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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 143/03 
 
Urteil vom 2. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
F.________, 1944, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 18. Oktober 1996) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene F.________ arbeitete bei der Sachversicherung Q.________ und war damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. März 1990 erlitt er als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn einen Auffahrunfall. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.________ diagnostizierte gemäss Bericht vom 8. April 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Ab 19. März 1990 war der Versicherte wieder teilweise und ab 30. September 1990 voll arbeitsfähig. Am 3. Januar 1991 nahm er eine neue Tätigkeit als Chef der Schadengruppe Sachversicherungen und Direktionsschadeninspektor auf, ohne in der Folge Arbeitsausfälle zu verzeichnen. Dr. med. O.________ diagnostizierte am 28. April 1992 ein wahrscheinlich posttraumatisches psychoorganisches Syndrom (POS) nach Schleudertrauma der HWS und ein diskretes Parkinsonsyndrom, welche Diagnose Prof. Dr. med. S.________ am 16. Oktober 1992 bestätigte. Seit dem 1. Januar 1993 geht F.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Zur Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht holte die Zürich u.a. die Expertise des PD Dr. med. M.________, Chefarztstellvertreter der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 27. April 1994 ein. Mit Verfügung vom 6. September 1994 verneinte sie ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober 1990, sprach dem Versicherten jedoch ohne Anerkennung einer Unfallkausalität eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 8160.- zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 1995 fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. März 1996 ab. 
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil vom 18. Oktober 1996. 
B. 
Mit Revisionsgesuch vom 13. Juni 2003 lässt F.________ die Aufhebung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 1996 beantragen; die Zürich sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Oktober 1990 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. März 1990 an die Zürich zurückzuweisen. Dem Gesuch lag u.a. das Gutachten des Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie der Klinik Y.________, vom 18. März 2003 bei. 
Die Zürich schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
2. 
2.1 Die am 6. September 1994 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 1995 bestätigte Leistungsverweigerung, welche im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 1996 zu beurteilen war, stützte sich auf umfassende ärztliche Abklärungen. Im Gutachten vom 27. April 1994 ging PD Dr. med. M.________ von der Diagnose Parkinsonsyndrom und psychoorganische Wesensänderung aus. Die Diagnose eines Parkinsnglicher Parkinsonsymptomatik sei innerhalb der vergangenen sechs Monate keine Verschlechterung der Symptomatik eingetreten. Vielmehr sei es nach dem endgültigen Absetzen der Medikamente zu einer weitergehenden Verbesserung des Antriebs gekommen. Derzeit stehe eine neuropsychologische Problematik im Vordergrund, während die Parkinsonstellt werden. Die Frage nach dem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den (damals) geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis lässt sich gemäss Prof. Dr. med. K.________ rückwirkend nicht zuverlässig beurteilen. Bisher nicht berücksichtigte Unfallfolgen werden mit diesem Gutachten nicht dargetan. Selbst wenn daher gestützt auf das zur Diskussion stehende Gutachten eine neue Tatsache mit Bezug auf den Krankheitsverlauf und die Diagnosestellung als ausgewiesen gelten könnte, ist diese nicht als im Sinne von Art. 137 lit. b OG erheblich zu qualifizieren, weil sich damit der natürliche Kausalzusammenhang nicht anders beurteilen lässt als im Urteil vom 18. Oktober 1996 und auch gestützt auf die neuesten medizinischen Unterlagen, welche den erforderlichen Beweis nicht zu erbringen vermögen, verneint werden muss. Ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Unfallkausalität durch die Gesuchsgegnerin entfallen, da der Revisionsgrund gemäss Art. 140 OG im Gesuch mit Angabe der Beweismittel darzulegen ist. Hinzu kommt, dass an der Adäquanz erhebliche Zweifel angemeldet werden müssten, nachdem der Versicherte schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis die Arbeit wieder aufnehmen konnte und in der Folge doch rund zwei Jahre voll arbeitsfähig war. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers lässt sich aufgrund der neuen Expertise auch nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung schliessen, hat doch erst der Krankheitsverlauf gezeigt, dass die ursprünglich von verschiedenen Ärzten mit einem Parkinsonsyndrom in Verbindung gebrachten Symptome längerfristig eben doch nicht progredient waren, sondern mit der Zeit sogar verschwanden._______ in keiner Art und Weise in Abrede gestellt werden. Die Frage nach dem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den (damals) geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis lässt sich gemäss Prof. Dr. med. K.________ rückwirkend nicht zuverlässig beurteilen. Bisher nicht berücksichtigte Unfallfolgen werden mit diesem Gutachten nicht dargetan. Selbst wenn daher gestützt auf das zur Diskussion stehende Gutachten eine neue Tatsache mit Bezug auf den Krankheitsverlauf und die Diagnosestellung als ausgewiesen gelten könnte, ist diese nicht als im Sinne von Art. 137 lit. b OG erheblich zu qualifizieren, weil sich damit der natürliche Kausalzusammenhang nicht anders beurteilen lässt als im Urteil vom 18. Oktober 1996 und auch gestützt auf die neuesten medizinischen Unterlagen, welche den erforderlichen Beweis nicht zu erbringen vermögen, verneint werden muss. Ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Unfallkausalität durch die Gesuchsgegnerin entfallen, da der Revisionsgrund gemäss Art. 140 OG im Gesuch mit Angabe der Beweismittel darzulegen ist. Hinzu kommt, dass an der Adäquanz erhebliche Zweifel angemeldet werden müssten, nachdem der Versicherte schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis die Arbeit wieder aufnehmen konnte und in der Folge doch rund zwei Jahre voll arbeitsfähig war. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers lässt sich aufgrund der neuen Expertise auch nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung schliessen, hat doch erst der Krankheitsverlauf gezeigt, dass die ursprünglich von verschiedenen Ärzten mit einem Parkinsonsyndrom in Verbindung gebrachten Symptome längerfristig eben doch nicht progredient waren, sondern mit der Zeit sogar verschwanden. 
2.2 Mit dem Revisionsgesuch vom 13. Juni 2003 reicht der Gesuchsteller das Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 18. März 2003 ein. Daraus gehe hervor, dass die Diskussion um die Unfallfolgen in eine andere Richtung zu gehen habe, nachdem bei der neuesten neurologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein Parkinsonsyndrom hätten eruiert werden können. Damit liegt nach Ansicht des Gesuchstellers eine neue erhebliche Tatsache und mit dem Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ ein neues entscheidrelevantes Beweismittel vor, was eine Revision zu rechtfertigen und die nunmehr gestellten Anträge zu begründen vermöge. Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 13. Februar 1995 und auch heute leide der Versicherte am typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS, welches sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 16. März 1990 stehend zu qualifizieren sei. 
3. 
3.1 Die am 6. September 1994 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 1995 bestätigte Leistungsverweigerung, welche im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 1996 zu beurteilen war, stützte sich auf umfassende ärztliche Abklärungen. Im Gutachten vom 27. April 1994 ging PD Dr. med. M.________ von der Diagnose Parkinsonsyndrom und psychoorganische Wesensänderung aus. Die Diagnose eines Parkinsonsyndroms beruhe auf den dafür klassischen Symptomen der Hypo- und Bradykinesie, erhöhtem Muskeltonus, abnormer Körperhaltung und unter Stresssituationen auftretendem Tremor. Ausserdem sei ein POS mit Merkfähigkeitsstörung, Frischgedächtnisstörung, Bradyphrenie und sarker Störbarkeit durch äussere Interferenzen feststellbar. Es handle sich dabei um eine kontinuierliche Progression von Symptomen und Befunden in den vergangenen vier Jahren, welche in den medizinischen Unterlagen dokumentiert und vom Versicherten gleichermassen geschildert würden. Der Krankheitsverlauf sei untypisch für ein traumatisches Ereignis, da der Prozess kontinuierlich fortschreite, wie dies bei einer degenerativen Erkrankung der Fall sei. Zur Frage, ob das im Jahre 1990 erlittene Schleudertrauma der HWS mit möglicher Commotio cerebri für den Gesundheitszustand verantwortlich sei, gab er an, der Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache der gesundheitlichen Störung. Die geltend gemachten - vom Facharzt damals als Parkinsonsyndrom diagnostizierten - Beschwerden wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch aufgetreten, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre. 
Prof. Dr. med. K.________ konnte gemäss Gutachten vom 18. März 2003 nach allem, was mit einer klinisch neurologischen Untersuchung festgestellt werden kann, am 25. Oktober 2002 mit Sicherheit kein Parkinsonsyndrom objektivieren. Auch PD Dr. med. M.________ habe im Bericht vom 7. Oktober 1997 die Diagnose eines Parkinsonsyndroms fallen gelassen. Dieser hielt dort fest, bei seit 1991 beginnender Multisystemaffektion und ursprünglicher Parkinsonsymptomatik sei innerhalb der vergangenen sechs Monate keine Verschlechterung der Symptomatik eingetreten. Vielmehr sei es nach dem endgültigen Absetzen der Medikamente zu einer weitergehenden Verbesserung des Antriebs gekommen. Derzeit stehe eine neuropsychologische Problematik im Vordergrund, während die Parkinsonsymptomatik regredient sei. Dass vorübergehend eine Prakinsonsymptomatik vorhanden war, kann laut Prof. Dr. med. K.________ rückblickend nicht in Abrede gestellt werden. Sicher sei eine solche jedoch nicht auf ein Trauma allein zurückzuführen. Die Gründe, welche im Jahre 1992 zur Aufgabe der anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit geführt hätten, liessen sich retrospektiv nicht mehr mit Sicherheit eruieren. Auch wenn die früher von den Fachärzten als pathologisch beschriebenen Befunde den Tatsachen entsprochen hätten, seien zumindest aus neuester Sicht die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durch die Krankengeschichte widerlegt. Unklar bleibe, welche Symptome zur Verminderung der Leistungsfähigkeit und zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt hätten. Entsprechend sei auch kein sicherer Kausalzusammenhang jener Symptome mit dem Unfall vom 16. März 1990 zu rekonstruieren. 
3.2 Entscheidend im Sinne von Art. 137 lit. b OG ist eine neue ärztliche Bescheinigung, wenn sie den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt in einem derart neuen Lichte zeigt, dass anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn das nunmehr angerufene Beweismittel schon im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte (BGE 99 V 191 Erw. 2). Im neu aufgelegten Gutachten kann nichts anderes erblickt werden als eine gegenüber früheren ärztlichen Beurteilungen vorgenommene Abweichung mit Bezug auf die Diagnosestellung eines Parkinsonsyndroms. Damit ist aber nichts ausgesagt über die von PD Dr. med. M.________ erhobenen Befunde, welche aus damaliger Sicht auf ein Parkinsonsyndrom hinwiesen und im Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ in keiner Art und Weise in Abrede gestellt werden. Die Frage nach dem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den (damals) geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis lässt sich gemäss Prof. Dr. med. K.________ rückwirkend nicht zuverlässig beurteilen. Bisher nicht berücksichtigte Unfallfolgen werden mit diesem Gutachten nicht dargetan. Selbst wenn daher gestützt auf das zur Diskussion stehende Gutachten eine neue Tatsache mit Bezug auf den Krankheitsverlauf und die Diagnosestellung als ausgewiesen gelten könnte, ist diese nicht als im Sinne von Art. 137 lit. b OG erheblich zu qualifizieren, weil sich damit der natürliche Kausalzusammenhang nicht anders beurteilen lässt als im Urteil vom 18. Oktober 1996 und auch gestützt auf die neuesten medizinischen Unterlagen, welche den erforderlichen Beweis nicht zu erbringen vermögen, verneint werden muss. Ergänzende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Unfallkausalität durch die Gesuchsgegnerin entfallen, da der Revisionsgrund gemäss Art. 140 OG im Gesuch mit Angabe der Beweismittel darzulegen ist. Hinzu kommt, dass an der Adäquanz erhebliche Zweifel angemeldet werden müssten, nachdem der Versicherte schon kurze Zeit nach dem Unfallereignis die Arbeit wieder aufnehmen konnte und in der Folge doch rund zwei Jahre voll arbeitsfähig war. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers lässt sich aufgrund der neuen Expertise auch nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung schliessen, hat doch erst der Krankheitsverlauf gezeigt, dass die ursprünglich von verschiedenen Ärzten mit einem Parkinsonsyndrom in Verbindung gebrachten Symptome längerfristig eben doch nicht progredient waren, sondern mit der Zeit sogar verschwanden. 
4. 
Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, entscheidet das Gericht im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
5. 
Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 2. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: