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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_292/2022  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. März 2022 (7H 21 101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1971), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, begründete am 10. November 2012 in Deutschland mit einer deutschen Staatsangehörigen die Lebenspartnerschaft. Am 10. August 2014 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo sie wie ihre Lebenspartnerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Am 15. Oktober 2016 trennten sich die beiden in eingetragener Partnerschaft lebenden Frauen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 7. März 2017 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. 
 
B.a. Die gegen die Verfügung vom 7. März 2017 von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ab. Mit Urteil vom 22. Januar 2018 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern die gegen den Entscheid vom 30. Mai 2017 von ihr erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Mit Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2018 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück.  
 
B.b. Das Kantonsgericht bestätigte alsdann mit Urteil vom 10. September 2019, dass die vormalige Lebenspartnerin von A.________ weiterhin über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge und sich A.________ somit auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) berufen könne und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Amt für Migration zurück.  
 
B.c. Nach zusätzlichen Abklärungen hielt das Amt für Migration mit Verfügung vom 26. November 2020 am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ fest und wies sie aus der Schweiz weg. Die gegen die Verfügung vom 26. November 2020 von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 22. März 2021 ab. Dagegen reichte A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 22. März 2021 und der Verfügung vom 26. November 2020. Es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern. Eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen. Mit Urteil vom 2. März 2022 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und (sinngemässer) subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. April 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 2. März 2022. Es sei von einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen und das Amt für Migration sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13. April 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, lassen sich das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowie das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre vormalige Lebenspartnerschaft mit einer aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats auf einen in Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG geregelten Bewilligungsanspruch berufen kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch Bst. B.b hiervor). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG beantragt. 
 
1.2. Im Weiteren richtet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das vorinstanzlich abgewiesene Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.  
 
1.2.1. Bei der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine sogenannte Ermessensbewilligung (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Soweit kein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Dies betrifft unter anderem Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG) - also namentlich soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beanstandet (vgl. Urteile 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1.2.1; 2D_37/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.1; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die kantonalen Behörden nur im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. Urteil 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3). Dabei kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Dazu gehört primär die Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2). Zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist, wer unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich dabei nicht bereits aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 134 I 153 E. 4; Urteil 2D_23/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3.3). Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine eigenständige (formelle) Rüge der Verletzung von Parteirechten vorträgt ("Star"-Praxis), sondern lediglich die gleichen materiellen (Verfassungs-) Rügen vorbringt wie mit Blick auf die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und diese im Übrigen nicht hinreichend begründet (vgl. E. 4.4 hiernach), ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe einen Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 27. Mai 2020 als massgebliche Entscheidgrundlage verwendet. Dieser Bericht beantworte die Frage, ob die Behörden in Bosnien und Herzegowina gewillt und fähig seien, homosexuelle und queere Menschen zu schützen, nicht in der erforderlichen Qualität. Der Bericht stütze sich lediglich auf allgemein zugängliche Internetquellen und nicht auf Auskünfte von Personen vor Ort. Insofern gehe die Vorinstanz nicht hinreichend der Frage nach, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe in Bosnien und Herzegowina genügend geschützt sei.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
 
3.3. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient, können grundsätzlich auch die Rügen, die den Sachverhalt betreffen, beurteilt werden (vgl. Urteile 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2.2; 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.3; 2C_828/2020 vom 24. November 2020 E. 3.3). Die Beanstandung, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, muss allerdings hinreichend begründet werden (vgl. E. 2 i.f. hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin mit ihrer Gehörsrüge und ihrer darin geäusserten Kritik am Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 27. Mai 2020 denn auch im Kern geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Frage, ob wichtige persönliche Gründe für den Verbleib in der Schweiz vorlägen, nicht zuverlässig abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entsprechend sind unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Folgenden auch die Sachverhaltsrügen zu prüfen.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz führt aus, in tatsächlicher Hinsicht sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin als homosexuelle Frau in ihrer Heimat vor Diskriminierungen und Übergriffen geschützt sei. Das Amt für Migration habe zur Beantwortung dieser Frage beim Staatssekretariat für Migration am 27. Mai 2020 einen Bericht eingeholt, in welchem dieses, unter anderem gestützt auf die bereits von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren zitierten Berichte zum Schluss gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr hinreichend vor Diskriminierung und Übergriffen geschützt sei (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).  
Nach Auffassung der Vorinstanz bedarf es nicht zwingend weiterer konkreter Abklärungen vor Ort. Die vom Staatssekretariat für Migration herangezogenen Quellen, so die Vorinstanz, seien für die Beurteilung durchaus geeignet, zumal diese auch von LGBTI-Organisationen aus Bosnien und Herzegowina selber stammten und auf Berichten von queeren Personen aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin beruhten. Seit dem Jahr 2011 bestehe im Übrigen ein sogenannter "Pink-Report", in welchem die Situation der Menschenrechte von LGBTI-Personen in Bosnien und Herzegowina im jeweiligen Jahr zusammengefasst werde. Die Berichte würden die Entwicklung in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung sowie die Erfahrungen von betroffenen Personen in der Gesellschaft aufgrund ihrer sexuellen Orientierung dokumentieren. Es zeige sich aufgrund der Berichte, dass sich die Situation für LGBTI-Personen in Bosnien und Herzegowina über die Jahre langsam, aber stetig verbessert habe. Zwischenzeitlich, so die Vorinstanz weiter, sei der "Pink-Report" zum Jahr 2021 veröffentlicht worden. Die Bewertung von Bosnien und Herzegowina durch die Vereinigung ILGA-Europe, einer Dachorganisation von über 600 LGBTI-Organisationen aus Europa und Asien, in deren "Rainbow-Index" habe sich von 31 % im Jahr 2018 auf 40 % im Jahr 2020 (und auch im Jahr 2021) verbessert. Damit rangiere Bosnien und Herzegowina in diesem Benchmark, der sich aus einer Bewertung verschiedener Kriterien zu den rechtlichen und politischen Möglichkeiten von LGBTI-Personen im jeweiligen Land zusammensetze, im vorderen Mittelfeld der europäischen Staaten. Das Land habe überdies die Schweiz überholt, die bei der Bewertung für das Jahr 2021 einen "Rainbow-Index" von 39 % erreicht habe (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils). 
 
3.3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, wonach sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Lage in Bosnien und Herzegowina massgeblich auf das Consulting des Staatssekretariats für Migration vom 27. Mai 2020 stütze. Vielmehr verifiziert und vertieft die Vorinstanz die Erkenntnisse des Consultings vom 27. Mai 2020 mit aktuell verfügbaren Quellen - namentlich dem "Pink-Report" zum Jahr 2021 (zu dessen Inhalt vgl. E. 3.3.1 hiervor). Damit beachtet die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Kritik am Consulting und nimmt diese zum Anlass, die länderspezifische Darstellung der Fachbehörde zu überprüfen. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ferner lebt die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nach. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich daher nicht erkennen, dass die Vorinstanz unzureichend der Frage nachgeht, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige einer besonders vulnerablen Personengruppe in Bosnien und Herzegowina genügend geschützt sei.  
 
3.3.3. Sodann vermag die im bundesgerichtlichen Verfahren erneut vorgebrachte Beanstandung des Consultings vom 27. Mai 2020 keine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz begründet, weshalb sie weitere Abklärungen vor Ort nicht für erforderlich erachtet (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Aus dem blossen Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz die "eklatanten Mängel" des Berichts des Staatssekretariats für Migration vom 27. Mai 2020 nicht aufzuwiegen vermöchten, wird jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz weitere Abklärungen vor Ort hätte treffen müssen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.2 hiervor), hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht bloss unter Berücksichtigung des Berichts vom 27. Mai 2020 ermittelt, sondern diesen frei geprüft (vgl. auch Art. 110 BGG). Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, welche von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zur Lage von Angehörigen einer sexuellen Minderheit in Bosnien und Herzegowina nicht zutreffen sollten.  
 
3.4. Nach dem Dargelegten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Ausserdem hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt und dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Nachachtung verschafft. Der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt ist für das Bundesgericht somit verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die vorinstanzliche Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne die Umstände des persönlichen Härtefalls. Ihr drohten bei einer Rückkehr Repressionen, da sie ihre Homosexualität durch die eingetragene Partnerschaft, die sie eingegangen sei, öffentlich gemacht habe. Die Behörden vor Ort in Bosnien und Herzegowina seien weder fähig noch gewillt, gegen Hasskriminalität vorzugehen und sie zu schützen. Indem sich die Vorinstanz für die Frage des Schutzes der Beschwerdeführerin vor Übergriffen auf einen mangelhaften Bericht des Staatssekretariats für Migration abstütze, verletze sie Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.  
 
4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 143 I 21 E. 4.1; 138 II 229 E. 3.1). Diese Bestimmungen gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).  
Für das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; Urteil 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1). 
 
4.3. Nachdem feststeht, dass die ehemalige, deutsche Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG berufen (zum Ganzen vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7; Urteil 2C_1056/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.1; vgl. dazu Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).  
Allerdings bestehen in der vorliegenden Angelegenheit keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG: Die Beschwerdeführerin lebte während 41 Jahren in Bosnien und Herzegowina und reiste erst am 10. August 2014 in die Schweiz ein. Sie ist der bosnischen Sprache mächtig und mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut. Die Beschwerdeführerin ist gesund und kinderlos. Im vorliegenden Verfahren stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht ihre berufliche oder familiäre Wiedereingliederung infrage. Sie macht lediglich geltend, dass ihre soziale Wiedereingliederung aufgrund ihrer vormaligen eingetragenen Partnerschaft stark gefährdet sei. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist angesichts der für das Bundesgericht verbindlich getroffenen Abklärungen nicht zu folgen (vgl. E. 3.3.1 hiervor; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche (rechtliche) Würdigung dieser Feststellungen, wonach aufgrund der im Heimatland der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich erzielten Fortschritte bezüglich des Schutzes und der Rechtsstellung von LGBTI-Personen ihre Wiedereingliederung trotz ihrer sexuellen Orientierung nicht als stark gefährdet erscheine, ist nicht zu beanstanden. Im Lichte des Gesagten liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. 
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren eine Verletzung von Art. 7 BV, Art. 10 BV und Art. 2 EMRK geltend macht, genügen ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 2 hiervor). Im Übrigen wären diese Verfassungsrügen nach dem Dargelegten aber ohnehin unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte im Wesentlichen mit Hinweis auf den unzureichenden Bericht des Staatssekretariats für Migration herleitet (vgl. dazu E.3 hiervor).  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger