Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_590/2023
Urteil vom 25. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil der Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (DSG.2023.3).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der anzufechtende Entscheid muss der Beschwerde beigelegt werden (Art. 42 Abs. 3 BGG). Da der vorliegenden Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der anzufechtende Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 12. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 27. September 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Weil der Beschwerdeführer mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie auch noch mit A-Post verschickt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Da somit kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG eingegangen ist, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier