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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_228/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
    vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, 
2. Matthias  Horschik,  
    Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2014, mit welchem auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des A.________ nicht eingetreten, das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und dem Rechtsvertreter Matthias Horschik Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt wurden, 
in die hiegegen erhobene Beschwerde von A.________ und Matthias Horschik vom 19. März 2014, mit welcher beantragt wird, in Feststellung der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbotes sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA anzuweisen, eine Verfügung betreffend das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG zu erlassen, und um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren sowie um Erlass der auferlegten Gerichtskosten ersucht wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus setzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1); die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2), 
 
dass die Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der vorgenannten Eintretensvoraus-setzungen des Art. 93 BGG erfüllt ist (zum Erfordernis der rechts-genüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass zudem bezüglich Verweigerung der unentgeltlichen Verbei-ständung im abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahren kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, 
dass die Beschwerdeführer einen allenfalls verbleibenden Nachteil im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht noch werden geltend machen können (Art. 93 Abs. 3 BGG), wobei dies insbesondere auch für die Kostenerhebung im vorinstanzlichen Verfahren sowie für die Kostenauflage an den Rechtsvertreter persönlich gilt, 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gewährt werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen      (Art. 66 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch