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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_538/2021  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, c/o A.A.________, handelnd durch seine Mutter A.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Caterina Nägeli, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 5. Mai 2021 (VB.2021.00131). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die kosovarische Staatsbürgerin A.A.________ (geb. 1981) hielt sich 1999/2000 als Asylsuchende in der Schweiz auf. Anfangs 2002 erhielt sie ein Visum zum Besuch ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders. Am 19. März 2004 heiratete sie im Kosovo den Schweizer Bürger C.________ (geb. 1952) und reiste am 25. August 2004 erneut in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung und am 17. August 2009 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 2. Februar 2010 wurde die Ehe im Kosovo geschieden und am 18. September 2010 kam B.A.________ zur Welt. C.________ anerkannte diesen am 20. Oktober 2010 beim Zivilstandsamt U.________ als sein Kind; dadurch erhielt B.A.________ das Schweizer Bürgerrecht.  
 
A.b. Am 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, da es davon ausging, dass A.A.________ die Ehe mit C.________ zum Schein eingegangen war. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung gut, dass trotz der nachgewiesenen Scheinehe das schützenswerte Interesse des schweizerischen Kindes vorgehe, hier bleiben zu können. Es erwog, dass, ungeachtet der Zweifel an der biologischen Vaterschaft von C.________, solange von den zivilrechtlichen Vorgaben auszugehen sei, als diese nicht auf den entsprechenden Rechtswegen modifiziert worden sind (Urteil 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.6).  
 
A.c. Am 22. August 2012 ersuchten A.A.________ und C.________ beim Zivilstandsamt um die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zu einer neuen Eheschliessung. Das Zivilstandsamt verweigerte jedoch seine Mitwirkung, da es als erwiesen ansah, dass A.A.________ offensichtlich (erneut) keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wolle. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil 5A_30/2014 vom 15. April 2014).  
 
A.d. Am 7. Oktober 2013 reichte das Gemeindeamt des Kantons Zürich in eigenem Namen sowie im Namen der Stadt U.________ und der Gemeinde V.________ (nachfolgend: die Kläger) Klage auf Anfechtung der Kindesanerkennung ein und verlangte, dass das Kindesverhältnis zwischen B.A.________ und C.________ aufgehoben werde. Am 7. Februar 2014 ordnete das Bezirksgericht U.________ an, dass ein DNA-Gutachten eingeholt und C.________ verpflichtet werde, sich einem Wangenhautabstrich zu unterziehen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil 5A_745/2014 vom 16. März 2015).  
 
A.e. C.________ verweigerte in der Folge weiterhin seine Mitwirkung am DNA-Gutachten und wurde mit Strafbefehl vom 27. Juli 2015 wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Das Bezirksgericht lehnte weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine zwangsweise Vaterschaftsabklärung ab. Die Kläger gelangten schliesslich an das Bundesgericht, welches die Sache an das Bezirksgericht U.________ mit der Weisung zurückwies, ein DNA-Gutachten zwecks Abklärung des Kindesverhältnisses zwischen B.A.________ und C.________ unter Androhung der zwangsweisen Durchführung anzuordnen und im Weigerungsfall einen Wangenhautabstrich bei C.________ und B.A.________ durch die kantonalen Behörden vollziehen zu Iassen (Urteil 5A_590/2016 vom 12. Oktober 2017).  
 
A.f. Am 9. Februar 2018 stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) fest, dass C.________ als Vater von B.A.________ mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Am 30. August 2018 erklärte das Bezirksgericht U.________ die durch C.________ ausgesprochene Kindesanerkennung für ungültig, was zur Aberkennung des Schweizer Bürgerrechts von B.A.________ führte. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel sowie die Beschwerde an das Bundesgericht blieben ohne Erfolg (Urteil 5A_79/2019 vom 21. November 2019).  
 
B.  
Am 24. Januar 2020 reichte B.A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Am 27. August 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung von B.A.________ ab. Es wies die beiden aus der Schweiz weg. 
Der Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021). 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ nicht zu widerrufen bzw. B.A.________ eine solche zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat der Abteilungspräsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung bzw. die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern andere rechtliche Mängel nicht auf den ersten Blick erkennbar sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 143 I 1 E. 1.4). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 vgl. auch BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe, insofern sie den kulturellen Hintergrund der Ehe mit C.________ nicht berücksichtigte, den der Scheinehe zugrunde liegenden Sachverhalt willkürlich festgehalten, ist ihre Rüge nicht zu hören. Das Bundesgericht hat in seinem im Jahre 2014 gefällten Urteil das Vorliegen einer Scheinehe in rechtsverbindlicher Weise festgestellt (vgl. Urteil 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 2.3). Die materielle Rechtskraft dieses Urteils steht einer Neubeurteilung dieser Frage insofern entgegen (vgl. dazu BGE 142 III 210 E. 2). Des Weiteren geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise davon ausgegangen, dass der Vater des Beschwerdeführers 2 im Kosovo lebe und die Beschwerdeführerin 1 bei ihm wohne, wenn sie dort zu Besuch sei. Insofern sich die Vorinstanz beschränkt hat, darauf hinzuweisen, dass Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Pristina dies nahelegten, kann nicht von einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gesprochen werden. Insofern die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass der festgestellte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar oder unvollständig wäre bzw. sich die Vorinstanz auf einen entscheiderheblichen mangelhaften Sachverhalt stützt, wird dem bundesgerichtlichen Entscheid der Sachverhalt zugrunde gelegt, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.  
 
3.  
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt habe, insofern weder sie noch C.________ persönlich angehört worden seien. 
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).  
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). 
Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 
 
3.2. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 124 III 90 E. 3a, Urteil 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E.3). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5).  
 
 
3.3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie und C.________ zur angemessenen Beurteilung ihrer privaten Interessen hätten persönlich angehört werden müssen. Die Vorinstanz habe namentlich ausser Acht gelassen, dass ein familienähnliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seinem ehemaligen Vater bestehe und die regelmässigen Kontakte für das Wohl des Kindes ausserordentlich wichtig seien.  
 
3.3.1. Die Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers 2 decken sich mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt.  
 
3.3.2. Zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden sowie C.________ zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte anhören müssen. Die Vorinstanz hat dies mit dem Argument verneint, dass ungeachtet des Vorliegens einer familienähnlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und C.________ kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestehe und die Beziehung nicht (mehr) in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle.  
 
3.4. Diese Würdigung ist, wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von Relevanz ist zwar vorliegend, dass der in der Schweiz geborene, im Zeitpunkt des Wegweisungsbescheids fast elf Jahre alte Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Einschulung nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne ist (vgl. Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme nach Art. 96 AIG ist insofert, unabhängig ob Art. 8 EMRK anwendbar ist, zu berücksichtigen, ob das Kind durch die Wegweisung von einer für es wichtigen Bezugsperson getrennt wird, zu der es eine lange andauernde, gute soziale Beziehung geknüpft hat. Die Erwägung der Vorinstanz, dass es aufgrund der erfolgreichen Vaterschaftsaberkennung unerheblich sei, ob C.________ die Rolle eines "sozialen Vaters" gegenüber dem Beschwerdeführer 2 einnehme, greift insofern zu kurz. Da vorliegend, wie dies nachstehend darzulegen sein wird (vgl. E. 4.4), das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 jedoch ungeachtet des Bestehens einer familienähnlichen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und C.________, kann der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden.  
 
3.5. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin 1 zur Abklärung ihrer sprachlichen Fortschritte seit 2017 persönlich anhören müssen. Ihre Rüge geht fehl. Es war der Beschwerdeführerin 1 unbenommen, im vorinstanzlichen Verfahren die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anderweitig unter Beweis zu stellen.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 infolge falscher Angaben oder Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20, vorliegend in der Fassung vom 1. April 2020]) rechtmässig erfolgte. 
 
4.1. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Indizienlage nicht den Schluss erlaube, von einer Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und C.________ auszugehen, ist ihr nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat im Jahre 2014 in rechtsverbindlicher Weise festgestellt, dass eine Scheinehe gegeben sei und die Beschwerdeführerin 1 durch ihr Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AIG erfülle (vgl. Urteil 2C_303/ 2013 vom 13. März 2014 E. 2.3). Es muss deshalb vorliegend nur noch geprüft werden, ob der Widerruf verhältnismässig ist (vgl. auch E. 2.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz ist im Zug ihrer Interessenabwägung zum Schluss gekommen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verhältnismässig seien. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies.  
 
4.3. Zur Abklärung, ob migrationsrechtliche Massnahmen verhältnismässig sind (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV), muss eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung der Beschwerdeführenden und deren privaten Interessen an ihrem Verbleib vorgenommen werden.  
Ausgangspunkt zur Beurteilung der persönlichen Interessen des Ausländers oder der Ausländerin bilden namentlich der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4). Von wesentlicher Bedeutung sind insbesondere die von der Wegweisung betroffenen Interessen der Kinder der ausländischen Person (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2). 
Minderjährige in einem anpassungsfähigen Alter haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen, wenn dieser von einer Wegweisung betroffen ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2019 E. 6.2.2; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 6.5; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1). 
 
4.4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Als privates Interesse fallen insbesondere die lange Präsenz der Beschwerdeführerin 1 sowie die Interessen des Kindes ins Gewicht.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit über 17 Jahren in der Schweiz. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für sie dar. Da ihr das Aufenthaltsrecht ursprünglich aufgrund der von ihr eingegangenen Scheinehe erteilt worden ist, ist diesem Aspekt vorliegend jedoch kein Gewicht beizumessen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nach 2014 nur aufgrund des Schweizer Bürgerrechts ihres Sohnes verlängert wurde, welches rechtswidrig erlangt worden war, da kein Kindesverhältnis zwischen diesem und C.________ bestand. Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich ferner, dass sie während drei Jahren von der Sozialhilfe abhängig war, weshalb ihre wirtschaftliche Integration nicht als gelungen bezeichnet werden kann, obschon sie mittlerweile über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Dass sie dank eines Darlehens ihres Bruders die bezogene Sozialhilfe zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt hat, vermag diese Feststellung nicht massgeblich zu beeinflussen. Auch die soziale Integration der Beschwerdeführerin 1 ist mangelhaft, wie die Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage im Zusammenhang mit der Vaterschaft ihres Kindes aufzeigt. Negativ fällt ebenfalls ins Gewicht, dass sie erst nach 13 Jahren Aufenthalt in der Schweiz Anfängerkurse für Deutsch im Jahre 2017 (A1 und A2) besuchte, was ihren diesbezüglich unzureichenden Integrationswillen bezeugt. Ob sich ihre Sprachkenntnisse im täglichen Kontakt seitdem verbessert haben, kann offen gelassen werden, da ihre Integration auch ungeachtet dessen insgesamt nicht als gelungen zu bewerten ist.  
 
4.4.2. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin 1 ihre prägenden Lebensjahre in ihrer Heimat verbracht und ist erst im Alter von 23 Jahren dauerhaft in die Schweiz eingereist. Sie spricht Albanisch als Muttersprache und hielt sich regelmässig in den Ferien im Kosovo auf. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurechtzufinden, selbst wenn dort nur noch ihr alter Vater sowie ihr psychisch kranker Bruder leben. Die schwierigen wirtschaftlichen Umstände im Kosovo treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil 2C_520/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.3). Zudem dürften ihr die in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse auch im Heimatland von Nutzen sein. Dem Wiedereinstieg förderlich dürfte schliesslich auch die im Kosovo erworbene Ausbildung als Informatikerin sein. Insgesamt dürfte der Beschwerdeführerin 1 die Wiedereingliederung nach ihrer langen Abwesenheit insofern zwar nicht leicht fallen, unüberwindbare Hindernisse sind aber nicht zu erwarten. Ihr Sohn ist kein Kleinkind mehr, weshalb auch die damit verbundenen Betreuungsaufgaben dem Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz im Kosovo nicht entgegenstehen. Eine konkrete Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung blieb unbelegt, weshalb ihrer Rückkehr auch aus dieser Warte nichts entgegensteht.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer 2 ist in der Schweiz geboren, wurde hier sozialisiert und ist offensichtlich gut integriert. Er hat hier seine Schulbildung begonnen und erzielt gute Noten. Zudem hat er zu seinen Schulkameraden und gleichaltrigen Freunden gute Kontakte geknüpft. Er spricht die heimatliche Sprache und hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Nicht erwiesen ist, ob eine familienähnliche Beziehung zwischen ihm und C.________ besteht bzw. dieser die Rolle eines "sozialen Vaters" ihm gegenüber einnimmt. Bereits das Migrationsamt stellt fest, die Beziehung zwischen C.________ und B.A.________ sei "eher lose", es liege eine freundschaftliche Beziehung vor (Art. 105 Abs. 2 BGG). In Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1, ihrer mangelhaften Integration in der Schweiz und der intakten Wiedereingliederungschancen in ihrem Heimatland erweist sich der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung jedoch auch bei Vorliegen einer familienähnlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und C.________ als verhältnismässig. Es gilt dabei zu beachten, dass aufgrund der geographischen Nähe des Kosovo die Beziehung zwischen ihnen auch mittels gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln weitergeführt werden kann.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus