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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_136/2023, 2C_219/2023, 2C_327/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Durchsetzungshaft, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter respektive Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. Februar 2023 (AUS.2023.5), vom 8. März 2023 (AUS.2023.9), sowie vom 2. Mai 2023 (AUS.2023.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1985) stammt aus dem Irak. Am 17. Oktober 2019 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten; gleichzeitig verwies es ihn für acht Jahre des Landes. Die dagegen erhobene innerkantonale Beschwerde und die Beschwerde an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteil 6B_551/2021 vom 17. September 2021). Am 11. April 2022 wurde A.________ - nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe - zu Handen des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt entlassen. Gleichentags nahm ihn dieses bis zum 10. Juli 2022 in Ausschaffungshaft. Der zuständige Haftrichter prüfte und bestätigte diese am 13. April 2022. Die Ausschaffungshaft wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 9. Februar 2023 (bestätigt mit Urteil des Haftrichters vom 7. November 2022). Das von A.________ am 4. Januar 2023 gestellte Haftentlassungsgesuch wies der Haftrichter am 17. Januar 2023 ab. 
 
B.  
 
B.a. Am 27. Januar 2023 nahm das Migrationsamt A.________ bis zum 9. März 2023 in Durchsetzungshaft. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) bestätigte diese am 2. Februar 2023 bis zum 27. Februar 2023.  
 
B.b. Am 21. Februar 2023 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft von A.________ um zwei Monate bis zum 27. April 2023. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) prüfte und genehmigte diese am 23. Februar 2023. Tags darauf ersuchte A.________ darum, die Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Mit Urteil vom 8. März 2023 stimmte das Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) nach mündlicher Verhandlung der Verlängerung der Durchsetzungshaft erneut zu.  
 
B.c. Am 17. April 2023 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft von A.________ um weitere zwei Monate bis zum 27. Juni 2023. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht) prüfte und genehmigte diese weitere Verlängerung am 20. April 2023 und stimmte ihr - wiederum nach mündlicher Verhandlung auf Ersuchen von A.________ - mit Urteil vom 2. Mai 2023 erneut zu.  
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 28. Februar 2023 (Verfahren 2C_136/2023), das Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen vom 2. Februar 2023 und in der Folge die Verfügung vom 23. Februar 2023 (Anordnung Durchsetzungshaft) seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass er in seinen Rechten aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt sei. Ferner ersucht er gegebenenfalls für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.  
Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach erneuter ausdrücklicher Aufforderung mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. März 2023 reichte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. März 2023 den von ihm einverlangten Amtsbericht ein; darin beantragt es ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat in Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
Mit Verfügung vom 2. März 2023 hat die Abteilungspräsidentin es abgelehnt, A.________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. 
 
C.b. Mit Beschwerde vom 20. April 2023 (Verfahren 2C_219/2023) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 8. März 2023 (Verlängerung der Durchsetzungshaft) sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen. Im Übrigen stellt A.________ dieselben Anträge wie in der Beschwerde vom 28. Februar 2023. Zudem beantragt er, das Verfahren sei mit dem Verfahren 2C_136/2023 (betreffend die Beschwerde vom 28. Februar 2023) zusammenzulegen.  
Diesbezüglich hat das Bundesgericht auf das Einholen eines Schriftenwechsels verzichtet. 
 
C.c. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2023 (Verfahren 2C_327/2023) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen vom 2. Mai 2023 (Verlängerung der Durchsetzungshaft) sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen. Im Übrigen stellt A.________ erneut dieselben Anträge wie in den Beschwerden vom 28. Februar 2023 und vom 20. April 2023. Zudem beantragt er, das Verfahren sei mit den Verfahren 2C_136/2023 und "2C_2109/2023" (recte: 2C_219/2023) zusammenzulegen.  
Auch in diesem Verfahren hat das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. das Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteil 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 1.1). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerden einzutreten (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2; Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d; Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mehrere Verfahren in der selben Sache können insbesondere aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt werden, soweit sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 192 E. 1; Urteile 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 3; 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden vom 28. Februar 2023, vom 20. April 2023 und vom 7. Juni 2023 beziehen sich auf die Anordnung respektive Verlängerung der Durchsetzungshaft betreffend den Beschwerdeführer und sind auf derselben rechtlichen und tatsächlichen Grundlage ergangen. Auch aus den (im Wesentlichen identischen) Beschwerdeanträgen ergibt sich, dass dieselben Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen sind. Angesichts der Umstände rechtfertigt sich eine Verfahrensvereinigung, zumal während eines hängigen Beschwerdeverfahrens ergehende Haftverlängerungsentscheide in Konstellationen wie der vorliegenden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin als mitangefochten gelten, wenn der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (BGE 147 II 49 E. 1.2; 139 I 206 E. 1.2 mit Hinweisen). Das ist vorliegend der Fall.  
Die Verfahren 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 sind somit antragsgemäss zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273] e contrario).  
 
1.3. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4; 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann ein solches Interesse bestehen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits aus der Haft entlassen respektive die Wegweisung oder Landesverweisung vollzogen wurde, soweit durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E 1.3 mit Hinweisen; BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.2; 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 1.2; 2C_599/2020 vom 24. November 2020 E. 3.2; 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1.2.1). Das ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Die Interessen des Beschwerdeführers können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Haftentlassung gewahrt werden. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Hinsichtlich der Rügepflicht und der Prüfungsbefugnis gilt: Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es beurteilt unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) jedoch nur die vorgebrachten Rügen, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3), was in der Beschwerdeschrift eingehend begründet aufgezeigt werden muss (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, wird darauf nicht weiter eingegangen.  
 
3.  
 
3.1. Die vorliegend umstrittene Haft stützt sich auf Art. 78 AIG (SR 142.20) : Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg-, Aus- oder Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft wird beendet, wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 2.1).  
 
3.2. Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg-, Aus- oder Landesverweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich ist. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, die illegal anwesende ausländische Person auch gegen ihren Willen in ihre Heimat verbringen zu können. Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK (Haft zur Sicherung eines "schwebenden" Ausweisungsverfahrens) und dient in diesem Rahmen der Durchsetzung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung (vgl. Art. 90 AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.1; 140 II 409 E. 2.1). Ein Ausschaffungsverfahren ist "schwebend", wenn der Vollzug der Weg- bzw. Landesweisung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar gelten können (BGE 147 II 49 E. 4.1).  
 
3.3. Die Durchsetzungshaft darf - zusammen mit einer bereits verbüssten Ausschaffungs- oder Vorbereitungshaft - maximal 18 Monate betragen (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Art. 79 AIG), muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb dieser Höchstdauer ist jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.2; 140 II 409 E. 2.1; 135 II 105 E. 2.2.1; 134 II 201 E. 2; 134 I 92 E. 2.3). Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen; nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Weg- bzw. Landesverweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3).  
 
3.4. Nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG - der auch im Rahmen der Durchsetzungshaft zur Anwendung kommt (vgl. GREGOR CHATTON/LAURENT MERZ, in: Nguyen/Amarelle [Editeurs], Code annoté de droit des migrations, vol. II, Loi sur les étrangers [LEtr], 2017, N. 60 zu Art. 80 LEtr) - ist die Haft dann zu beenden, wenn sie sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweist (BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
3.4.1. Dabei bilden die früher angeordnete Weg- bzw. Landesverweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; sowie die Urteile 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5.1; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das Haftgericht hat (nur) zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Wegweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2).  
 
3.4.2. Mit Blick auf diese Kompetenzverteilung bildet die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Durchsetzungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 128 II 193 E. 2.2.2; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Anordnung der Durchsetzungshaft setze bei der strafrechtlichen Landesverweisung voraus, dass die zuständige Behörde mit Blick auf deren Vollzug bereits eine Vollstreckungsverfügung erlassen und dabei einerseits Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 3 EMRK geprüft und andererseits eine Ausreisefrist angesetzt habe. In diesem Kontext verweist er auf die volatile Sicherheitslage in seinem Herkunftsland. 
 
4.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätte eine Vollstreckungsverfügung nach Art. 66d StGB ergehen müssen, kann angesichts des vorgängig Gesagten (vorne E. 3.4) nicht gefolgt werden. Einwendungen gegen die Wegweisung an sich - und damit auch gegen die Landesverweisung respektive deren Vollzug - sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen. Soweit ersichtlich hat der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer bislang kein Gesuch um Aufschub der Landesverweisung nach Art. 66d StGB bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht und wurde kein entsprechendes Verfahren eingeleitet; der Vollzug seiner Landesverweisung wurde weder aufgeschoben noch wurden diesbezüglich vorläufige Massnahmen erlassen. Damit bleibt die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung vollstreckbar (vgl. Art. 66c Abs. 1 StGB; BGE 147 IV 453 E. 1.1), und sind in dieser Hinsicht auch die Voraussetzungen für die Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft erfüllt (Art. 78 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4 e contrario [Wegfall des Haftzwecks der Durchsetzungshaft eines weggewiesenen Syrers, der bei den Asylbehörden ein neues Asylgesuch eingereicht hatte]).  
 
4.2. Im Rahmen ihrer haftrichterlichen Zuständigkeit - namentlich in Bezug auf das Vorliegen von triftigen Gründen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen könnten (vorne E. 3.4.2) - hat die Vorinstanz die Zulässigkeit des Vollzugs und die im Verfahren geltend gemachten Wegweisungshindernisse in mehreren Haftentscheiden geprüft. Namentlich hat sie - nachdem der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach dem letztinstanzlichen Urteil betreffend die Landesverweisung im September 2021 aus dem Strafvollzug entlassen und in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen worden war - der Volatilität der politischen Situation und Sicherheitslage im Irak (und damit verbundenen allfälligen völkerrechtlichen Vollzugshindernissen) Rechnung getragen, indem sie diese im Rahmen der Überprüfung und Verlängerung der Administrativhaft mehrfach - auch unter Beizug des kantonalen Migrationsamts und des SEM (Art. 105 Abs. 2 BGG) - jeweils aktuell beurteilt hat. Sie ist ihren Verpflichtungen im haftrichterlichen Verfahren (vgl. vorne E. 3.4.2) damit nachgekommen.  
 
4.3. Sodann legt der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht konkret und einzelfallbezogen triftige Gründe dar, welche den Wegweisungsvollzug als rechtlich undurchführbar und damit die Anordnung und Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als unrechtmässig erscheinen liessen. Zwar weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auf die volatile Sicherheitslage im Irak und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Wegweisungsvollzug hin; gleichzeitig beschränkt er sich aber auf allgemeine Ausführungen zur hohen Gewaltdichte und zur fehlenden Kapazität der Sicherheitskräfte, den Bürgern landesweit (resp. insbesondere im Zentralirak) Schutz zu gewährleisten. Damit liegen aber für sich alleine genommen noch keine triftigen Gründe vor, die im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens zur Feststellung der rechtlichen Undurchführbarkeit der Durchsetzungshaft und damit zur Haftentlassung des Beschwerdeführers führen würden. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, konkrete und auf seinen Einzelfall bezogene Hinweise auf eine aktuell drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive Art. 25 Abs. 3 BV vorzubringen. Eine weitergehende Prüfung ist nicht Gegenstand des haftrichterlichen Verfahrens, sondern würde gegebenenfalls (vorne E. 4.1) der zuständigen Vollzugsbehörde obliegen.  
 
4.4. Es rechtfertigt sich, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Wegweisung nach sich ziehen können; das gilt besonders in Fällen, in denen sich der Vollzug einer Wegweisung aus rechtlichen Gründen und auch in tatsächlicher Hinsicht als heikel erweist und bereits kleinere Veränderungen in einer volatilen Situation die ursprüngliche Einschätzung über die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als überholt erscheinen lassen können (Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist dabei zu berücksichtigen, dass zwischen dem die Landesverweisung anordnenden Strafurteil und ihrem Vollzug wegen der zwischenzeitlich zu vollziehenden unbedingten Strafen und Strafteilen sowie der freiheitsentziehenden Massnahmen (Art. 66c StGB) gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegen kann, in welchem sich die unter dem Blickwinkel des Non-Refoulement-Gebots relevanten Umstände (in der Person der Betroffenen oder in deren Herkunftsland) verändern können (BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6).  
 
4.5. Die Durchsetzungshaft erweist sich im vorliegenden Fall - entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - auch nicht deshalb als unzulässig, weil dem Beschwerdeführer keine Ausreisefrist angesetzt worden ist. Das Bundesgericht hat in Urteil 2C_712/2022 vom 2. November 2022 entschieden, dass Art. 78 Abs. 1 AIG mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 AIG auslegungsbedürftig ist; namentlich würde es dem Wesen der Durchsetzungshaft widersprechen, wenn eine zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs inhaftierte Person vor deren Anordnung aus der Ausschaffungshaft zu entlassen wäre, um ihr erst noch Gelegenheit zu geben, selbstständig auszureisen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies für die strafrechtliche Landesverweisung, legt aber nicht überzeugend dar, weshalb dies im vorliegenden Zusammenhang nicht ebenfalls gelten sollte. Der Beschwerdeführer befand sich - gestützt auf die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung - zwischen April 2022 und Januar 2023 rechtmässig in Ausschaffungshaft und wurde im Anschluss in Durchsetzungshaft genommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Besonderheiten der Landesverweisung es im Unterschied zur ausländerrechtlichen Wegweisung rechtfertigen würden, ihn zwischen Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zwecks freiwilliger Ausreise zu entlassen. Vielmehr sprechen dieselben Gründe wie bei der ausländerrechtlichen Wegweisung dafür, dass die betroffene Person "in Haft belassen" werden kann (Art. 78 Abs. 3 AIG; Urteil 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 3 mit Hinweisen).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Durchsetzungshaft geltend: insbesondere hätten die Behörden prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer unter seiner zweiten Identität (derjenigen einer im Jahr 2009 bei ihm gefundenen irakischen Identitätskarte) in den Irak hätte verbracht werden können. 
 
5.1. Die Durchsetzungshaft kommt als ultima ratio dann zur Anwendung, wenn eine Person ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommt und die zwangsweise Rückführung ausschliesslich an ihrem Verhalten scheitert (Urteil 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 3.2.4). Sie ist gerade für Fälle vorgesehen, in welchen sich die betroffene Person weigert, ihre Identität offenzulegen, und dadurch - ausserhalb des Einflussbereichs der Behörden - ihre Ausschaffung verhindert (vgl. BGE 134 I 92 E. 2.2; Urteil 2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3; THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], HAP Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, N. 12.132). Im vorliegenden Verfahren haben die Behörden bereits diverse Anstrengungen unternommen, um die Identität des Beschwerdeführers festzustellen und ihn - in Zusammenarbeit mit den irakischen Behörden - auszuschaffen. Sie haben ihn bereits zweimal (sowohl mit der in der Schweiz registrierten Identität als auch mit derjenigen der bei ihm gefundenen Identitätskarte) einer irakischen Delegation vorgeführt und sich - aufgrund seiner eigenen Angaben, sich während vier Jahren zwischen 2002 und 2006 in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen zu haben - bei den Deutschen Behörden um Identifizierung bemüht. Diese Bemühungen sind erfolglos geblieben: Weder die irakischen noch die deutschen Behörden haben die von ihm angegebene (n) Identität (en) in ihren Registern identifizieren können.  
 
5.2. Vor diesem Hintergrund - und angesichts seiner bisher beharrlichen und wiederholten Weigerung, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren - ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Beschwerdeführer verschweige seine Identität bewusst, um den Vollzug der rechtskräftigen Landesverweisung zu verhindern. Das insbesondere als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (Erst-) Identität (auf welche er sich immer wieder berief) weder in Deutschland noch durch die irakischen Behörden verifiziert werden konnte (obwohl diese gemäss Auskunft des SEM in Bezug auf die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen sehr professionell arbeiten). Die Vollzugsbehörden ihrerseits haben alles Mögliche unternommen, um den Beschwerdeführer zu identifizieren und so den Vollzug der Landesverweisung zu bewerkstelligen. Das gilt auch für die Zweitidentität der Identitätskarte von 2009: Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Massnahmen die Vollzugsbehörden in Bezug auf die Zweitidentität noch hätten vornehmen können (und unterlassen haben), um die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu ermöglichen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die zwangsweise Rückführung nunmehr am Verhalten des Beschwerdeführers scheitert. Damit ist auch die Voraussetzung der Subsidiarität der Durchsetzungshaft im Verhältnis zur Ausschaffungshaft vorliegend gegeben.  
 
5.3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Übermassverbot - d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1; 134 I 92 E. 2.3.2; 133 II 97 E. 2.2; Urteile 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.4.2) - beruft und geltend macht, dieses sei verletzt weil die fehlende Registrierung der auf der Identitätskarte verzeichneten (Zweit-) Identität im Irak nichts mit seinem Verhalten zu tun habe, ist ihm nicht zu folgen: Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann, dass die irakischen Behörden die auf der beim Beschwerdeführer gefundenen Identitätskarte vermerkte Personalie nicht identifizieren konnten; gleichzeitig war aber - wie dargelegt - auch die von ihm angegebene (Erst-) Identität weder in Deutschland noch im Irak in den Registern aufzufinden (woraus sich auch primär der Verdacht ergibt, er verschleiere seine Identität). Zudem hat er die Zweitidentität - bis zu den vorliegenden Verfahren - immer wieder bestritten. Es überzeugt nicht, dass er sich nun darauf beruft. Somit ist auch das Übermassverbot nicht verletzt: Es ist angesichts der geschilderten Umstände nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Landesverweisung insgesamt an objektiven, nicht im Verhalten des Beschwerdeführers liegenden Umständen scheitert, welche die Zweck-Mittel-Relation vorliegend als nicht sachgerecht oder unzumutbar erscheinen liessen (vgl. die in der Beschwerde zitierte Literaturstelle, die sich auf objektive, zeitlich nicht absehbare technische Hindernisse wie Flugsperren in Folge einer Pandemie bezieht: THOMAS HUGI YAR, a.a.O., N. 12.135).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein schwebendes Ausweisungsverfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, weil seine zwangsweise Rückführung auch dann nicht innert der verbleibenden Haftzeit gelingen könne, wenn er eine "wahre" Drittidentität angeben würde; auch diese müsse durch die irakischen Behörden erst noch bestätigt werden, wobei unklar sei, ob deren Delegation in absehbarer Zeit erneut in die Schweiz reisen werde. 
 
6.1. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete strafrechtliche Landesverweisung ist rechtskräftig und vollstreckbar (vorne E. 4.1). Die Herkunft aus dem Irak wurde durch die irakischen Behörden bereits bestätigt. Wie das SEM im vor Bundesgericht eingereichten Amtsbericht vom 22. März 2023 ausführt, sind auch die weiteren Voraussetzungen für die zwangsweise Rückführung in den Irak (schwere Straffälligkeit und Strafhaft von mindestens sechs Monaten) grundsätzlich gegeben. Die kantonalen Behörden und das SEM haben die Ausschaffung des Beschwerdeführers bislang nach Kräften vorangetrieben; zudem prüfen sie weitere alternative Ausschaffungsmöglichkeiten. Die Rückführung des Beschwerdeführers scheitert nunmehr einzig an der nicht festgestellten Identität (vgl. vorne E. 5).  
 
6.2. Vor diesem Hintergrund ist - wenigstens im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Entscheide - auch die für die Aufrechterhaltung der Haft erforderliche ernsthafte Aussicht auf (und hinreichende Absehbarkeit des) Vollzug (s) der Landesverweisung (gerade noch) zu bejahen. Angesichts der im Zeitpunkt der letzten Haftverlängerung vom 17. April 2023 (bestätigt mit dem im Verfahren 2C_327/2023 angefochtenen Urteil des Haftrichters vom 2. Mai 2023) bereits langen Dauer der ausländerrechtlichen Inhaftierung und des entsprechend verhältnismässig kurzen verbleibenden Zeitraums bis zum Erreichen der maximalen Haftdauer (Art. 79 AIG) sind die Vollzugsbehörden allerdings angehalten, die Absehbarkeit des Vollzugs (und dessen tatsächliche Realisierbarkeit) genauestens zu verfolgen. Im Ergebnis lag aber im Zeitpunkt der zu beurteilenden Entscheide ein schwebendes Ausweisungsverfahren im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK vor (und diente die Durchsetzungshaft in diesem Rahmen auch weiterhin der Durchsetzung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung im Sinn von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK).  
 
6.3. Auch die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil keine Strategie zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers bestehe, ist zu verneinen: Sowohl die kantonalen Vollzugsbehörden als auch das SEM haben sich im bisherigen Verfahren nach Kräften (und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots) darum bemüht, den Beschwerdeführer gemäss der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung auszuschaffen. Im Amtsbericht vom 22. März 2023 schreibt das SEM ausdrücklich, dass es sich gemeinsam mit dem zuständigen Kanton Basel-Stadt weiterhin um die Identifizierung des Beschwerdeführers bemüht. Das SEM erwähnt dabei die regelmässige Durchführung von Ausreisegesprächen und weitere Recherchen nach vorhandenen Identitätsdokumenten. Zudem prüfen die Behörden weitere, alternative Möglichkeiten um die Landesverweisung zu vollziehen. Angesichts des Umstands, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert, bleiben den Behörden keine anderen Möglichkeiten, die Ausschaffung eigenständig voranzubringen; dass der Vollzug der Landesverweisung bislang nicht gelungen ist, kann ihnen angesichts des Gesagten aber nicht angelastet werden. Damit ist auch das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt.  
 
7.  
Schliesslich erweisen sich die Anordnung und zweimalige Verlängerung der Durchsetzungshaft auch im Übrigen als (gerade noch) verhältnismässig: 
Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich weigert, seine Identität offenzulegen. Die Behörden haben ihre Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihn zu identifizieren. Die Durchsetzungshaft ist das einzig verbleibende Mittel, um ihn zur Kooperation zu bewegen. Mögliche mildere Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, sind keine ersichtlich. Im Gegenteil besteht bei einer Freilassung das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen und untertauchen würde. In zeitlicher Hinsicht befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bestätigung der Anordnung (2. Februar 2023) und Verlängerung (8. März 2023 respektive 2. Mai 2023) der Durchsetzungshaft durch die Vorinstanz seit knapp zehn, elf, respektive dreizehn Monaten in ausländerrechtlicher Administrativhaft. Auch nach der jeweils angeordneten Haftdauer (bei der letzten Verlängerung bis zum 27. Juni 2023) blieben damit noch einige Monate bis zum Erreichen der maximal zulässigen Gesamthaftdauer von 18 Monaten (Art. 79 AIG), und es war weiterhin möglich und denkbar, dass die Durchsetzungshaft beim Beschwerdeführer zu einem Umdenken führen und damit den Vollzug der Landesverweisung ermöglichen würde. Demgegenüber steht die mittlerweile doch schon lange Dauer der ausländerrechtlichen Inhaftierung - im Zeitpunkt einer allfälligen nächsten Haftverlängerung bereits deutlich über 14 Monate - und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Offenlegung seines Mobiletelefons und die Teilnahme an den Terminen mit den Vertretern der irakischen Regierung nicht völlig unkooperativ blieb. Angesichts dieser Gesamtumstände kann insbesondere die letzte Verlängerung (Urteil vom 2. Mai 2023) zwar als (gerade noch) verhältnismässig beurteilt werden; gleichzeitig werden die kantonalen Behörden im Rahmen der nächsten Haftverlängerung aber neben der Frage der Absehbarkeit des Vollzugs (vorne E. 6.2) auch die Verhältnismässigkeit einer weiteren Haftverlängerung sorgfältig abzuwägen haben. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
8.2. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Eingabe nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gutgeheissen. 
 
3.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
3.2. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Guido Ehrler, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- entrichtet.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter respektive Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler