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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_435/2023  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 5. April 2023 (810 22 232). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der tunesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1992) reiste am 13. Februar 2020 zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerin B.________ (geb. 1974) in die Schweiz ein. Nach der Heirat am 16. Juni 2020 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. 
Vom 8. September 2020 bis 8. Januar 2021 lebten die Ehegatten getrennt. Nach einer weiteren Periode des Zusammenlebens kam es am 8. Juli 2021 zur definitiven und am 14. Juli 2021 zur gerichtlichen Trennung. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2022 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn bis spätestens zum 10. März 2022 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 2022-1517 am 18. Oktober 2022 ab und ordnete an, dass A.________ die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Ebenso erfolglos blieb die Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2023 ab, soweit darauf einzutreten war, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten und schlug die Parteikosten wett. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2023 an das Bundesgericht und verlangt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2023 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Er sei zudem von sämtlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zu erneuter Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Landschaft. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der Wegweisung vorsorglich auszusetzen sowie sei ihm für das bundegerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit solcher vom 21. August 2023 die Akten ohne Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während der Ehe mit einer Schweizerin Opfer häuslicher Gewalt geworden, weshalb ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) ein Anspruch auf Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung zukomme. Damit macht er in vertretbarer Weise einen potentiellen Bewilligungsanspruch geltend (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario); ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, dass er vor der Vorinstanz nicht persönlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere zu der durch seine Ehefrau erlittenen psychischen Gewalt angehört worden sei, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in Akten, das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. aber BGE 140 I 68 E. 9 zum in ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbaren Art. 6 Abs. 1 EMRK). Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 zudem kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn sich die Behörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 4.1).  
 
3.2. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn, vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (Urteile 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2023 E. 4.3; 2C_752/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch E. 5.1 f.).  
 
3.3. Die Vorinstanz hat betreffend eheliche Gewalt ausgeführt, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von psychischer ehelicher Gewalt geworden sei. Hierfür genüge nicht, (lediglich) vorzubringen, die Ehefrau habe die Trennung als Druckmittel eingesetzt und zudem die Wiederaufnahme der Liebesbeziehung bzw. des gemeinsamen Ehelebens verweigert. Ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine persönliche Anhörung beantragt hat, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon durfte aber die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der Vorakten und der lediglich pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine persönliche Anhörung sowie die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.  
 
4.  
Vorliegend ist unbestritten, dass die (gelebte) Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen könnte. Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiterhin Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. "nachehelicher Härtefall"; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Art und Weise, wie seine Ehefrau gegenüber den Behörden mit unberechtigten Vorwürfen gegen ihn aufgetreten sei, dies als Druckmittel gegen ihn benutzt habe, um ihn gefügig zu machen und notfalls aus dem Land werfen zu lassen, sei als psychische Gewalt und er entsprechend als ein Opfer ehelicher Gewalt zu betrachten. 
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).  
 
5.2. Wie bereits ausgeführt (E. 3.2) trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht; allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv und nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen).  
 
5.3. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die behauptete eheliche Gewalt nicht konkretisierte, sich vielmehr mit allgemeinen und pauschalen Angaben begnügte und er seine Behauptungen auch mit keinem den bundesgerichtlichen Anforderungen genügenden Beweis untermauerte, durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers und damit die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Titel der ehelichen Gewalt verneinen.  
 
6.  
Als wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bestens beruflich integriert sei und eine Rückkehr in sein Heimatland seine ganze erarbeitete berufliche Situation zerstören würde sowie dass er am Scheidungsverfahren persönlich teilnehmen müsse. 
 
6.1. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3).  
 
6.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei einer Wegweisung seine gesamte erarbeitete Berufssituation komplett verlieren würde und nach Tunesien, in ein Land ohne soziale oder wirtschaftliche Perspektive, zurückreisen müsste, kann ihm mangels rechtlicher Relevanz dieses Arguments nicht gefolgt werden. Damit verkennt er nämlich, dass der blosse Umstand, dass die Lebensbedingungen und die Wirtschaftslage hier allenfalls besser sind, nicht genügt, um das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen (Urteile 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2.4).  
 
6.3. Ebenso ins Leere zielt der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine gute berufliche Integration in der Schweiz: Die Integration ist primär im Rahmen des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berücksichtigen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich gut integriert sein soll, ergibt sich kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Urteil 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4).  
 
6.4. Schliesslich kann der (kinderlose) Beschwerdeführer auch nichts aus dem hängigen Scheidungsverfahren ableiten. Eine allfällige persönliche Teilnahme am Scheidungsverfahren in der Schweiz würde lediglich einen äusserst kurzen Aufenthalt bedingen. Einen wichtigen persönlichen Grund für ein Verbleiberecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 AIG vermag ein hängiges Scheidungsverfahren jedenfalls grundsätzlich nicht zu begründen.  
 
7.  
Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, wonach mit der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG den in der Schweiz ansässigen Ehepartnern ein (illegitimes) Druckmittel gegenüber den ausländischen Ehepartnern in die Hand gegeben werde, sich auf eine gewisse Weise zu verhalten, und damit Art. 8 EMRK verletzt werde. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht hinreichend gerügt (E. 2.1) und im Übrigen wird damit nichts geltend gemacht, das nicht bereits von der Prüfung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AIG umfasst ist. 
 
8.  
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und hat damit den grössten und lebensprägendsten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. In Tunesien leben immer noch seine Mutter sowie seine zwei Schwestern. Angesichts seiner vergleichsweise nur kurzen (Aufenthalts-) Zeit in der Schweiz ist er mit der Sprache sowie den Gepflogenheiten des Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut. Er hat in seinem Heimatland "Logistik und internationale Transporte" studiert und mit einem Bachelor abgeschlossen. Weiter verfügt er nach eigenen Angaben über einen (italienischen) Masterabschluss in "Kommunikationstechnologie". Er arbeitete zudem bereits in Tunesien bei verschiedenen Firmen. Seine wirtschaftlichen Wiedereingliederungschancen im Heimatland sind damit intakt. In Anbetracht dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. 
 
9.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die - im Falle eines Obsiegens im bundesgerichtlichen Verfahren - beantragte Befreiung von sämtlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die beantragte Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Vorinstanz. 
 
10.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da der Beschwerdeführer dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto