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[AZA 7] 
I 97/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 12. Juli 2001 
 
in Sachen 
C.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Die 1952 geborene C.________ arbeitete seit 
2. September 1991 bis 22. Oktober 1996 bei der I.________ AG als Reinigungsmitarbeiterin. Am 30. Oktober 1996 musste sie sich im Spital X.________ einer Unterbauchoperation unterziehen. Am 27. November 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Verwaltung holte Berichte des Spitals Y.________ (vom 6. und 9. Februar 1990), des Spitals X.________ (vom 4. und 7. April 1995, 29. Juni 1995, 22. Januar 1997, 18. Februar 1997, 
17. Juni 1997, 21. Juli 1997, 9. September 1997, 4. und 
19. November 1997), des Dr. med. M.________, praktischer Arzt (vom 15. Januar 1998), sowie ein Gutachten des Spitals X.________, Neurologische Klinik (vom 25. Juli 1999), ein. Zudem liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 3. Februar 1999). Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1. Mai 2000 ab 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte als Gesunde zu 56 % erwerbstätig und zu 44 % im Haushalt tätig wäre und ermittelte für die Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 34,4 % und für die Tätigkeit im Haushalt eine solche von 18,48 %, was eine Gesamtinvalidität von 53 % ergab. 
 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Januar 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, es seien ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente und eine entsprechende Zusatzrente für den Ehegatten zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV; BGE 125 V 149 Erw. 2a und b) sowie die Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zu ergänzen ist, dass um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin anstelle der ihr zugesprochenen halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann. 
 
a) Umstritten ist als Erstes, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne ihre Gesundheitsschäden heute erwerbstätig wäre bzw. als Hausfrau arbeiten würde. 
Die Vorinstanz legte dar, ein Auszug aus dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin für die Periode Januar bis Oktober 1996 weise ausbezahlte Stundenlöhne von total Fr. 24'837.- aus. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber habe sie in dieser Zeit einen Stundenlohn von Fr. 17.10 erzielt, was 1452 Arbeitsstunden oder 36 Stunden pro Woche ergebe. Für das Jahr 1995 resultiere bei einem ausbezahlten Lohn von Fr. 29'989.- und einem (angenommenen) Stundenlohn von Fr. 17.10 dieselbe wöchentliche Arbeitszeit. Bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 43 Stunden habe die Beschwerdeführerin demnach ein Arbeitspensum von 84 % absolviert. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Änderung ihres Arbeitsvertrages vom 10. Februar 1992 habe ihre wöchentliche Arbeitszeit 39,5 Stunden betragen; dafür sei sie entlöhnt worden. Zu diesem Ergebnis komme man auch aufgrund der Stundenzahlen auf den Lohnabrechnungen der Jahre 1995/96 sowie aufgrund der Umrechnung des Bruttoeinkommens gemäss Lohnausweis 1995. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der Stundenlohn im Jahre 1995 Fr. 16.90 betragen. 
Um die Differenzen und Widersprüche zwischen ihren Angaben sowie denjenigen der Vorinstanz und der Arbeitgeberin im Fragebogen zu klären, sei bei der Letzteren eine Bestätigung über die tatsächlich geleistete und entlöhnte Arbeitszeit einzuholen. Dies werde ein wöchentliches Arbeitspensum von mindestens 39,5 Stunden bzw. 92 % ergeben. 
 
b) Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage nach dem mutmasslichen Anteil der Erwerbstätigkeit ohne die gesundheitlichen Leiden ist derjenige Sachverhalt massgebend, der sich bis zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben hat (BGE 125 V 150 Erw. 2c; nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 31. März 1999, I 238/98). 
Vorab ist festzuhalten, dass die Berechnung der Vorinstanz für das Jahr 1995 nicht korrekt ist, da der Stundenlohn aufgrund der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnabrechnungen damals Fr. 16.90 und nicht Fr. 17.10 betrug. 
 
Im Weiteren sind die Akten bezüglich der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin unklar. Gemäss dem Abänderungs-Vertrag mit der Arbeitgeberin vom 12. Februar 1992 betrug ihre Arbeitszeit ab 1. Januar 1992 39,5 Stunden pro Woche. Die Arbeitgeberin gab indessen im am 8. Januar 1998 ausgefüllten Fragebogen an, die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit 1996 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 43 Wochenstunden 6 Tage pro Woche à 4 Stunden pro Tag gearbeitet. Aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 1995 bis Juli 1996 ergeben sich monatliche Arbeitszeiten (ohne Überstunden) zwischen maximal 195, 5 Stunden im Juli 1995 und minimal 55,5 Stunden im August 1995. Im Jahre 1996 betrug der Arbeitseinsatz (Stundenlohn ohne Entschädigung) gemäss diesen Abrechnungen im Januar 183 Stunden bzw. 
45,75 Wochenstunden, im Februar 156, 5 Stunden bzw. 
39,125 Wochenstunden, im März 145 Stunden bzw. 36,25 Wochenstunden, im April 171, 5 Stunden bzw. 42,875 Wochenstunden, im Juni 164, 5 Stunden bzw. 41,125 Wochenstunden und im Juli 151 Stunden bzw. 37,75 Wochenstunden; dies ergibt einen Durchschnitt von 40,48 Wochenstunden. Die Krankheits- und Ferienstunden werden in diesen Lohnabrechnungen jeweils zusätzlich aufgeführt. Zieht man indessen das von der Vorinstanz angeführte Lohnkonto 1996 heran, so betrugen die ausbezahlten Stundenlöhne (ohne Entschädigung) von Januar 1996 bis Oktober 1996 total Fr. 24'837. 75, woraus beim Stundenlohn von Fr. 17.10 im Jahre 1996 1452, 5 Stunden bzw. 36,3 Stunden (1452, 5 : 40) pro Woche resultieren. 
Aus diesen unklaren bzw. widersprüchlichen Angaben lässt sich - wie die Beschwerdeführerin selber einräumt - das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit nicht zuverlässig ermitteln. 
Deshalb wird die IV-Stelle, an welche die Sache (auch) aus diesem Grunde zurückzuweisen ist, den durchschnittlichen Umfang der Beschäftigung der Versicherten durch nochmalige Anfrage bei der I.________ AG zu ermitteln haben. 
3.- a) Streitig sind im Weiteren die Arbeitsfähigkeit und damit die Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sowie die Einsatzfähigkeit im Haushalt. 
 
aa) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. H.________, Klinikdirektor, und des Dr. med. L.________, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Z.________, vom 19. November 1998, worin folgende Diagnose gestellt wurde: neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Nervus saphenus und der Rami cutanei anteriores des Nervus femoralis rechts sowie diskrete motorische Ausfälle der Quadrizepsmuskulatur rechts bei Status nach laparoskopischer Adhäsiolyse bei Adhäsionen im rechten Unterbauch bei Status nach offener Appendektomie (1986) mit iatrogener Läsion der Arteria iliaca externa und partiell des Nervus femoralis rechts am 30. Oktober 1996, Status nach Laparotomie, Goretex-Interponat der rechten Arteria iliaca externa sowie Naht des partiell lädierten Nervus femoralis rechts am 30. Oktober 1996, chronifiziertes Panvertebralsyndrom rechts mit lumbospondylogener Komponente mit/bei Fehlform der Wirbelsäule, muskulärer Insuffizienz im Rahmen einer Fehlbelastung bei oben genannten Diagnosen, reaktive Depression. Die Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin betrage ab dem Operationsdatum bis heute und bleibend 100 %. Als Hausfrau bestehe eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Nicht mögliche Tätigkeiten als Hausfrau seien Einkauf mit Tragen von Lasten über 5 kg, Putzarbeiten im Haushalt, Gartenarbeit und gewisse Wäschereinigung. Der Endzustand sei nicht erreicht. Im Rahmen einer Hospitalisation in der Schmerzklinik A.________ mit Evaluation einer möglichen anästhesiologischen Schmerztherapie und allenfalls zusätzlicher psychologischer respektive psychiatrischer Betreuung zur subjektiven Verbesserung der Schmerzwahrnehmung könnte eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik auftreten. Erst wenn die Schmerzsymptomatik genügend bekämpft werden könne, wäre eine intensive physikalische Therapie zum Aufbau der dekonditionierten Rückenmuskulatur möglich und sinnvoll. Denkbar wäre, dass die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau auf 75 %, bei sehr gutem Ansprechen auf die Therapien allenfalls auf 100 % gesteigert werden könnte. 
Als Raumpflegerin dürfte sie dauernd arbeitsunfähig bleiben. Durch einen Berufswechsel könne die Arbeitsfähigkeit nicht erhöht werden. 
 
 
bb) Verwaltung und Vorinstanz stützen sich auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 25. Juli 1999. Darin wurde folgende Diagnose gestellt: persistierendes neuropathisches Schmerzsyndrom im Ausbreitungsgebiet des Nervus femoralis rechts (Rami cutanei anteriores und Nervus saphenus) bei Status nach iatrogener Läsion des Nervus femoralis (partielle Durchtrennung) und der Arteria iliaca externa anlässlich einer laparaskopischen Adhäsiolyse am 30. Oktober 1996, Status nach Laparotomie, Gore-tex-Interponat der rechten Arteria iliaca externa sowie Naht des Nervus femoralis, depressive Entwicklung, Spannungskopfschmerzen, lumbospondylogenes Syndrom rechts, whs. bei degenerativen Veränderungen, keine sichere radikuläre Symptomatik, arterielle Hypertonie. Die Arbeitsfähigkeit sei durch medizinische Massnahmen nicht wesentlich zu verbessern. Im Bereich Reinigungsmitarbeiterin betrage sie seit der Operation vom 30. Oktober 1996 schätzungsweise noch 20 %, für eine rein sitzende Tätigkeit 50 %. Günstig wäre eine Arbeit, bei der die Versicherte zwischendurch aufstehen könnte, da sie auch bei längerem Sitzen über intensivere Schmerzen klage. Eine wechselnd belastende Tätigkeit mit vorzugsweisem Sitzen sei daher zumutbar. Eine Verbesserung der lumbospondylogenen Problematik wäre auch durch eine Gewichtsreduktion zu erreichen. 
Eine antidepressive Behandlung sei sinnvoll. 
 
Die Vorinstanz legt dar, das Gutachten des Spitals Z.________ vom 19. November 1998 sei nicht nachvollziehbar. 
Denn es bejahe eine teilweise Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und verneine nur körperlich anstrengendere Arbeiten wie das Tragen von Lasten über 5 kg oder die Gartenarbeit. Hieraus müsse geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch ausserhäuslich in einem beschränkten Umfang Arbeiten erledigen könne, die nicht mit grosser körperlicher Anstrengung verbunden seien. Zu diesem Schluss komme denn auch das Spital X.________, auf dessen Einschätzung abzustellen sei. 
 
b) Nach dem Gesagten bestehen zwischen den Gutachten erhebliche Differenzen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht. Es kann indessen offen bleiben, ob die von der Vorinstanz gegen das Gutachten des Spitals Z.________ vorgebrachten Einwände stichhaltig sind. 
Denn als Erstes ergibt sich aus dem Gutachten des Spitals X.________ vom 25. Juni 1999, dass den Verfassern dasjenige des Spitals Z.________ vom 19. November 1998 nicht zur Verfügung stand. Die Expertise wurde somit ohne Kenntnis einer wesentlichen Vorakte erstellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse des Gutachtens vom 25. Juni 1999 auf der medizinischen Gesamtsituation basieren, sodass es den zitierten Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes (Erw. 1 in fine) nicht genügt. 
Weiter ist zu beachten, das in den obigen Gutachten - wie gesagt - eine reaktive Depression bzw. eine depressive Entwicklung festgestellt wurden. Auch der Hausarzt Dr. med. 
M.________ diagnostizierte im Bericht vom 15. Januar 1998 eine seit Jahren bestehende depressive Entwicklung mit Spannungskopfschmerzen und Schlafstörungen; zudem sei die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 30. Oktober 1996 erst richtig psychisch krank bzw. depressiv geworden. Unter diesen Umständen ist eine fachärztliche psychiatrische Abklärung notwendig, um die Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit rechtsgenüglich beurteilen zu können. 
Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung des Invalideneinkommens. Notwendig ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende interdisziplinäre medizinische Begutachtung, vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS). Die einzuholende Expertise wird sich insbesondere darüber auszusprechen haben, ob - wie im Gutachten des Spitals Z.________ vom 19. November 1998 erwähnt wurde - medizinische Massnahmen angebracht sind. 
Weiter wird sie zur Arbeitsfähigkeit in den in Betracht fallenden Tätigkeiten Stellung zu nehmen haben. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2001 sowie 
die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2000 aufgehoben 
werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons 
Solothurn zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den 
Rentenanspruch neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
 
 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des 
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 12. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: