Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_239/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftentlassung 
(mehrfacher Menschenhandel etc.), 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der 
 
I. Strafkammer, vom 4. Mai 2023 (SB210513-O/Z17/js).  
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 21. Juni 2021 durch das Bezirksgericht Zürich wegen des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 8,5 Jahren verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Massnahme zwecks Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Oktober 2022 A.________ u.a. wegen des gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014. Vom Vorwurf des mehrfachen Menschenhandels sprach es A.________ indessen frei und sah weiter von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme ab. 
Gegen dieses Urteil bzw. das Absehen von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 16. März 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B_387/2023). 
 
B.  
Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 entschied das Obergericht, A.________ auf dessen Gesuch um bedingte Entlassung hin aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. Zur Begründung führt es aus, A.________ habe zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren erstanden und sein Verhalten im Strafvollzug sei tadellos gewesen. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen sei ab sofort bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft vom 16. März 2023 die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bzw. für den Fall, dass A.________ auf freien Fuss gesetzt worden sei, die (Wieder-) Versetzung in Sicherheitshaft anzuordnen. 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 lud das Bundesgericht die Parteien ein, zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bis zum 16. Mai 2023 Stellung zu nehmen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 8. Mai 2023 die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 4. Mai 2023 sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben. Im Übrigen bestätigte sie den bereits am 5. Mai 2023 gestellten Antrag um Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen Nachtrag zur Beschwerde ein und teilte mit, dass sich A.________ seit dem 5. Mai 2023 im Vollzug einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie von 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (entspricht einer Geldstrafe von Fr. 13'200.--) befinde. Da A.________, sofern er die Geldstrafe bezahle, sofort aus dem Strafvollzug zu entlassen sei, was jederzeit erfolgen könne, halte sie aber an ihren Anträgen fest, wonach A.________ vorsorglich in Haft zu versetzen sei. 
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners stellte mit Schreiben vom 15. Mai 2023 ein Fristerstreckungsgesuch. 
 
C.  
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 ordnete das Bundesgericht an, dass der Beschwerdegegner bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen im Strafvollzug zu verbleiben hat. 
Die Oberstaatsanwaltschaft teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Mai 2023 mit, dass sich der Beschwerdegegner die Mittel zur Bezahlung der Geldstrafen beschafft habe, so dass die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen seien und die Justizvollzugsanstalt beauftragt worden sei, den Beschwerdegegner aus der Haft zu entlassen. Somit sei der Fall eingetreten, für den das Bundesgericht superprovisorisch angeordnet habe, dass der Beschwerdegegner im Strafvollzug zu verbleiben habe. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab und ordnete an, der Beschwerdegegner sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die Begründung ihrer Beschwerde ein. Der Beschwerdegegner nahm am 13. Juni 2023 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen letztinstanzliche kantonale Haftentscheide steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Wie das Bundesgericht im Urteil 1B_221/2023 vom 23. Mai 2023 in E. 1 festgehalten hat, ist das Beschwerderecht der Oberstaatsanwaltschaft gegen Haftentscheide der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts oder der Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG bis zum Inkrafttreten der revidierten StPO grundsätzlich zu bejahen. Die Beschwerdeführerin, die dem Bundesgericht ausdrücklich beantragt hatte, die sofortige Haftentlassung des Beschwerdegegners zu verhindern bzw. diesen wieder in Sicherheitshaft zu versetzen, verfügt sodann auch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.  
 
1.2. Die angefochtene Präsidialverfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat die beschwerdeführende Partei die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe die Gefahr der Erschwerung oder gar Vereitelung des Verfahrens zur rechtskräftigen Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdegegners. Angesichts der durch den Beschwerdegegner möglicherweise drohenden neuen Verbrechen und der Fluchtgefahr bestehe eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weshalb der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Insofern ist die Sachurteilsvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Umstritten ist vor Bundesgericht einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegner auf dessen Gesuch um bedingte Entlassung zu Recht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen hat. 
 
2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Haftentlassungsentscheid damit, dass der Beschwerdegegner zwei Drittel der ausgesprochenen Sanktion erstanden habe, ein positives Vollzugsverhalten zeige und über ein gefestigtes familiäres Umfeld für seine soziale sowie berufliche Wiedereingliederung verfüge. Zwar attestiere ihm das Gutachten vom 10. März 2020 eine deutliche Rückfallgefahr für Delikte mit Betrugscharakter und Förderung der Prostitution. Es sei jedoch keine therapeutische Massnahme angeordnet worden, weshalb dem Beschwerdegegner, entgegen der Auffassung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes, auch nicht vorgeworfen werden könne, keine (freiwillige) deliktorientierte Behandlung durchgeführt zu haben. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei er daher aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit der bedingten Entlassung zu Unrecht berücksichtigt. Indem sie vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung abgewichen sei, habe sie die zulässige Haftdauer falsch beurteilt und Art. 212 Abs. 3 StPO verletzt. Aufgrund der beim Beschwerdegegner vom Gutachter diagnostizierten deutlichen Rückfallgefahr für die Förderung der Prostitution, der deutlich ausgeprägten Ausführungsgefahr für aggressive Sexualdelikte wie sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung und der sehr hohen Rückfallgefahr für Delikte mit Betrugscharakter sowie der deutlichen Rückfallgefahr für Körperverletzungsdelikte sei bei der vom vorbestraften Beschwerdegegner bisher erstandenen Haft nicht von Überhaft auszugehen. Sodann sei bei ihm auch Fluchtgefahr zu bejahen, wie dies im Übrigen auch das Bundesgericht im den Beschwerdegegner betreffenden Urteil 1B_468/2021 vom 21. September 2021 E. 5 erwogen habe.  
 
3.  
Auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (weiterhin) erfüllt sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Das Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es gebe konkrete Anhaltspunkte für eine in hohem Masse wahrscheinliche bedingte Entlassung (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe müsste zu erwarten sein, der Täter werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB; vgl. zur vorzunehmenden Prognose über das künftige Verhalten: BGE 133 IV 201 E. 2.2; Urteil 6B_557/2021 vom 18. August 2021 E. 2.2.1).  
Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Präsidialverfügung weder zum allgemeinen noch zu den besonderen Haftgründen gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO. Sie beschränkt sich darauf, die Verhältnismässigkeit bzw. die Frage der Überhaft zu prüfen und die Verhältnismässigkeit einer andauernden Haft zu verneinen. Bei dieser Prüfung verkennt die Vorinstanz indessen den erwähnten bundesgerichtlichen Massstab. Es geht nicht an, wenn sie bei der Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB zur Begründung im Wesentlichen einzig auf die bisherige Haftdauer und das positive Vollzugsverhalten des Beschwerdegegners im Strafvollzug verweist. Völlig unberücksichtigt lässt die Vorinstanz dabei die von ihr selbst erwähnte gutachterliche Feststellung, wonach beim Beschwerdegegner eine deutliche Rückfallgefahr für Delikte mit Betrugscharakter und Förderung der Prostitution besteht. Die Vorinstanz zeigt nicht auf, weshalb sie dem Gutachten keine Bedeutung zumisst, und lässt überdies unbeachtet, dass der Beschwerdegegner vorbestraft ist (vgl. dazu auch die den Beschwerdegegner betreffenden Urteile 1B_468/2021 vom 21. September 2021 E. 5.2; 1B_98/2022 vom 16. März 2022 E. 5). Unter diesen Umständen, namentlich der (einschlägigen) Vorstrafen sowie der attestierten (mindestens deutlichen) Rückfallgefahr erscheint es nicht in hohem Masse wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen werde (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB), weshalb nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe nicht ausnahmsweise berücksichtigt werden kann. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass der Beschwerdegegner "ein vorbildlicher Gefangener und jetzt ein vorbildlicher Entlassener" sei, wie von ihm selbst behauptet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend die konkreten Umstände nicht bzw. unzureichend gewürdigt, mithin keine für die Legalprognose notwendige Gesamtwürdigung vorgenommen und bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu Unrecht berücksichtigt hat. 
 
3.3. Die Vorinstanz äussert sich, wie erwähnt, in der angefochtenen Präsidialverfügung auch nicht zu den besonderen Haftgründen. Da es nicht Sache des Bundesgerichts als letzte Instanz ist, darüber zu befinden, ist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen. Die angefochtene Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der obsiegenden Oberstaatsanwaltschaft ist demgegenüber keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Roger Vago wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, und dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier