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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_280/2023  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 16. Januar 2023 (V 2022 65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 13. Juli 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zug A.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Schändung, der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, der mehrfachen harten Pornografie sowie des mehrfachen Konsums von harter Pornografie schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten und zehn Tagen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 665 Tagen. Zusätzlich wurde A.________ gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auferlegt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Obergericht zugunsten einer ambulanten Massnahme auf. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.  
 
B.a. Am 30. April 2021 wurde A.________ vom Obergericht unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen; seither befindet er sich in Freiheit. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 hob der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) die obergerichtlich angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. In der Folge prüfte der VBD rückwirkend die bedingte Entlassung von A.________ aus der Freiheitsstrafe. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 lehnte der VBD die bedingte Entlassung von A.________ ab und erkannte auf Vollzug der Reststrafe von insgesamt 318 Tagen Freiheitsstrafe. Der Strafantritt im geschlossenen Normalvollzug wurde auf den 29. August 2022 festgelegt.  
 
B.b. Die gegen die Verfügung des VBD vom 12. Juli 2022 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 16. Januar 2023 abgewiesen.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Verfügung des VBD aufzuheben; eventualiter seien der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügung des VBD durch das Bundesgericht aufzuheben. Subeventualiter sei auf den Vollzug der Reststrafe von 318 Tagen infolge Bewährung (Art. 88 StGB) zu verzichten und er in diesem Sinne endgültig zu entlassen; subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung des VBD aufzuheben und zur neuerlichen Prüfung zurückzuweisen; subsubsubeventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft den Vollzug einer Strafe, welcher der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Streitgegenstand bildet die (rückwirkende) Ablehnung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Vertrauensgrundsatzes (Art. 9 BV) sowie eine falsche Anwendung von Art. 76 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 StGB, evtl. Art. 88 bzw. Art. 95 Abs. 5 StGB
 
2.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, die vorinstanzliche Würdigung ermangle einer einlässlichen Begründung. Der klare Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 StGB schliesse dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall aus, da der Beschwerdeführer logisch wie faktisch nicht als "Gefangener" im Sinne dieser Bestimmung gelten könne. Stattdessen handle es sich bei der Verfügung des VBD vom 12. Juli 2022 um den Widerruf einer bedingten Entlassung nach Art. 95 Abs. 5 StGB. Zudem verkenne die Vorinstanz die tatsächlichen Gegebenheiten, wenn sie unberücksichtigt lasse, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der Zwei-Drittel-Regel vom Obergericht am 27. April 2021 per 30. April 2021 in die Freiheit entlassen worden sei und nunmehr eine ungünstige Prognose anstelle, welche einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB entgegen stehe. Er (der Beschwerdeführer) befinde sich seit 21 Monaten in Freiheit und habe sich als ungefährliches Mitglied der Gesellschaft bewährt. Nebst diesem Tatbeweis seien seit der Entlassung keine neuen Tatsachen oder Umstände hinzugekommen, welche einer Neubeurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten zugänglich seien. Indem sich der VBD bei der Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 5 StGB demnach nicht auf selbst festgestellte Tatsachen stütze, setze sie sich nicht nur in Widerspruch zu den Feststellungen im Strafurteil vom 13. Juli 2021. Vielmehr verletze sie damit auch im Ergebnis, in willkürlicher und formalistischer Art und Weise, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Entzug der seit einem Jahr bedingt gewährten Freiheit wegen der "Einstellung" des Beschwerdeführers zur Therapie lasse sich nicht mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbaren. Ebenso verletze die Vorinstanz dadurch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens nach Art. 2 Abs. 2 ZGB.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (vgl. dazu BGE 119 IV 5 E. 1b) hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweis). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung eines (des letzten) Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteile 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3). 
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (vgl. Urteile 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.2). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). 
 
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür, bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.3. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, wie der Beschwerdeführer moniert, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz prüft die Frage, ob der Beschwerdeführer (rückwirkend) bedingt zu entlassen ist oder nicht, unter dem Titel von Art. 86 StGB. Einleitend stellt sie zudem fest, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 95 Abs. 5 StGB vorliegend keine Anwendung finde. Bei dieser Bestimmung gehe es um die möglichen Rechtsfolgen nach einer bedingten Entlassung (welche vorliegend gerade erst geprüft werde bzw. vom VBD abgelehnt worden sei) bzw. während der Probezeit einer bedingten oder teilbedingten Strafe. Vorliegend gehe es weder um eine Rückversetzung noch um einen Widerruf einer bedingten Strafe, zumal Letzteres nicht angeordnet worden sei und sich der Beschwerdeführer formell noch nicht im eigentlichen Vollzug der angeordneten Freiheitsstrafe befunden habe. Demnach erweist sich die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als unbehelflich.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die ersten zwei Voraussetzungen der bedingten Entlassung (die Mindestdauer der Strafverbüssung und das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug) erfüllt seien. Die bedingte Entlassung verweigert sie indessen, weil dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden könne, zumal sich seine Einstellung zu seinen Taten nicht geändert habe, keine Besserung feststellbar sei und daher Rückfallgefahr bestehe. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung den Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 16. April 2021, die Risikoabklärung der Abteilung forensisch psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 18. Februar 2022 sowie den bewerteten Verlauf der Zusammenarbeit mit dem VBD im bisherigen ambulanten Vollzugssetting gemäss Verfügung vom 12. Juli 2022. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Zug vom 16. April 2021 anständig verhalten und an die Regeln der Strafanstalt gehalten. Es sei zu keinen besonderen Vorkommnissen oder gar Sanktionierungen gekommen. Am Angebot der Vollzugsabteilung, insbesondere der Arbeit, habe der Beschwerdeführer aber nur marginal teilgenommen. Einblicke in sein Leben habe er kaum zugelassen. Eine Entwicklung auf persönlicher oder organisatorischer Ebene habe sich von aussen nur schwer erkennen lassen. Im Rahmen des bisherigen ambulanten Vollzugssettings habe sich indes der Verlauf der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer als problematisch erwiesen. Laut dem VBD habe deshalb keine Zusammenarbeit im engeren Sinne installiert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich seit Ende Mai 2021 geweigert, die vom VBD vorbereiteten Formulare "Erklärung betreffend Einhaltung von Ersatzmassnahmen" bzw. "Erklärung betreffend Einhaltung des Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 StGB" zu unterzeichnen. Im Rahmen der bisherigen Termine habe der Beschwerdeführer bezüglich der Einhaltung der Auflagen oder anderer deliktsrelevanter Themen auf Nachfrage stets geäussert, dass er von seinem "Aussageverweigerungsrecht" Gebrauch mache. Auch habe der Beschwerdeführer durchgehend geäussert, sich nicht auf eine ambulante Behandlung einzulassen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 habe die gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB schliesslich wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden müssen (vgl. Art. 63a Abs. 2 lit. b und Art. 63b Abs. 2 StGB). Die Prüfung einer stationären therapeutischen Massnahme, anstelle der ambulanten Behandlung (Art. 63b Abs. 5 StGB), sei noch ausstehend. Zudem habe die Risikoabklärung der AFA NWI vom 18. Februar 2022 im Wesentlichen ergeben, dass beim Beschwerdeführer das Delinquenzrisiko für Sexualdelikte ohne physischen Opferkontakt sowie leichtgradige Hands-on-Delikte als hoch zu bewerten sei. Als ungünstiger Aspekt für die risikorelevante Beeinflussbarkeit sei das defizitäre Problembewusstsein des Beschwerdeführers anzuführen. Die fehlenden Hinweise auf eine risikorelevante Veränderungsbereitschaft und Massnahmewilligkeit würden ebenfalls ungünstige Aspekte bilden. Der Beschwerdeführer leugne bis anhin seine Delikte sowie seine pädosexuelle Neigung und übernehme, ausgehend davon, keine Verantwortung. Weiter sei strategisch motiviertes Aussageverhalten sowie wenig Kooperation mit den involvierten Stellen (bspw. Bewährungshilfe, Therapie) und bezüglich der gerichtlich angeordneten Weisungen zu finden. Problembewusstsein für das Tatverhalten oder Opferempathie seien nicht ersichtlich. Entsprechend sei auch keine Veränderungsbereitschaft oder Offenheit für Interventionen vorhanden.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz hält die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Taten und Problembereichen zu Recht für massgeblich prognoserelevant. Zwar spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch ist die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteile 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6; 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (Urteile 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele (Art. 75 Abs. 3 StGB). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem Entzug der Freiheit werde seine "Einstellung" zur Therapie geahndet, obwohl sich die tatsächlichen Gegebenheiten für die Legalbewährung seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht geändert hätten und deshalb für eine abweichende Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten kein Raum bestehe, übersieht er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Taten unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl. Urteile 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es keinesfalls willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der von ausgewiesenen Fachpersonen festgestellten Problembereichen bzw. Diagnosen und der mangelnden Auseinandersetzungsbereitschaft bzw. Offenheit des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit mit dem VBD, von einer mangelnden bis ausgebliebenen Tataufarbeitung ausgeht. Die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers indiziert denn auch eine gefährliche Grundhaltung (vgl. Urteile 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweis).  
 
2.4.3. Die Vorinstanz nimmt die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten zu Recht aufgrund von Tatsachen vor, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides über die bedingte Entlassung präsentierten, unabhängig davon, ob die Prognose bei Anordnung einer anderen Vollzugsform günstiger ausgefallen wäre (vgl. Urteil 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 1.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Entlassung bereits mehr als zwei Jahre zurückliege und er sich straffrei verhalten habe, vermag die von der Vorinstanz erstellte ungünstige Prognose über das künftige Wohlverhalten nicht als unhaltbar auszuweisen. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, die Tatsache, dass in der Zwischenzeit keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, ändere nichts an der Prognoserelevanz der mangelnden Tataufarbeitung. Im Einklang mit der nachvollziehbar begründeten forensisch psychiatrische Risikoabklärung des AFA NWI sei von einer ungünstigen Prognose und einer hohen Rückfallgefahr für Hands-on-Sexualdelikte mit Kindern sowie für Pornografie auszugehen. Insbesondere darf in diesem Zusammenhang relativierend beachtet werden, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner vermeintlichen Deliktsfreiheit, gegenüber dem VBD wie auch den im Rahmen der Ersatzmassnahmen bzw. ambulanten Behandlung involvierten Behörden ein unkooperatives Verhalten an den Tag legte, welches die begründeten Zweifel an künftiges Wohlverhalten unterstreichen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass angesichts der sehr hohen Rechtsgüter, die mit der sexuellen Integrität und der ungestörten Entwicklung eines Kindes bei einem Rückfall betroffen wären, in einer Gesamtwürdigung die Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers negativ ausfalle. Inwiefern die vorinstanzlichen Beurteilungsgrundlagen der Legalprognose unzureichend bzw. unzutreffend und die darauf gründenden Feststellungen willkürlich sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht (substanziiert) dar. Vielmehr beschränkt er sich - ohne eingehende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid - darauf, in weiten Teilen seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen, welche sich in der Darlegung der eigenen Auffassung zur Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 1 StGB und Art. 95 Abs. 5 StGB erschöpfen. Aus den genannten Verfassungsbestimmungen und Grundsätzen (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 2 Abs. 2 ZGB) vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Darauf ist, soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet, nicht einzugehen.  
 
2.4.4. Die Vorinstanz erwartet, dass sich bei einer Verbüssung der Reststrafe und Aufnahme einer störungs- und deliktsbezogenen Psychotherapie bei einer erfahrenen forensischen Fachperson eine Veränderung der Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten und eine Besserung des Beschwerdeführers einstellt, welche im Beurteilungszeitpunkt nicht erkennbar sei. Weder die aktuellen noch die zu erwartenden Lebensverhältnisse liessen sich wegen der mangelnden Offenlegungsbereitschaft des Beschwerdeführers konkretisieren bzw. werten. Die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe würden diejenigen einer Aussetzung des Strafrestes überwiegen. Damit äussert sich die Vorinstanz nur knapp zur Frage, ob das Rückfallrisiko bei einer bedingten Entlassung höher sei als bei Vollverbüssung der Strafe. Wie vom VBD zutreffend festgehalten, durfte sie jedoch bereits aufgrund der bestehenden hohen Rückfallgefahr für Hands-on-Sexualdelikte mit Kindern sowie für Pornografie sowie mit Blick auf die besonders schützenswerten Rechtsgüter, willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht, auf eine noch ungünstige Prognose schliessen. Dieser Rückfallgefahr kann, nach der nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ansicht, auch nicht mit anderen Massnahmen hinreichend begegnet werden, wie der bisherige Verlauf im freiheitlichen Setting gezeigt habe. Die Verweigerung der bedingten Entlassung und die Anordnung des Strafantritts im Normalvollzug sind daher auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.7).  
 
2.4.5. Nicht einzutreten ist im Übrigen auf die Beschwerde, soweit sie sich auf das zweitinstanzliche Strafurteil oder die Verfügung des VBD vom 4. Mai 2022, insbesondere betreffend die Anrechnung des mit den Ersatzmassnahmen bzw. der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs an die Reststrafe (vgl. Art. 63b Abs. 4 Satz 1 StGB), bezieht, da Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid bildet (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler