Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_772/2021  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Regelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 15. August 2021 (KES 21 303). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und C.________ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern des am xx.xx.2004 geborenen B.________, welcher von der KESB Bern gegen Ende des Jahres 2019 zufolge der kompletten Abschottung und Eigenbeschulung durch die Mutter fremdplatziert werden musste; den diversen in diesem Zusammenhang bis an das Bundesgericht geführten Beschwerden war kein Erfolg beschieden. 
 
B.  
Da es zwischen dem Kinder- und Jugendheim U.________, in welchem B.________ platziert ist, und der Mutter im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr immer wieder zu Differenzen kam, konkretisierte die KESB mit Entscheid vom 22. März 2021 das Besuchs- und Ferienrecht wie folgt: während den Schulwochen alternierend jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17 Uhr bis Sonntagabend 20:30 Uhr, während den Schulwochen alternierend jede zweite Woche jeweils ein Besuch von sechs Stunden, während den Ferien jeweils insgesamt sieben Tage, aufgeteilt auf zwei Blöcke zu drei und vier Tagen sowie zwei einzelne Ferienwochen in den Sommerferien. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 21. September 2021 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren um Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts wie folgt: während den Schulwochen jedes Wochenende ab Freitagnachmittag 13:24 Uhr (Abfahrt Zug in U.________) bis Sonntagabend 20:30 Uhr, während den Schulwochen ein wöchentliches Besuchsrecht von jeweils drei Stunden, während den Ferien jeweils immer zwei aneinanderhängende Wochen sowie während den Sommerferien mindestens zwei aneinanderhängende Wochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt bildet der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Regelung des Besuchs- und Ferienrechts; diesbezüglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Ausserhalb des Anfechtungsobjektes steht insbesondere die Unterbringung als solche, welche namentlich im Urteil 5A_968/2020 vom 3. März 2021 letztinstanzlich beurteilt wurde und mit welcher sich die Beschwerdeführerin immer noch nicht abfinden kann; auf ihr Anliegen, die Elternbeziehung gehe vor und eine Fremdplatzierung könne nicht im Vordergrund stehen, sowie auf die diesbezügliche Kritik an der KESB und am Gutachten ist mithin nicht einzugehen. Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden die konkreten Abläufe im Jugendheim u.ä.m.; auf die betreffende Kritik und die Behauptung, man verweigere ihrem Sohn eine adäquate Schulbildung, kann deshalb ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Eine solche sachbezogene Auseinandersetzung mit den Kernerwägungen des angefochtenen Entscheides (B.________ habe gerade wegen der erdrückenden mütterlichen Dominanz und ihren sozial isolierenden Erziehungspraktiken fremdplatziert werden müssen, damit er sich normal entwickeln könne; es würde die getroffene Massnahme unterlaufen, wenn der seit der Platzierung bestehende mütterliche Expansionsdrang hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts nicht eingegrenzt werde und die einzelnen Besuchs- bzw. Ferieneinheiten zu lange am Stück dauern würden; B.________ müsse in seinem neuen Umfeld Teil der Peer-Group werden können und dürfe nicht permanent herausgerissen werden, damit wichtige Lernprozesse nicht erschwert würden) findet nicht ansatzweise statt, wenn die Beschwerdeführerin abstrakt geltend macht, das Kindeswohl bilde oberste Richtschnur und Eltern müssten gut zu ihren Kindern schauen und sie beschützen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern, B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli