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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1037/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2012; Steuerwert von Stammanteilen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, 
vom 22. Oktober 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ und seine Ehegattin halten zusammen 100% der Anteile einer GmbH. Das Stammkapital beträgt Fr. 30'000.--, eingeteilt in 300 Stammanteile à Fr. 100.--, wovon A.________, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, über 200 Stammanteile, die Ehefrau über 100 Stammanteile verfügt. Bei der Steuerveranlagung 2012 des Ehepaars blieb bei der Kantonssteuer der Vermögenssteuerwert der Stammanteile streitig. Während dieser bis dahin Fr. 60'000.-- betrug, setzte ihn die Steuerverwaltung für das Jahr 2012 neu auf Fr. 342'000.-- fest (Fr. 1'140.-- pro Anteil). Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November (Postaufgabe 17. November) 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine angemessen Umtriebsentschädigung zu entrichten sowie die Verfahrenskosten (Busse) zurückzuerstatten. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung bzw. die Schätzung des Vermögenswerts von Beteiligungen dargelegt und anhand dieser Vorgaben die Bewertung der Beteiligungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an ihrer GmbH durch die Steuerverwaltung bestätigt. Es hat dabei auch erläutert, warum Schätzungen aus früheren Steuerperioden nicht massgeblich sind. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den Bewertungsgrundsätzen noch zu deren konkreten Umsetzung in seinem Fall. Soweit er sich über eine Erhöhung des Schätzungswerts auf 570% früherer Schätzungen beklagt, unterlässt er jegliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglich einschlägigen E. 2.3 des angefochtenen Entscheids. Bloss ein Antrag aber keine Begründung lässt sich der Beschwerdeschrift bezüglich der Kostenauferlegung durch die kantonalen Behörden entnehmen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller