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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_452/2023  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2023 (200 23 61 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1974 geborene A.________ meldete sich im August 2021 unter Hinweis auf den "Verdacht auf Post-Covid" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), beizog. Gestützt darauf, namentlich das von der Mobiliar bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) AG Bern veranlasste internistisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 2022, stellte die IV-Behörde in der Folge vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Auf Einwendungen von A.________ hin wurden die Unterlagen um den zuhanden der Mobiliar erstellten Bericht der SMAB AG vom 15. November 2022 ergänzt. Am 9. Dezember 2022 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Urteil vom 30. Mai 2023). Im Rahmen des Verfahrens hatte A.________ u.a. einen Bericht des Spitals B.________ vom 24. März 2023 auflegen lassen. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde liegt u.a. ein Bericht der Frau Dr. med. C.________, Praktische Ärztin FMH, vom 8. Juni 2023 bei. 
Mit Eingabe vom 7. September 2023 reichte A.________ einen Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 30. August 2023 nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin stellt einen Rückweisungsantrag zur Neubeurteilung der Akten. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung (und Rückweisung) des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1). Das Rechtsbegehren ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_533/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.2. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, in medizinischer Hinsicht fehle es an rechtsgenüglichen Abklärungen. Die Sache sei zu entsprechender Vervollständigung und anschliessender Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Die Antragstellung erweist sich vor diesem Hintergrund als klar, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteile 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 2.2 und 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Auf Grund der im August 2021 anhängig gemachten IV-Anmeldung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Februar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind die seit 1. Januar 2022 geltenden Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG massgebend. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
3.2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
 
3.3. Anzumerken ist ferner, dass sich die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits (un) fähigkeit grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen beziehen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt ebenso für die konkrete wie für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber handelt es sich bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdegegnerin beigezogene, zuhanden der Mobiliar verfasste bidisziplinäre Expertise der SMAB AG vom 3. Oktober 2022 (samt Ergänzung vom 15. November 2022) als Entscheidgrundlage eingestuft, welche die von der Rechtsprechung geforderten beweisrechtlichen Vorgaben vollumfänglich erfülle. Gestützt darauf sei - so die Vorinstanz abschliessend - ein invalidisierender gesundheitlicher Schaden und damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen. 
 
5.  
 
5.1. Dagegen werden in der Beschwerde zunächst Rügen formeller Art erhoben.  
 
5.2. Zum einen macht die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich geltend, Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht hätten im Rahmen ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG nicht auf das vom Krankentaggeldversicherer auf privatrechtlicher Grundlage nach VVG eingeholte Gutachten der SMAB AG abstellen dürfen.  
 
5.2.1. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Umstand, wonach ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers - und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2; 137 V 210 E. 3.4.2.9) - erstellt wurde, praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung spricht. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG, wie von der Beschwerdeführerin moniert, bedarf es daher nicht. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2, je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. In Bezug auf die angerufenen - nach dem Ausgeführten gerade nicht unmittelbar anwendbaren - Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss Art. 44 ATSG ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Vorbescheid- als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum betreffenden PMEDA-Gutachten zu äussern. Weder formulierte sie jedoch konkrete Ergänzungsfragen, welche den Experten ihrer Ansicht nach hätten gestellt werden müssen, noch trug sie im Einzelnen personenbezogene Einwände gegen die Gutachter vor. Ebenso wenig spricht in diesem Zusammenhang gegen die Beweistauglichkeit der gutachtlichen Erläuterungen, dass diesen, namentlich den psychiatrischen Ausführungen, keine detaillierten schriftlichen Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Tests beigelegt wurden. Wie im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 5.2) zutreffend erwogen wurde, besteht grundsätzlich kein entsprechender Anspruch. Gründe, dass dennoch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen hätte gewährt werden sollen, sind weder erkennbar noch rechtsgenüglich dargetan (vgl. auch E. 6.2.1 hiernach). Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin monierten Tonaufnahmen. Der per 1. Januar 2022 neu in Kraft gesetzte Art. 44 Abs. 6 ATSG, wonach die Interviews zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen in Form von Tonaufnahmen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen werden, sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, findet einzig auf nach dieser Bestimmung verfasste Expertisen Anwendung.  
 
5.3. Es sprechen mithin keine formellen Aspekte gegen die Beweiskraft des Gutachtens der SMAB AG vom 3. Oktober 2022 (samt Ergänzung vom 15. November 2022).  
 
6.  
 
6.1. Fehl geht die Beschwerdeführerin auch mit ihren in inhaltlicher Hinsicht vorgetragenen Einwendungen.  
 
 
6.2.  
 
6.2.1. Soweit sie abermals das im Rahmen der SMAB-Begutachtung eingeholte psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 1. September 2022 als nicht verwertbar beanstandet, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen - Ergebnis der konkreten Beweiswürdigung bildenden und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 2 und 3.3 hiervor) - Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass diese offensichtlich unrichtig wären, bestehen weder in Bezug auf die bemängelte Dauer der psychiatrischen Exploration noch die Schlussfolgerungen des Facharztes. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gutachter die Vorakten, die keine psychiatrischen Berichte enthielten, kannte und er letztlich von einer unauffälligen Befundlage ausging, ermöglichten es, die entsprechende Exploration zielgerichtet vorzunehmen. Ein - ausnahmsweiser (E. 5.2.2 hiervor) - Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse ist daher zu verneinen.  
 
6.2.2. Auch die ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte und im angefochtenen Urteil aufgenommene Kritik in der Beschwerde, dem differentialdiagnostisch im Bericht des Spitals F.________ vom 17. Juni 2022 erwähnten Fibromyalgiesyndrom sei gutachtlich nicht hinreichend Rechnung getragen worden, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Selbst wenn ein solches vorliegen sollte, wären dessen Folgen anhand systematisierter Indikatoren (Beweisthemen, Indizien) zu beurteilen, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlaubten, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 409, 408; 141 V 281; etwa Urteil 9C_105/2022 vom 14. Juli 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende (Indikatoren-) Prüfung, gegen welche die Beschwerdeführerin keine substanziellen Einwände erhebt, findet sich im psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. E.________ vom 1. September 2022 mit blandem Ergebnis.  
 
6.2.3. Unbehelflich ist ferner auch das Vorbringen, Prof. Dr. med. G.________, verantwortlich für die internistische (Teil-) Begutachtung, sei als "Tropenarzt" für die vorliegend zu ergründenden gesundheitlichen Belange unzureichend qualifiziert. Zum einen verfügt der fragliche Gutachter neben seinem Facharzttitel für Tropenmedizin und Infektiologie auch über einen solchen für Allgemeine Innere Medizin und war daher durchaus befähigt, eine fachlich einwandfreie Beurteilung abzugeben. Zum andern wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, entsprechende Ablehnungsgründe bereits im Vorbescheidstadium bzw. spätestens vor dem kantonalen Gericht zu benennen; dies ist nicht geschehen (vgl. auch E. 5.2.2 hiervor).  
 
6.2.4. Was schliesslich die Berichte des Spitals F.________ (sowohl der Klinik H.________ vom 17. Juni 2022 als auch der Klinik I.________ vom 8. Juli 2022) anbelangt, auf die sich die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Standpunkts im Weiteren beruft, lagen diese bereits den Gutachtern der SMAB AG vor. Es kann daher als erstellt angesehen werden, dass deren Einschätzung im Wissen um und in Berücksichtigung der entsprechenden Angaben erfolgte. Der ebenfalls erwähnte Bericht des Spitals B.________ vom 24. März 2023 wie auch das Resultat bezüglich des am 27. April 2023 durchgeführten Covid-Antikörpertests resultieren nach dem für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht relevanten Verfügungserlass (vom 9. Dezember 2022; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen); daraus lässt sich für die vorliegende Streitsache demnach grundsätzlich nichts Weiterführendes herleiten. Anzufügen ist im Übrigen, dass sich auch gemäss den Ärzten des Spitals B.________ trotz eindrücklicher klinischer Präsentation von möglichen Post-Covid-19-Symptomen im Rahmen der Laborkontrolle bis auf eine leicht erhöhte alkalische Phosphatase keine Hinweise auf ein pathologisches Geschehen finden liessen. Ebenso wenig ergaben sich Anhaltspunkte für ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS). Von einer den SMAB AG-Gutachtern widersprechenden Sichtweise ist daher, wie vorinstanzlich einlässlich erwogen, nicht auszugehen. Bei den letztinstanzlich erstmals aufgelegten Berichten der Frau Dr. med. C.________ vom 8. Juni 2023 und der Klinik D.________ vom 30. August 2023 handelt es sich sodann um sogenannte echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind und daher im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt bleiben (Art. 99 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2 und 139 III 120 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
6.3. Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der SMAB AG vom 3. Oktober 2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 15. November 2022). Auf die entsprechenden Erkenntnisse und damit auf die darauf beruhenden Feststellungen des kantonalen Gerichts kann folglich abgestellt werden. Zusätzliche medizinische Erhebungen, wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert werden, sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Es hat beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
7.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl