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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_600/2022  
 
 
Urteil vom 22. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistungen; Erziehungsgutschriften), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2022 (AHV 2022/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die am 23. Januar 1960 geborene A.________, Mutter eines am 22. April 2000 geborenen Sohnes, seit 14. Juli 2005 gerichtlich getrennt und seit 15. Januar 2019 geschieden, meldete sich am 26. Januar 2021 zum Vorbezug der AHV-Altersrente ab 1. Februar 2022 an. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 sprach die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ihr in Anwendung der Rentenskala 44 (Vollrente) und gestützt auf ein ermitteltes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64'530.- eine monatliche Altersrente von Fr. 1817.- ab 1. Februar 2022 zu; angerechnet wurden ihr dabei insbesondere acht ganze Erziehungsgutschriften. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache, mit welcher sie die Berücksichtigung von 16 ungesplitteten Erziehungsgutschriften geltend machte, beschied die Ausgleichskasse abschlägig (Entscheid vom 8. Juni 2022). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem (sinngemässen) Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 8. Juni 2022 sei die ihr zustehende AHV-Altersrente u.a. gestützt auf 16 - und nicht nur acht - ganze Erziehungsgutschriften zu berechnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2022 und damit die darin festgelegte AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Streit dreht sich dabei einzig um die Frage, ob die zur Anrechnung gelangenden Erziehungsgutschriften korrekt berechnet worden sind.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen (Art. 29sexies AHVG, Art. 52f AHVV) und die Rechtsprechung (BGE 126 V 1 E. 3b; Urteil 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen) zur Berechnung des der AHV-Altersrente zugrunde zu legenden, aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich neben den Erwerbseinkommen u.a. aus den Erziehungsgutschriften zusammensetzt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, dass der einzelrichterlichen Verfügung vom 14. Juli 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen (gerichtliche Trennung) keine Regelung zu entnehmen sei, wonach die elterliche Sorge des im April 2000 geborenen gemeinsamen Sohnes nicht, wie grundsätzlich damals und weiterhin vorgesehen (vgl. aArt. 297 Abs. 1 und 2 ZGB, in der vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung, Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB, in der seit 1. Juli 2014 geltenden Fassung), von der Beschwerdeführerin und ihrem - seit Mitte Januar 2019 geschiedenen - Ehemann gemeinsam, sondern von ihr allein ausgeübt worden wäre. Da die elterliche Sorge daher, so die Vorinstanz im Weiteren, während 16 Jahren sowohl ihr als auch ihrem Ehemann zugestanden habe, seien die Erziehungsgutschriften nach Massgabe der einschlägigen Normen hälftig aufzuteilen, woraus für die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlung ihrer AHV-Altersrente 16 halbe respektive acht ganze anrechenbare Erziehungsgutschriften resultierten.  
 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich keine Einwendungen vor, die geeignet wären, die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Diese erschöpfen sich im Übrigen weitgehend in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen. So hat das kantonale Gericht einlässlich auf den Unterschied zwischen der - für die Bemessung der Erziehungsgutschriften nicht relevanten - elterlichen Obhut, die der Beschwerdeführerin zustand, und der von den Eheleuten gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge hingewiesen, welchen Ausführungen nichts hinzuzufügen ist. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Rentenberechnung im Gegenzug zur hälftigen Aufteilung der Erziehungsgutschriften für die Ehejahre 2000 bis 2018 (d.h. ohne die Jahre der Eheschliessung [1999] und der Scheidung [2019]; Art. 29quinquies Abs. 3 ff. AHVG, Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV) - und damit auch nach der Trennung im Jahr 2005 - namhafte, die weggesplitteten Beträge deutlich übertreffende Einkommensbestandteile des ehemaligen Ehegatten angerechnet wurden. Entgegen ihren wiederholt vorgetragenen gegenteiligen Behauptungen partizipiert sie folglich durchaus an den Lohnsteigerungen ihres Ex-Mannes, wohingegen unter diesen Vorzeichen nicht sicher ist, dass dieser die maximale AHV-Altersrente erhalten wird, wie von ihr moniert. Letzteres erweist sich für die Berechnung ihrer Altersrente jedoch ohnehin nicht als entscheidrelevant. Worin angesichts dieser Sachlage die in der Beschwerde auch vor Bundesgericht erwähnte Diskriminierung respektive Ungleichbehandlung von alleinerziehenden Müttern bestehen soll, erschliesst sich nicht.  
Da die Altersrente hinsichtlich der übrigen Bemessungsfaktoren - zu Recht - nicht beanstandet wurde, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl