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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_236/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.C.________ und D.C.________, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
E.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Einwohnergemeinde Termen, 
Termerstrasse 6, 3912 Termen, 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, Postfach 670, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 28. März 2022 (A1 21 231). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. November 2019 stellte die E.________ AG bei der Einwohnergemeinde Termen ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Vorbaurohren und Antennen auf der Parzelle Nr. 553, gelegen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Termen. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. 45 vom 8. November 2019 öffentlich bekannt gemacht. Gegen dieses Bauvorhaben reichten unter anderem A.________ und B.________, G.________, C.C.________ und D.C.________ sowie H.________ bei der Gemeinde Einsprache ein. Der Gemeinderat von Termen bewilligte das Bauvorhaben an einer Sitzung vom 28. April 2020. 
 
B.  
Gegen den Bauentscheid reichten A.________ und B.________, G.________, C.C.________ und D.C.________ am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein, welcher diese am 22. September 2021 abwies. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________, B.________, G.________, C.C.________ und D.C.________ sowie H.________ am 25. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2022 an das Bundesgericht und beantragen, ihre Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. März 2022 sei aufzuheben und die Baubewilligung an die E.________ AG für den Neubau einer Mobilfunkanlage zu verweigern. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2022 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bezüglich der Inbetriebnahme der strittigen Mobilfunkanlage, nicht jedoch deren Errichtung gut. 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde, während der Staatsrat des Kantons Wallis auf eine Stellungnahme verzichtet. Die E.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet das angefochtene Urteil im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. A.________, B.________, C.C.________ und D.C.________ nehmen zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und halten sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 146 II 111 E. 5.1.1; 141 I 49 E. 3.4; 137 I 1 E. 2.4).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden rügen unter anderem eine Verletzung verschiedener Grundrechte. 
 
3.1. Jedoch geht aus ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern ihr Recht auf Leben (Art. 10 BV) durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollte. Ein blosser Verweis auf den Nürnberger Kodex, einer ethischen Richtlinie zur medizinischen Forschung am Menschen, reicht dazu nicht aus. Mangels hinreichender Begründung ist auf diese Rüge nicht einzutreten (vorne E. 2.1).  
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, die Bewilligungsbehörde habe nicht neutral entschieden, weil sie in ihrer Begründung die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wiedergegeben habe. Eine Verletzung eines Grundrechts - vermutlich Art. 29 Abs. 1 BV - ist damit nicht ausreichend substantiiert. 
 
3.2. Ob die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend begründet wurde, kann offengelassen und auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 14 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2) und ein solcher ergibt sich auch nicht aus der öffentlichen Ankündigung einer Einigungsverhandlung.  
 
4.  
Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Baugesuch sei nicht vollständig gewesen und hätte zurückgewiesen werden müssen. 
Zwar zählen die Beschwerdeführenden in der Folge einige Punkte auf, welche im Baugesuch nicht angegeben worden seien, legen aber in der Folge nicht weiter dar, welche kantonalen Bestimmungen dadurch offensichtlich falsch angewendet worden wären. Dasselbe gilt auch für die beiden Beanstandungen, die ausführlicher erwähnt werden. So ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche Normen die Erstellung eines Sicherheits- und Brandschutzberichts durch das kantonale Amt für Feuerwesen verletzt worden wäre und inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids nicht zutreffend wären. Dasselbe gilt für die fehlende Winkelskala, es ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welche Norm dadurch verletzt worden wäre und die Ausführungen der Vorinstanz in E. 9 des angefochtenen Entscheids geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 
Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts ist damit nicht ausreichend dargelegt und auf die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten (vorne E. 2.1). 
 
5.  
Weiter stellen die Beschwerdeführenden die Zonenkonformität der Antenne in Abrede, weil sie fast ausschliesslich die Landwirtschaftszone abdecke. 
 
5.1. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Verlangt wird ein Bezug zu den Zonenflächen, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Innerhalb der Bauzonen sind sie grundsätzlich zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken (BGE 133 II 353 E. 4.2; 133 II 321 E. 4.3.2). Die Zonenkonformität einer Mobilfunkantenne kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 zit. in Urteil 1C_106/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4.3).  
 
5.2. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz befindet sich der vorgesehene Standort in der Zone für öffentliche Bauten (Art. 74 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Termen vom 9. Mai 2006 [BZR Termen]), die nach Art. 67 BZR/Termen als Bauzone gilt. Die Mobilfunkantenne deckt neben der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen insbesondere die umliegende Wohnzone, Zentrumszone und Mischzone ab. Teilweise werden auch Bereiche ausserhalb der Bauzone erfasst. Unter diesen Umständen ist die geplante Mobilfunkantenne zonenkonform und es liegt keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG vor (vgl. dazu Urteil 1C_235/2022 vom 24. November 2023 E. 4).  
 
6.  
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, dass aufgrund des aktuellen Stands der Wissenschaft auch bei Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) mit negativen gesundheitlichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung auf den Menschen zu rechnen sei. Insbesondere kritisieren sie die Anwendung eines Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung bei der Beurteilung adaptiver Antennen. Zudem stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die Methode zur Messung von Mobilfunkstrahlung nicht auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten. 
 
6.1. Der Korrekturfaktor wie er in Ziff. 63 Anhang 1 NISV vorgesehen ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da nur ein konventioneller Betrieb der Antenne vorgesehen ist. Aber selbst wenn ein adaptiver Betrieb beabsichtigt wäre, hätte der Korrekturfaktor keine Anwendung gefunden. Die aktuelle Fassung von Ziff. 63 Anhang 1 NISV ist erst seit dem 1. Januar 2022 in Kraft und die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltende Fassung von Ziff. 63 Anhang 1 NISV sah keinen Korrekturfaktor vor. Sollte in Zukunft ein adaptiver Betrieb mit Korrekturfaktor ins Auge gefasst werden, so müsste dafür eine neue Baubewilligung nach den allgemeinen Regeln zur Änderung bestehender Anlagen gestützt auf Art. 22 RPG eingeholt werden (Urteile 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.7; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 in fine).  
 
6.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den negativen gesundheitlichen Auswirkungen können sinngemäss so verstanden werden, dass sie eine Verschärfung der in der NISV festgehaltenen Emmissionsbegrenzungen für Sendeanlagen für Mobilfunk verlangen.  
Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Der Bundesrat bzw. seine Fachbehörde, das BAFU, verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit einer beratenden Expertengruppe und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]; Urteile 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1; 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4; 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.3). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. Urteile 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5; 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1). 
Die weitgehend appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführenden geben keinen Anlass, um von dieser Einschätzung abzuweichen. 
 
6.3. Abschliessend beanstanden die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkanlagen eine Verletzung des Kindswohls und des Rechts der Kinder auf Leben und persönliche Entwicklung gemäss Art. 2 und 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107).  
Der Schutz von Kindern vor nichtionisierender Strahlung geht bundesrechtlich nicht über die auch für Erwachsene geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte hinaus (vgl. Urteile 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.4; 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2). Inwiefern dadurch aber die geltend gemachten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht eingehalten werden sollten, vermögen die Beschwerdeführenden nicht weiter aufzuzeigen. Die pauschale Behauptung, wonach die vom BAFU verwendeten Messmethoden für die Strahlenbelastung durch adaptive Strahlung ungenügend sein sollen, ist dazu nicht ausreichend, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vorne E. 2.1). 
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung die für adaptive Antennen verwendeten Messmethoden als bundesrechtskonform erachtet (vgl. Urteile 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 5.5; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 mit Hinweisen). 
 
7.  
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde nicht durch einen externen Anwalt, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, weshalb sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG hat (Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 7 mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Termen, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching