländische Muttergesellschaft) geleistet worden wären. Anderseits hätte es der B.________ GmbH resp. ihrem damaligen Geschäftsführer C.________, um die Ernsthaftigkeit des Zahlungswillens zu bekräftigen, offen gestanden, dennoch zumindest einen Teilbetrag der Ausstände zu begleichen. Dass - allein - das "Verweigerungsverhalten der Beschwerdegegnerin kausal" für den Konkurs der Gesellschaft und damit für die letztendlich unbeglichen gebliebene Forderung der Beschwerdegegnerin gewesen sein soll, wie in der Beschwerde behauptet, ist eine nicht weiter erhärtete Mutmassung.  
 
6.3. Der Schadensbetrag beläuft sich unstrittig auf Fr. 308'108.55 (und nicht auf Fr. 308'180.55; vgl. E. 3 hiervor), sodass der hälftige Schadensbetrag, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat, Fr. 154'054.30 beträgt.  
 
7.  
Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem äusserst geringen Umfang obsiegt (Schadenssumme von Fr. 154'054.30 statt Fr. 154'090.30), rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten dennoch vollumfänglich zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auch hat ihr die Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten. 
Eine Neuverlegung des vorinstanzlichen Parteikostenersatzes erübrigt sich vor diesem Hintergrund (Art. 68 Abs. 5 Satz 1 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 154'054.30 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl