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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_977/2023  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
7B_977/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2023 (BK 23 487), 
 
7B_978/2023 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2023 (BK 23 488). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern das vom Beschwerdeführer gegen Oberrichterin B.________ initiierte Strafverfahren wegen «Beleidigung, Ehrverletzung, übler Nachrede und Verleumdung» nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Dezember 2023 ab (Verfahren BK 23 487). 
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern das vom Beschwerdeführer gegen Verwaltungsrichter C.________ initiierte Strafverfahren wegen «Amtsmissbrauch, Verstoss gg. den Ermessensspielraum, Verstoss gg. meine Rede und Meinungsfreiheit, der Grundrechte über diese Tatsache, des Prozessbetrugs etc.» nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Dezember 2023 ab (Verfahren BK 23 488). 
Der Beschwerdeführer erhob am 7. Dezember 2023 Beschwerden in Strafsachen gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer vereinigten Beschwerdeschrift gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts, welche jeweils eine Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffen, mit welchen ein Strafverfahren gegen kantonale Richter nicht an die Hand genommen wird. Die Verfahren 7B_977/2023 und 7B_978/2023 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.  
Sowohl gegen die beschuldigte Oberrichterin als auch gegen den beschuldigten Verwaltungsrichter kämen einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16.09.2004 [PG; BSG 153.01]), weshalb es an der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Dazu, bzw. weshalb ihm eine Zivilforderung zustehen soll, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Unbesehen davon lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann. 
Beide Beschwerden weisen schliesslich klare querulatorische Züge auf (u.a. "Beklagte DUMMKOPF eines Richters", "Rest des Beschlusses ist lediglich von DUMMHEIT und ARROGANZ geprägt", "UNFÄHIG und UNHALTBAR"). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass auf künftige Beschwerden, die sich eines solchen Vokabulars bedienen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht eingetreten wird. 
 
5.  
Auf die Beschwerden ist mangels (Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_977/2023 und 7B_978/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément