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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_729/2023  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2023 (BA 2023 47). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug vom 26. Juli 2023 wurde die A.________ AG von B.________ für eine Forderung von Fr. 450'000.-- zuzüglich 6 % Zins seit 17. Juli 2023 betrieben. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 16. August 2023 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG, es sei der besagte Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 25. September 2023 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2023 sowie der fragliche Zahlungsbefehl seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären. 
Mit Verfügung vom 27. September 2023 hat das Bundesgericht das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist nach den vorinstanzlichen Feststellungen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Unterschrift den Vorgaben von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) nicht genüge und von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf hätte betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. 
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Vermutung äussert, die Amtsvorsteherin habe bei der Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. xxx gar nicht mitgewirkt, ist mit der Vorinstanz in Ermangelung rechtsgenüglich begründeter Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3) davon auszugehen, dass die Amtsvorsteherin am 26. Juli 2023 - dem Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls - anwesend war. Dass die Verwendung ihrer eingescannten Unterschrift nicht mit ihrem Einverständnis erfolgt wäre, wurde von keiner Seite behauptet. Auch insoweit ist der Schluss der Vorinstanz, der Zahlungsbefehl sei korrekt erstellt worden, nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene obergerichtliche Entscheid sei nichtig oder ungültig, weil bei den Unterschriften in Druckbuchstaben nicht auch der vollständige Vorname des Oberrichters bzw. Gerichtsschreibers wiedergegeben worden sei. Sie zeigt aber nicht auf, welche (kantonale) Norm die Angabe der Vornamen der beteiligten Personen als Gültigkeitserfordernis eines Urteils verlangen soll (vgl. auch Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1). 
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss