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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_147/2023  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Januar 2023 (LY220029-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1968) und B.A.________ (geb. 1973, österreichische Staatsangehörige) heirateten 2014. Ihre Ehe blieb kinderlos.  
 
A.b. Im Rahmen des von der Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Ehemann mit rechtskräftigem Entscheid vom 1. September 2020 zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau für den Zeitraum von November 2016 bis August 2018.  
 
A.c. Der Ehemann hatte inzwischen mit Eingabe vom 29. August 2018 beim Bezirksgericht das Scheidungsverfahren anhängig gemacht und gleichzeitig für die Dauer des Scheidungsverfahrens und rückwirkend ab 29. August 2017 Unterhaltsbeiträge von Fr. 574.25 an die Ehefrau festzusetzen beantragt. Die Ehefrau verlangte mit Stellungnahme vom 6. Mai 2019 ihrerseits, den Ehemann zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. September 2018 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Abänderung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 16'960.--, mindestens von Fr. 15'000.--, zu leisten.  
 
A.d. Die Ehefrau hatte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) einen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente gestellt, den die SVA mit Verfügung vom 24. September 2020 ablehnte. Die Ehefrau stellte daraufhin einen Revisionsantrag im Sinn von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).  
 
A.e. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 verpflichtete das Bezirksgericht den Ehemann für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'304.-- ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018, von Fr. 6'716.-- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, von Fr. 4'933.-- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 und von Fr. 5'974.-- ab 1. Januar 2021. Zudem hielt es fest, dass sich diese Unterhaltsbeiträge im Umfang der Hälfte einer allfälligen der Ehefrau zugesprochenen Invalidenrente ab dem Folgemonat der Erstauszahlung reduzieren würden und verpflichtete die Ehefrau, bei der seit 1. September 2018 rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente diese im Umfang der Hälfte bzw. im Jahr 2020 im Umfang der Hälfte der Differenz zwischen der Invalidenrente und dem Betrag von Fr. 673.-- (Manko) zurückzuerstatten.  
 
B.  
Beide von den Ehegatten dagegen erhobenen Berufungen wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2023 (zugestellt am 20. Januar 2023) ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Februar 2023 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Abweisung seiner Berufung) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er keinen ehelichen Unterhalt schuldet. Eventuell sei die Sache in diesem Punkt aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids (Kostenpunkt) aufzuheben und die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu bezahlen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens über Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_780/2022 vom 6. März 2023 E. 1 mit Hinweis). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich einzutreten.  
 
 
1.2. Das Begehren um Feststellung, er schulde keine Unterhaltsbeiträge, begründet der Beschwerdeführer mit der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin. Unter Beizug der Beschwerdebegründung (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen) ist das hier grundsätzlich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) folglich als Antrag entgegenzunehmen, in Abänderung des angefochtenen Entscheids auf die Festsetzung von Unterhalt zu verzichten (Urteil 5A_986/2021 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3).  
 
1.3. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2; Urteile 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zur Sachverhaltsfeststellung zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 115 E. 2). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteile 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 1.3; 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 1, nicht publ. in BGE 148 III 358).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, die ihr der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens schuldet. 
 
2.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln, darunter der Ehegattenunterhalt (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Selbst wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, wovon vorliegend angesichts der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 29. August 2018 auszugehen ist, bildet Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (BGE 145 III 169 E. 3.6; Urteil 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3). Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 148 III 358 E. 5; 147 III 293 E. 4.4; 140 III 485 E. 3.3; je mit Hinweisen). Gleichzeitig bildet die bisherige Lebensführung die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4; 140 III 337 E. 4.2.1). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten und nach den persönlichen Umständen, d.h. nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB; Urteil 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4.2, in: FamPra.ch 2013 S. 708). Auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen folglich voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (namentlich aus Einkommen) zu decken (Urteil 5A_838/2009 vom 6. Mai 2010 E. 4.2.4, in: FamPra.ch 2010 S. 669; vgl. auch Urteil 5A_376/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3). Es gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 10.3.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 III 393; zum nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 141 III 465 E. 3.1; 134 III 145 E. 4).  
 
2.2. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdegegnerin rückwirkend und künftig auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig sei und ihr deshalb kein Einkommen angerechnet werden könne. Gegen die Feststellung der ersten Instanz, die Beschwerdegegnerin leide seit 2010 an psychischen Problemen, habe der Beschwerdeführer nichts vorbringen können. Er habe sich damit begnügt, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsunfähigkeit anlässlich der Verhandlung vom 12. Mai 2020 zu bestreiten und ihre diversen Ausführungen wiederzugeben, die sie im früheren Eheschutzverfahren getätigt haben soll, aus denen der Beschwerdeführer nun ableite, die Beschwerdegegnerin habe in der von ihm gegründeten damaligen C.________ AG hart und intensiv gearbeitet. Damit genüge die Berufung den Begründungsanforderungen nicht. Im Eheschutzverfahren habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin im erwähnten Unternehmen habe sich lediglich auf ein Kommen und Gehen beschränkt. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die Einschätzung der ersten Instanz in Bezug auf die Zusprechung einer Invalidenrente bei psychischen Leiden vor dem Hintergrund des negativen Entscheids der Invalidenversicherung vom 24. September 2020 falsch sein soll. Ferner habe der Beschwerdeführer auch nicht darlegen können, weshalb aus einem fehlenden Anspruch auf Invalidenrente "zwingend" auf eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne. Es sei unklar, weshalb der IV-Entscheid vom 24. September 2020 negativ ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe offen gelassen, inwiefern er den Beizug des IV-Entscheids, respektive den dazugehörenden Akten, beantragt habe. Fraglich sei, inwiefern dieser Entscheid überhaupt relevant sei, wenn aktuell erneut ein IV-Verfahren hängig sei. Weiter habe der Beschwerdeführer die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.________ (FMH Psychiatrie/Psychotherapie) als einfache Arztzeugnisse beanstandet, jedoch nicht dargelegt, weshalb einfachen Arztzeugnissen keine Aussagekraft in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit zukommen soll. Insgesamt hätten sechs Ärzte der Beschwerdegegnerin bis Oktober 2016 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Inwiefern das Zeugnis vom 23. Februar 2022, das der Beschwerdegegnerin für März 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert habe, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überhaupt noch ins Gewicht falle, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Schliesslich sei die Beschwerdegegnerin unstreitig seit 2010 immer wider in stationärer Behandlung gewesen und im Jahr 2019 während zwei Monaten in der Klinik E.________ und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei ihr die Zulassung als Pilotin entzogen worden. Vor dem Hintergrund des reduzierten Beweismasses sei demnach nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz gestützt auf die zahlreichen ärztlichen Unterlagen und die unbestritten gebliebene Vorgeschichte für glaubhaft gehalten habe, dass die Beschwerdegegnerin bis anhin und auch künftig auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig sei.  
 
2.3. Im Wesentlichen rügt der Beschwerdeführer, es sei willkürlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin für die Zukunft und auf unabsehbare Zeit auszugehen gestützt auf "einfache" Arztzeugnisse, die keinerlei Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin geben, wo doch ein ablehnender IV-Entscheid existiere. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den IV-Entscheid vom 24. September 2020 nicht von Amtes wegen ediert habe, wozu sie im Rahmen der geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime gehalten gewesen wäre. Ausserdem treffe die Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und Beweislast und die Vorinstanz habe es der Beschwerdegegnerin zu ihrem Nachteil auslegen müssen, dass sie den IV-Entscheid nicht zu den Akten gereicht habe. Die Arztzeugnisse seien teilweise grosszügig rückdatiert, was weitere Zweifel an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin wecke. Aktuelle Arztberichte würden nicht vorliegen. Es sei auch offen, für welche Arbeitstätigkeit die Beschwerdegegnerin 100 % krank geschrieben sei. Trotz Rüge habe sich die Vorinstanz nicht damit befasst, inwiefern es der Beschwerdegegnerin möglich sei, als Immobilienfachfrau zu arbeiten, zu der sie im Rahmen einer IV-Massnahme umgeschult worden war und in diesem Bereich auch tatsächlich gearbeitet habe. Mit anderen Worten hätten die seit 2010 bestehenden psychologischen Probleme, die zum Verlust der Pilotenlizenz geführt hätten, nichts mit der Frage gemein, ob die Beschwerdegegnerin auch als Immobilienfachfrau oder in einer anderen Tätigkeit wegen dieser Probleme auf unbestimmte Zeit für die Zukunft arbeitsunfähig sei. Indem die Vorinstanz dies nicht beachtet habe, sei sie in Willkür verfallen und habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorgeschichte der Parteien sei nicht unbestritten geblieben. Er habe vor der Vorinstanz detailliert aufgezeigt, inwiefern sich die Aussagen der Parteien diesbezüglich widersprochen hätten. Namentlich habe die Beschwerdegegnerin vorgebracht, im Zeitraum von 2012 bis 2016 in dem von ihm gegründeten Unternehmen, der damaligen C.________ AG, hart und intensiv gearbeitet zu haben. Er dagegen habe im Eheschutzverfahren ausgeführt, die effektive Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin habe sich auf ein Kommen und Gehen beschränkt. Diese widersprüchlichen Parteibehauptungen habe die Vorinstanz dahingehend würdigen sollen, dass der effektive Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin im Zeitraum 2012 bis 2016 nicht erstellt sei. Sodann habe er nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin seit 2010 unter psychischen Problemen leide. Vielmehr habe er habe ausgeführt, diese Feststellung sei für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin künftig auf unbestimmte Zeit an gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, nicht relevant. Aufgrund der Aktenlage könne nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin gar keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne. Sie habe ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Solange der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin unbekannt sei, könne nicht gefolgert werden, dass sie auf unbestimmte Zeit für die Zukunft unter derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide, welche jegliche Arbeitstätigkeit ausschliessen würden. Der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis unhaltbar. Der Beschwerdegegnerin sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 94'000.-- brutto/Jahr anzurechnen.  
 
3.  
Einzugehen ist vorab auf den IV-Entscheid vom 24. September 2020, auf dem der Beschwerdeführer massgeblich seine Argumentation aufbaut. 
 
3.1. Der IV-Entscheid vom 24. September 2020 liegt unstreitig nicht bei den Akten. Folglich können daraus keine Schlüsse für das vorliegende Verfahren, weder in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdegegnerin noch in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit, gezogen werden. Auf die - abermals ohnehin rein appellatorischen - Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem IV-Entscheid ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bleibt die Frage, inwiefern der IV-Entscheid hätte ediert werden müssen. Dazu was folgt:  
 
3.2. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, die Vorinstanz habe den IV-Entscheid vom 24. September 2020 von Amtes wegen edieren sollen, wozu sie im Rahmen der geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime gehalten gewesen wäre. Der Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB, Art. 152 Abs. 1 ZPO) als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt der beweispflichtigen Partei zwar das Recht ein, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Er schreibt jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweis; Urteil 4A_200/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.4). Ausserdem hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe offengelassen, inwiefern er einen Antrag auf Edition des IV-Entscheids vom 24. September 2020 resp. der dazugehörenden Akten im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt auch vor Bundesgericht nicht dar, ob und inwiefern er die Edition des IV-Entscheids vom 24. September 2020 form- und fristgerecht beantragt habe. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist daher unbegründet.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime beanstanden will, indem er ausführt, die Erwägung der Vorinstanz zum fehlenden Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Edition des IV-Entscheids vom 24. September 2020 stehe im Widerspruch zu der hier unstreitig anwendbaren eingeschränkten Untersuchungsmaxime, ist darauf nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (E. 1.3). Ohnehin verkennt der Beschwerdeführer, dass es im Rahmen der geltenden eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) - im Gegensatz zur uneingeschränkten Untersuchungsmaxime - Aufgabe der Parteien bleibt, den Prozessstoff zu sammeln, d.h. den entscheidrelevanten Sachverhalt vorzutragen und Beweise beizubringen. Das Gericht trifft lediglich eine verstärkte Fragepflicht, kann und muss sich aber bei anwaltlich vertretenen Parteien zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht publ. in: BGE 143 III 617). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei den vorliegend anwaltlich vertretenen Parteien nicht veranlasst sah, den IV-Entscheid vom 24. September 2020 von Amtes wegen zu edieren.  
 
3.4. Ebensowenig macht der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (E. 1.3), wenn er sich daran stösst, dass die Beschwerdegegnerin den IV-Entscheid vom 24. September 2020 nicht eingereicht und die Vorinstanz ihr dieses Verhalten im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt habe. Es ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
3.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem sie den IV-Entscheid vom 24. September 2020 für das vorliegende Verfahren nicht berücksichtigt hat.  
 
4.  
Weiter zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat, indem sie der Beschwerdegegnerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Dauer des Scheidungsverfahrens aus gesundheitlichen Gründen und der daraus abgeleiteten vollen Arbeitsunfähigkeit abgesprochen hat. 
 
4.1. Im summarischen Massnahmeverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 III 233). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2; 138 III 232 E. 4.1.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Damit muss im vorliegenden Zusammenhang die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen, als mehr für eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin spricht als dagegen.  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, wie sie durch ärztliche Bescheinigungen belegt ist, unter Umständen ausreichen, um anzunehmen, dass die betroffene Person keine Arbeit finden kann (auch wenn die Invalidenversicherungsstelle ein hypothetisches Einkommen zugrunde gelegt hat, um eine Rente zu verweigern). In diesem Zusammenhang muss das Alter des Rentenschuldners und seine mögliche Entfernung vom Arbeitsmarkt berücksichtigt werden. Die Einreichung eines beliebigen Arztzeugnisses reicht jedoch nicht aus, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Einem Arztzeugnis, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt somit keine grosse Beweiskraft zu (zum Ganzen: Urteil 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Aus prozessualer Sicht stellt das Arztzeugnis wie ein Privatgutachten eine - wenn auch substanziierte - Parteibehauptung dar (Urteile 4D_7/2021 vom 12. April 2021 E. 4.4; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.1.3 und Verweise). Wird es von der Gegenpartei begründet bestritten, kann das Arztzeugnis allein nicht beweiskräftig sein. Es kann jedoch beweiskräftig sein, sofern es durch Indizien gestützt wird, die ihrerseits durch Beweismittel belegt werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteile 5A_489/2019, 5A_504/2019 vom 24. August 2020 E. 16.1; 4A_299/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4.1).  
 
4.3. Unbestritten liegen zahlreiche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bei den Akten, die der Beschwerdegegnerin beinah durchgehend ab März 2016 bis März 2022 ohne jegliche medizinische Angaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Von März 2017 bis August 2017 haben die Ärzte der Beschwerdegegnerin eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Diese Zeugnisse werden im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt, was aber vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Einzig in Bezug auf das Zeugnis vom 23. Februar 2022 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern dieses Zeugnis, das der Beschwerdegegnerin eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überhaupt noch ins Gewicht falle. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Mit der Vorinstanz ist daher von den Arztzeugnissen auszugehen, die der Beschwerdegegnerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren.  
 
4.4. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz den Arztzeugnissen eine gewisse Beweiskraft zuerkannte, indem sie die Einwände des Beschwerdeführers als nicht substanziiert erachtete. Namentlich hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe weder dargelegt, weshalb einfachen Arztzeugnissen keine "Aussagekraft" in Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit zukomme noch inwiefern das Arztzeugnis vom 12. Mai 2016 untauglich sei. Der Umstand, dass ein Patient seit längerer Zeit vom gleichen Arzt begleitet werde, schmälere die Glaubhaftigkeit seiner Arztzeugnisse nicht ohne Weiteres.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Arztzeugnisse nicht auseinander. Er wiederholt einzig in allgemeiner Art und Weise, es würden lediglich einfache, teilweise grosszügig rückdatierte Arztzeugnisse vorliegen. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die strenge Rügepflicht nicht und es ist insoweit darauf nicht einzutreten (E. 1.3). 
 
4.5. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich des Eheschutzverfahrens, aus denen der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz ableiten wollte, dass die Beschwerdegegnerin hart und intensiv als Immobilienfachfrau bei der C.________ AG zwischen 2012 bis 2016 gearbeitet habe, erwog die Vorinstanz, die Berufung genüge den Begründungsanforderungen nicht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht auseinander. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz auf seine Einwände im Zusammenhang mit der Arbeit der Beschwerdegegnerin bei der C.________ AG hätte eintreten müssen. Erst wenn er damit durchgedrungen wäre, hätte sich das Bundesgericht mit der materiellen Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorgeschichte der Parteien befassen können.  
 
4.6. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin seit 2010 an psychischen Problemen leidet, spricht er doch von den seit 2010 bekannten psychischen Problemen, die zu einer Umschulung der Beschwerdegegnerin geführt hätten (Beschwerde, Rz. 4). Diese Aussage deckt sich im Übrigen mit der Aussage der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdeführer wisse um ihre Angst- und Panikattacken und ihre Schlafstörungen (angefochtener Entscheid E. III./A./1.1; act. 4, Entscheid Bezirksgericht vom 30. Mai 2022, E. 5.2.5). Ebensowenig wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin sei seit 2010 immer wieder in stationärer Behandlung gewesen, 2019 während zwei Monaten in der Klinik E.________.  
 
4.7. Zusammenfassend zuerkannte die Vorinstanz den Arztzeugnissen, welche der Beschwerdegegnerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren eine gewisse Beweiskraft. Gestützt darauf und auf weitere Umstände (unbestrittene Vorgeschichte, wiederholter stationärer Aufenthalt in Kliniken) erkannte sie auf eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin bis anhin und künftig für unbestimmte Zeit, wobei im Rahmen des nachehelichen Unterhalts unter Geltung des vollen Beweismasses und der Verhandlungsmaxime erneut zu prüfen sein wird, inwiefern der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den angefochtenen Entscheid als mit verfassungsmässigen Rechten unvereinbar, namentlich als willkürlich, auszuweisen. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis unhaltbar sei. Bloss festzuhalten, dies sei der Fall, genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1.3). Schliesslich legt er auch nicht dar, wie er auf das hypothetische Einkommen von Fr. 94'000.-- brutto/Jahr kommt, das er der Beschwerdegegnerin angerechnet wissen will. Demnach durfte die Vorinstanz die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auf unbestimmte Zeit als glaubhaft erachten.  
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdegegnerin. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden. Parteientschädigung ist damit keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad