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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_533/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Ulrich Vollenweider, c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
2. Manuel Kehrli, 
c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2023 (TB230082). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete im März und Mai 2023 Strafanzeigen (u.a.) gegen Manuel Kehrli, Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland, und/oder Ulrich Vollenweider, dort tätiger Staatsanwalt. Letzterer führte eine Strafuntersuchung gegen ihn, die er am 19. Mai 2023 mit Anklageerhebung beim Bezirksgericht Meilen wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung sowie übler Nachrede gegen einen Verstorbenen zum Abschluss brachte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 überwies die mit den Strafanzeigen von A.________ befasste Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Akten auf dem Die nstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Manuel Kehrli und Ulrich Vollenweider. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 30. August 2023 verweigerte das Obergericht die Erteilung der Ermächtigung. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhebt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss Sinn und Zweck des Ermächtigungserfordernisses erläutert und die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die beiden Beschwerdegegner eingegangen. Sie hat dabei zustimmend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft II in der Überweisungsverfügung vom 21. Juni 2023 verwiesen. Darin hatte diese namentlich vorgebracht, die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Gesuchsgegner hätten etliche Delikte im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens begangen, kämen einem Rundumschlag gleich, seien eine Abrechnung mit den ihm unliebsamen Personen und zeigten, dass er mit der Untersuchungsführung, seiner Inhaftierung, der Anordnung von Untersuchungshaft, der psychiatrischen Begutachtung und der Anklageerhebung etc. nicht einverstanden sei. Alleine daraus lasse sich aber ein strafrechtlich relevantes Verhalten der mit der Sache beschäftigten Personen nicht ableiten. Die Vorwürfe und Verunglimpfungen seien pauschal geäussert. Verfahrensrechtliche Akte und richterliche Entscheide seien zudem grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln an die Überprüfungsinstanzen bzw. Aufsichtsbehörden weiterzuziehen. Ergänzend hat die Vorinstanz insbesondere festgehalten, den pauschalen Vorwürfen von Verfahrensfehlern, einer systematischen Verweigerung von Verfahrensrechten und einer Vorverurteilung von Anfang an fehle es an konkreten Sachverhaltsdarstellungen. Sie entbehrten somit jeglicher Grundlage. Auch soweit der Beschwerdeführer im Ermächtigungsverfahren neue Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 2 erhebe, bleibe es bei pauschalen Vorwürfen, denen es an konkreten Sachverhaltsdarstellungen mangle. Strafbare Handlungen der Beschwerdegegner würden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und seien nicht erkennbar.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar den angefochtenen Beschluss mit scharfen Worten. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung für die Verweigerung der Erteilung der Ermächtigung indes nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Vielmehr erhebt er vor Bundesgericht erneut pauschale Vorwürfe insbesondere gegen den Beschwerdegegner 1, im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens namentlich Straftaten, Menschenrechtsverletzungen und Verfahrensfehler begangen sowie Verfahrensrechte verweigert zu haben, ohne diese Vorwürfe mit konkreten Sachverhaltsdarstellungen zu substanziieren. Seine ausschweifende, mit Verunglimpfungen gespickte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, die unter Umständen ernsthafte Drohungen enthält, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Das gilt auch, soweit er die Rechtmässigkeit des Ermächtigungserfordernisses an sich in Abrede stellt, begnügt er sich doch insoweit im Wesentlichen damit, seine Sicht der Dinge bzw. seinen Standpunkt kundzutun, ohne sich mit der Frage weiter auseinanderzusetzen. Soweit er mit seinen Vorbringen und Anträgen über die Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Ermächtigung verweigert hat, hinausgeht, etwa die Strafbarkeit des am angefochtenen Beschluss beteiligten Oberrichters Oehninger geltend macht, ist seine Beschwerde sodann offensichtlich unzulässig. Auf diese ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur