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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_42/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2023 (BK 22 449). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung. Am 12. Oktober 2022 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ (ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) durch die Kantonspolizei Bern. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches mit Beschluss vom 30. März 2023 die Beschwerde guthiess. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen; sinngemäss wendet er sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung. 
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellt kein Rechtsbegehren, macht aber geltend, die erkennungsdienstliche Erfassung gehe "zu weit". 
 
1.1. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, dass die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen sei und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben werde.  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Zur Beschwerde berechtigt ist indessen nur, wer (u.a.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches geht dem Beschwerdeführer offenkundig ab, hat er doch im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
Im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses wurde allerdings nicht vermerkt, dass die Verfügung aufgehoben wird. Diese Rechtsfolge hätte Eingang in das Entscheiddispositiv finden müssen. Ist das Dispositiv unvollständig, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Verfügung hätte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf dem Wege einer Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO verlangen können. Das Versehen wäre auf Gesuch hin von der Vorinstanz ohne Weiteres zu berichtigen gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen wird das Dispositiv daher vom Bundesgericht im Sinne des Beschwerdeführers vervollständigt (vgl. Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Auf die Erhebung von Kosten kann unter diesen Umständen ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt berichtigt: 
 
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. Oktober 2022 aufgehoben." 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler