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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1435/2021  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.); Ersatzforderung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 28. Oktober 2021 (SST.2020.175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte A.________ am 13. Mai 2020 wegen mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung zugunsten des Kantons Aargau von Fr. 309'748.65 und zu Fr. 15'923.60 Schadenersatz zuzüglich Zins an die Zivil- und Strafklägerin. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der kantonalen Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ am 28. Oktober 2021 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden schuldig. Es verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- Geldstrafe bedingt. Die Ersatzforderung sowie die Schadenersatzforderung bestätigte es. Ausserdem ordnete es die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre über das Grundstück Nr. xxx, Plan-Nr. yyy, Gemeinde U.________, an. Es verfügte, dass das Gesamteigentumsanteilsrecht von A.________ am erwähnten Grundstück verwertet und der Erlös zur Deckung sämtlicher Forderungen des Staates aus dem Strafverfahren verwendet wird, wenn diese nicht innert einem Jahr getilgt worden sind. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zu verurteilen. Das angefochtene Urteil sei mit Bezug auf die Ersatzforderung, die Grundbuchsperre sowie die Tilgung und Verwertung aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er erachtet insbesondere die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung sowie die Straferhöhungen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und der Urkundenfälschungen als zu hoch. 
 
1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz setzt die Einsatzstrafe für die als schwerste beurteilte Straftat, eine qualifizierte Veruntreuung, auf 30 Monate Freiheitsstrafe fest.  
Dem Delikt liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2008 als Finanzverwalter der Einwohnergemeinde U.________ einen ihm anvertrauten Betrag von Fr. 121'578.70 veruntreut, indem er das Steuerguthaben eines Einwohners auf sein eigenes Konto überwiesen habe. Dabei handle es sich um einen hohen Betrag, so die Vorinstanz. Dementsprechend erscheine der monetäre Taterfolg als mittelschwer. In seiner Stellung als Finanzverwalter habe der Beschwerdeführer ein erhöhtes Vertrauen genossen, was er gewusst und bewusst ausgenutzt habe. Das Ausmass des Vertrauensbruchs erscheine unter Berücksichtigung der Vorgehensweise und des erheblichen Deliktsbetrags ebenfalls als mittelschwer. So habe der Beschwerdeführer zwecks Überweisung der Summe den Zahlungsauftrag zusätzlich zu seinem Visum mit demjenigen einer Mitarbeiterin versehen, indem er dafür deren Passwort verwendet habe. Dieses habe er zuvor einer Software entnommen. Mithin sei von einer durchaus raffinierten und nicht leicht durchschaubaren Vorgehensweise auszugehen. Insgesamt seien die Verwerflichkeit und kriminelle Energie des Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, welcher keine Arglist erfordere, hinausgegangen. Dies wirke sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschwerdeführer habe aus rein monetären Gründen gehandelt. Verschuldenserhöhend wirke sich auch aus, dass er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt habe. Zwar habe er trotz seines Einkommens Schulden von über Fr. 100'000.-- gehabt. Anstatt jedoch eine legale Lösung zu suchen, habe er auf einen Schlag mehr als Fr. 100'000.-- veruntreut, um damit an der Börse zu spekulieren. Insgesamt sei in Relation mit dem bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen und einem mittelschweren Verschulden eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. 
 
1.2.2. Sodann habe der Beschwerdeführer in vier weiteren Fällen insgesamt rund Fr. 80'000.-- veruntreut. Dies einmal, indem er die irrtümliche Doppelzahlung eines Steuerpflichtigen von Fr. 30'144.20 auf sein eigenes Konto überwiesen habe, und weitere Male durch Überweisungen von Gutschriften über Fr. 25'064.70, Fr. 13'700.50 und Fr. 11'000.-- auf sein Konto. Es handle sich ebenfalls um erhebliche Beträge. Dementsprechend erschienen der monetäre Taterfolg sowie das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als nicht mehr leicht bis mittelschwer. Bei isolierter Betrachtung wäre für die ersten beiden Fälle eine Einzelstrafe von jeweils 18 Monaten und für die letzten beiden, ausgehend von einem gerade noch leichten Verschulden, eine solche von je 15 Monaten angemessen. Hier sei die Art und Weise, bzw. Verwerflichkeit des Handelns nicht wesentlich über die Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Insgesamt rechtfertige es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der vier weiteren qualifizierten Veruntreuungen um 30 Monate zu erhöhen. Alle Taten stünden in einem sachlichen Zusammenhang, hätten sich gegen dieselbe Person gerichtet und der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers resp. dem Schuldenabbau gedient.  
 
1.2.3. Mit Bezug auf die mehrfachen Urkundenfälschungen erachtet die Vorinstanz eine Strafschärfung von 12 Monaten als angemessen:  
Zunächst habe der Beschwerdeführer mit seiner auf der "Bestätigung des Gemeinderates und der Finanzabteilung gemäss Finanzdekret" geleisteten Unterschrift für das Jahr 2009 fälschlicherweise bestätigt, dass alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der Jahresrechnung erfasst und sämtliche Vermögenswerte, Verpflichtungen, Guthaben und Schulden in der Bilanz berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 mehr als Fr. 170'000.-- veruntreut, welche infolgedessen nicht korrekt in der Buchhaltung erfasst worden seien. Diese Veruntreuung habe er als Finanzverwalter der Einwohnergemeinde U.________ begangen und unterzeichnet. Zwar seien sein Verhalten und Verschulden nicht zu bagatellisieren, aber auch nicht über die Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Mit Blick auf den bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen und einem als mittelschwer zu beurteilenden Verschulden wäre bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 24 Monaten angemessen. 
Sodann habe der Beschwerdeführer zur Verheimlichung der Veruntreuung der Fr. 121'578.70 zwei Falschbeurkundungen und eine Urkundenfälschung im engeren Sinn begangen. Einerseits habe er eine nicht getätigte Rückzahlung eines Steuerguthabens über den erwähnten Betrag erfasst. Andererseits habe er die Gutschriftsanzeige der Bank B.________ verfälscht. Dies, um vorzutäuschen, auf das Geschäftskonto der Gemeinde U.________ sei eine entsprechende Gutschrift eingegangen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die von ihm verfälschte Gutschriftsanzeige entweder selbst in der Buchhaltung der Gemeinde erfasst oder durch seine Mitarbeiter darin erfassen lassen. Das damit einhergehende Verschulden sei aufgrund des erheblichen Betrags nicht zu bagatellisieren. Der Beschwerdeführer habe das in Urkunden im Rechtsverkehr gesetzte Vertrauen mehrfach in nicht geringfügiger Weise verletzt. Er habe auch hier aus egoistischen Gründen gehandelt. Wiederum habe er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Angesichts des jeweils mittelschweren Tatverschuldens wären hier Einzelstrafen von jeweils 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 
Auch im Zusammenhang mit dem veruntreuten Betrag von Fr. 25'064.70 habe der Beschwerdeführer eine Falschbeurkundung begangen, indem er den Betrag nicht verbucht und damit ein falsches Gesamtbild der Buchführung gezeichnet habe. Die Vorinstanz verweist auf ihre bisherigen Erwägungen zum Verschulden und erachtet dieses insgesamt als leicht bis mittelschwer, wofür sie eine Einzelstrafe von 15 Monaten für angemessen hält. Mit Bezug auf die Veruntreuung der Fr. 13'700.50 habe der Beschwerdeführer die der Einwohnergemeinde U.________ zugesandte Rechnung eines Unternehmens verfälscht, um eine Forderung des Unternehmens gegenüber der Gemeinde vorzutäuschen. Anschliessend habe er die verfälschte Rechnung in der Kreditorenbuchhaltung erfasst oder erfassen lassen und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des DTA-Vergütungsauftrags bestätigt. Angesichts des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens wären für die drei Urkundenfälschungen resp. Falschbeurkundungen Einzelstrafen von jeweils 14 Monaten angemessen. 
 
1.2.4. Mit Bezug auf die Täterkomponente würdigt die Vorinstanz die Vorstrafenlosigkeit und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den Taten neutral. Zwar habe er ein Geständnis abgelegt und damit das Verfahren vereinfacht und verkürzt. Er sei aber nicht von Anfang an voll geständig gewesen, sondern habe nur zugegeben, was ohnehin auf der Hand gelegen habe und ihm vorgehalten worden sei. Zudem sei fraglich, ob er echte Reue empfinde, zumal er sein Verhalten zwar bedauert, aber die Gelder nie zurückerstattet habe. Dass der Beschwerdeführer die deliktische Tätigkeit von sich aus eingestellt habe, stelle sodann keinen Strafminderungsgrund dar. Ferner sei die Strafempfindlichkeit als durchschnittlich zu werten; der Beschwerdeführer arbeite im Stundenlohn, sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder. Letzteres bewirke keine besondere Strafempfindlichkeit. Solches lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer im September 2017 im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung wegen Suizidgedanken einen Monat in einer Klinik behandelt wurde. Insgesamt rechtfertigten die überwiegend positiven Faktoren der Täterkomponente eine Strafminderung um 12 Monate auf 60 Monate.  
Schliesslich nimmt die Vorinstanz eine weitere Straminderung um 18 Monate vor und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe damit auf 3 ½ Jahre (42 Monate) fest. Dies mit der Begründung, dass mit Bezug auf die bis Oktober 2011 begangenen Delikte und damit einen wesentlichen Teil der qualifizierten Veruntreuungen und Urkundenfälschungen zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren bereits verstrichen seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten. 
Hingegen gewährt die Vorinstanz keine weitere Reduktion aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots. Entgegen seiner Auffassung sei zur Bestimmung der Verfahrensdauer nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tathandlung, sondern der Eröffnung der Strafuntersuchung abzustellen. Die Strafanzeige datiere vom 28. August 2017. Seit der Eröffnung des Verfahrens seien somit 4 Jahre, seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung etwas mehr als 2 Jahre und zwischen dem Eingang der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung etwas mehr als ein Jahr vergangen. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe. Zudem hätten nebst der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung mit 42 Vermögensverschiebungen 189 Urkundendelikte untersucht werden müssen. Die Verfahrensdauer erscheine gerade unter Berücksichtigung der Grösse des Straffalls nicht unangemessen. 
 
1.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren liegt angesichts des insgesamt als nicht mehr leicht bis mittelschwer beurteilten Verschuldens und des bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts. Zunächst berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl, dass er in einer misslichen finanziellen Lage war. Indes erwägt sie zu Recht, dass es für den Beschwerdeführer angesichts eines monatlichen Einkommens von rund Fr. 10'000.-- ein leichtes gewesen wäre, sich gegen die Straftaten zu entscheiden und eine legale Lösung zur Tilgung seiner Schulden von über Fr. 100'000.-- zu suchen. Im Übrigen vermögen diese nicht zu erklären, weshalb es der Beschwerdeführer vorzog, das Kapital an der Börse zu riskieren, und weshalb er weitere Gelder in erheblichem Umfang veruntreute. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz von hohen Deliktsbeträgen spricht. Ferner kann offenbleiben, ob die Einsatzstrafe für die schwerste Tat und die Straferhöhung für die weiteren qualifizierten Veruntreuungen von je 30 Monaten für sich genommen oder im Vergleich mit anderen ähnlich gelagerten Straffällen als streng erscheinen. Die Gesamtstrafe liegt jedenfalls innerhalb des vorinstanzlichen Ermessen. Dass die Vorinstanz dieses geradezu missbraucht hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er behauptet dies gar nicht, indem er vorbringt, die Einsatzstrafe sei zu hoch. Auf die vom Beschwerdeführer zur Begründung herangezogenen Urteile braucht daher nicht eingegangen zu werden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwägt, sind Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2; 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.3; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich. 
Auch die Straferhöhung um 12 Monate wegen der mehrfachen Urkundenfälschungen liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens und ist rechtens. Soweit der Beschwerdeführer die Einzelstrafen für die Urkundendelikte als zu hoch rügt, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen, zumal die Vorinstanz insgesamt eine - nachvollziehbare - Erhöhung um 12 Monate vornimmt. 
Gleichfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz dem Geständnis des Beschwerdeführers nur geringfügig Rechnung trägt. Sie begründet dies überzeugend; darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht. Hingegen kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er werde letztlich für sein Schweigen, mithin die Wahrnehmung eines verfassungsmässigen Rechts, bestraft. Es ist zulässig, dass die Vorinstanz dies im Rahmen der Würdigung des Geständnisses bzw. der Kooperation des Beschwerdeführers im Verfahren berücksichtigt. Dies gilt ebenso für die Zweifel an der aufrichtigen Reue, nachdem der Beschwerdeführer den Schaden bis dato nicht wiedergutgemacht hat. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz nur zugab, was ohnehin auf der Hand lag, verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie keine weitergehende Strafminderung infolge der Kooperation vornimmt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Ersatzforderung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.2 StGB).  
Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, [Einziehung/Kriminelle Organisationen/ Finanzierung des Terrorismus/Geldwäscherei], Bd. I, Zürich 2018, N. 105 zu Art. 70 StGB; NIKLAUS SCHMID, Kommentar, Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 98 zu Art. 70-72 StGB). 
 
2.1.2. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; Urteil 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.2).  
Als Anlasstat der Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts unabhängig von der Deliktsart in Frage. Die Straftat muss weder gegen das Vermögen noch auf eine unrechtmässige Bereicherung gerichtet sein. Die Einziehung oder Ersatzforderung erfolgt bzw. besteht grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es genügt eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 141 IV 155 E. 4.1). Ebenfalls nicht massgebend sind rechtliche oder tatsächliche Strafverfolgungshindernisse. Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung objektiv verboten ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die einziehungsbegründenden Umstände (Anlasstat, Tatkonnex, Umfang der Vermögenswerte bzw. des Deliktsvorteils; Bösgläubigkeit oder mangelnde Gegenleistung) sind - unter Vorbehalt der Schätzung - vom Strafgericht gemäss den üblichen strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen. Bei einer Vielzahl von Straftaten dürfen an die Beweislast des Staats jedoch keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur, aber immerhin, ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen (Urteile 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 4.2; 6B_474/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen; SJ 2017 I 366). Die Unschuldsvermutung ist im Rahmen der Einziehung und Ersatzforderung nicht unmittelbar anwendbar, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankommt und sich diese auch gegen Dritte richten kann (vgl. oben). Das Einziehungs- und Ersatzforderungsverfahren ist zudem vom Strafverfahren unabhängig (BGE 141 IV 155 E. 4.4; 132 II 178 E. 4.1; 117 IV 233 E. 3; Urteile 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 4.2; 6B_664/2014 vom 22. Februar 2018 E. 8.2; 6B_1269/2016 vom 21. August 2017 E. 4.1). 
 
2.2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das ihr bei der Anordnung und Bemessung der Ersatzforderung zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt oder in Verletzung von Bundesrecht wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte.  
Zunächst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zur Höhe des Schadens resp. der Ersatzforderung als willkürlich erscheinen liesse. Er macht lediglich geltend, die Höhe mehrfach bestritten zu haben und führt aus, dass die Vorinstanz, hätte sie seine Argumente genügend berücksichtigt, wonach sich die Ersatzforderung nicht in dieser Höhe bewegen könne, hätte zum Schluss kommen müssen, dass die Ersatzforderung von Fr. 309'748.65 zu wenig substanziiert sei. Damit genügt er den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer belegt auch nicht, dass die Forderung uneinbringlich wäre oder seine Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Es ist unbestritten, dass er über ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosengeld von knapp Fr. 10'000.-- verfügte. Dass er die Höhe der Ersatzforderung bestreitet und infolgedessen an deren Rechtmässigkeit sowie am Rechtsstaat zweifelt, begründet eine ernstliche Behinderung seiner Wiedereingliederung jedenfalls nicht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die Grundbuchsperre. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich u.a. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b). Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Nach der Lehre und Rechtsprechung kann die Beschlagnahme, soweit es sich um eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB handelt, aufrechterhalten werden, bis im SchKG-Verfahren über die Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung entschieden worden ist (Urteile 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 7.4; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 329; je mit Hinweisen).  
Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 
Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restriktivere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von Deliktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) bzw. bei einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) gelten. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 268 StPO; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 268 StPO). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. 
 
3.1.2. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde zudem im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht des Staates. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 6B_332/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Die Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 ff. mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Beschlagnahme und Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Grundstück Nr. xxx der Gemeinde U.________ aufrecht erhalten. Es handelt sich um einen Gesamteigentumsanteil des Beschwerdeführers an einem Haus. Die andere Anteilsberechtigte ist seine Ehefrau. Diesem Umstand sei, so die Vorinstanz, nicht im Rahmen der strafrechtlichen Beschlagnahme, sondern im Rahmen der Zwangsvollstreckung Rechnung zu tragen. Angesichts der Höhe der zu begleichenden Kosten sei dem Beschwerdeführer vor der Verwertung des Liegenschaftsanteils eine angemessene Frist zur Tilgung von einem Jahr einzuräumen. Die Massnahme sei nach wie vor verhältnismässig, da sie den Beschwerdeführer nicht wesentlich einschränke, mithin einen im Vergleich zur Beschlagnahme von Einkommen oder anderen Vermögenswerten geringfügigen Eingriff bedeute.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre und Verwertung der Liegenschaft zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der Ersatzforderung als bundesrechtswidrig ausweisen würde.  
Nach eigenen Angaben verfügt er über kein anderweitiges Vermögen und benötigt sein Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche anderen Vermögenswerte die Vorinstanz anstelle der Liegenschaft zur Schuldentilgung hätte heranziehen sollen. Dass es sich dabei um ein Kompetenzgut im Sinne von Art. 92 ff. SchKG handelt, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Ebensowenig ist erkennbar, dass die Vorinstanz zu viel Vermögen beschlagnahmt hätte oder verwerten wollte. Ihre Anordnung erscheint insofern als verhältnismässig. Dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer gesetzte einjährige Frist zur Schuldentilgung vor der Verwertung. Zwar ist in der Tat fraglich, wie er den Betrag anders als mit dem Verkauf der Liegenschaft aufbringen könnte. Indessen besteht kein Anspruch darauf, dass nach dem Endentscheid mit der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte so lange zugewartet wird, bis der zur Zahlung verpflichtete Beschwerdeführer die aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen des Staates anderweitig begleichen und die im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte auslösen kann. Die vorinstanzliche Regelung ermöglicht dem Beschwerdeführer, das Haus für eine gewisse Zeit weiter zu nutzen und belässt der Familie genügend Zeit, eine neue Bleibe zu finden (vgl. dazu auch Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.4). Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, steht die Tatsache, dass die mit Beschlag belegte Liegenschaft im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau steht, einer Verwertung nicht entgegen (vgl. Art. 1 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt