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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_173/2022  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Strub und/oder David Hochstrasser, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement 
des Kantons Solothurn, Rötihof, 
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kantonaler Erschliessungsplan Oltnerstrasse / Gretzenbach, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2022 (VWBES.2021.220, VWBES.2021.213, VWBES.2021.219). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 245 und 1942 des Grundbuchs (GB) der Gemeinde Gretzenbach. Diese Grundstücke stossen gegen Süden teilweise an die Oltnerstrasse (Kantonsstrasse; Durchgangsstrasse T 5), die gegen Südwesten nach Olten und gegen Nordosten nach Schönenwerd und Aarau führt. Nördlich und östlich des Grundstücks Nr. 245 verläuft die Bodenackerstrasse, die im Osten in die Oltnerstrasse einmündet und mit dieser im Westen über eine Privatstrasse auf den Grundstücken Nrn. 245 und 1942 verbunden wird. 
Die Parzelle Nr. 1942 ist an der Oltnerstrasse 6 mit einem Gebäude überbaut, in dem die B.________ AG einen Bäckerei- und Restaurantbetrieb führt. Das Nachbargrundstück Nr. 246 GB steht heute im Eigentum der C.________ AG, die darauf eine Tankstelle betreibt. 
Mit Beschluss Nr. 2874 vom 8. Mai 1962 erteilte der Regierungsrat des Kantons Solothurn der A.________ AG im Hinblick auf den Neubau eines Fabrikgebäudes auf dem Grundstück Nr. 245 und dessen Erschliessung gestützt auf § 2 der Verordnung des Kantons Solothurn über den Schutz des Strassenverkehrs vom 31. Januar 1958 eine provisorische Ausnahmebewilligung für eine direkte Ein- und Ausfahrt in die und aus der Oltnerstrasse bei den Grundstücken Nrn. 245/246 unter Bedingungen und Auflagen. Die Bewilligung sollte im Moment der (späteren) rückwärtigen Erschliessung der beiden Grundstücke entschädigungslos dahinfallen, wobei ab diesem Zeitpunkt Fahrzeuge ab diesen Grundstücken nicht mehr über diesen Verbindungsweg direkt auf die Kantonsstrasse gelangen dürfen. 
Am 31. Juli und 3. August 1962 unterzeichneten der Kanton Solothurn und der damalige Eigentümer der Parzelle Nr. 246 im Hinblick auf die Errichtung einer Tankstelle eine Vereinbarung, die in Ziff. I einen Tauschvertrag vorsah. In Ziff. II dieser Vereinbarung räumte der Kanton Solothurn dem Eigentümer für die Tanksäuleninseln und die Servicekabine ein Näherbaurecht an die Kantonsstrasse ein. Dies unter den Auflagen, dass die Zufahrt zur Tankstelle und Garage auf den östlichen Teil der Liegenschaft beschränkt bleibt und der Kanton (Staat) auf der Kantonsstrasse eine Sicherheitslinie bis zur Einfahrt an der Ostseite der Liegenschaft Nr. 246 aufträgt. Zudem sollte der Geh- und Radweg gemäss Plan hinter den Tanksäuleninseln durchgeführt werden (Ziff. 1 lit. a und b). 
Die A.________ AG ersuchte nach der rückwärtigen Erschliessung ihrer Grundstücke über die Bodenackerstrasse darum, die direkte Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse im Rechtsverkehr weiterhin zu gestatten, um den Betriebsablauf innert zehn Jahren anpassen zu können. Der Regierungsrat beschloss daraufhin am 12. Juli 1974 (RRB Nr. 4017), die am 8. Mai 1962 erteilte Ausnahmebewilligung für eine direkte Ein- und Ausfahrt an der Oltnerstrasse (Durchgangsstrasse T 5) provisorisch und auf Zusehen hin für zehn Jahre, längstens bis 31. Dezember 1983, zu verlängern. Dies unter folgenden Auflagen: 
 
"a) Auf der Durchgangsstrasse T 5 ist jeglicher Linksabbiegeverkehr vom und zum Fabrikareal verboten. Gestattet werden nur die Zu- und Wegfahrten im Rechtsverkehr, das heisst, Zufahrt von Schönenwerd her und Wegfahrten vom Fabrikareal in Fahrtrichtung Olten. Sämtlicher Linksabbiegeverkehr, sei es von der Durchgangsstrasse her oder vom Fabrikareal aus, hat über die rückwärtige Erschliessungsstrasse zu erfolgen. 
b) Bei jeder Erweiterung oder Veränderung des Betriebes ist eine Umorganisation des Warenumschlages über die rückwärtige Erschliessungsstrasse anzustreben und auch zu verwirklichen." 
 
Am 2. Februar 2010 erteilte die Baukommission der Gemeinde Gretzenbach der B.________ AG die Bewilligung, die Liegenschaft auf dem Grundstück Nr. 1942 von einem Garagenbetrieb zum Betrieb einer Bäckerei-Konditorei mit Restaurant umzunutzen. Dabei bildete die Ausnahmebewilligung vom 2. November 2009 des Kreisbauamtes II des Amts für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn (AVT) einen integrierenden Bestandteil. Diese Ausnahmebewilligung wurde unter der Auflage erteilt, dass die Erschliessung, resp. die Ein- und Ausfahrt zwingend laut Fahrkonzept gemäss Situationsplan vom 31. August 2009 zu erfolgen hat und zwischen Vorplatz und Fuss/Radweg eine Abschrankung, z.B. Sockel mit Verbindungskette, zu erstellen ist, damit nicht rückwärts auf den Fuss/Radweg ausgefahren werden kann. Da die B.________ AG keine solche Abschrankung erstellte, setzte ihr die Baukommission Gretzenbach dazu mit Schreiben vom 15. April 2010 eine Frist bis 15. Mai 2010. 
Am 26. November 2013 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn einen Erschliessungsplan zur Umgestaltung der Oltnerstrasse zwischen dem Parkweg und der Bodenackerstrasse in Gretzenbach. Dieser Plan sah vor, den hinter der Tankstelle durchführenden Rad- und Gehweg an die Oltnerstrasse zu verlegen und auf dieser Strasse im Bereich der Grundstücke Nr. 245 und 1942 eine 2 m breite Abbiegespur mit einem Verbot für das Linksabbiegen für Lastkraftwagen zu errichten. 
 
B.  
In der Folge liess das AVT die im Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 vorgesehenen Massnahmen durch die D.________ AG überprüfen. Diese kam ihn ihrem technischen Bericht vom 24. Oktober 2019 (nachfolgend: technischer Bericht) zum Ergebnis, die verkehrstechnischen Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Erweiterung der Erschliessung der Liegenschaften Nr. 256 und 1942 (Tankstelle und Bäckerei) mit einer Abbiegespur für das Linksabbiegen nicht realisierbar sei. Ein gemäss diesem Bericht überarbeiteter Erschliessungsplan Oltnerstrasse, Parkweg bis Köllikerstrasse, Gretzenbach, sah im Bereich der Tankstelle bzw. der Privatstrasse der A.________ AG, anders als der Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013, keine Abbiegespur für das Linksabbiegen vor. Gegen diesen vom 15. November bis 16. Dezember 2019 öffentlich aufgelegten Erschliessungsplan erhoben die A.________ AG, die C.________ AG und die B.________ AG Einsprachen. Mit Beschluss Nr. 2021/798 vom 8. Juni 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn diese Einsprachen ab und genehmigte den neuen Erschliessungsplan. Die dagegen von der A.________ AG, der C.________ AG und der B.________ AG eingereichten Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. Februar 2022 ab. 
 
C.  
Die A.________ AG erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 aufzuheben und den damit bestätigten Erschliessungsplan nicht zu genehmigen oder eventuell die Sache an die Erstinstanz oder subeventuell an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BJD schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2022 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu. 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert (vgl. Urteil 1C_388/2016 vom 15. Februar 2017 E. 1.2). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unzulässig. Jedoch kann gerügt werden, die Anwendung dieses Rechts widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich ist. Dies kann zutreffen, wenn sie mit den Akten in klarem Widerspruch steht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil sie sich mit vorgebrachten Rügen bzw. Einwänden nicht auseinandergesetzt habe.  
 
2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör wird die Verpflichtung der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Behörde auf für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen auch implizit nicht eingeht (Urteil 1C_555/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.3. Diesen Begründungsanforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil. Zwar wird darin nicht ausdrücklich auf den Einwand der Beschwerdeführerin eingegangen, die Verfahrenskoordination sei verletzt worden, weil das zur Umsetzung des Erschliessungsplans erforderliche Enteignungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Der Regierungsrat führte jedoch in seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 bezüglich der Rüge der fehlenden Koordination mit der Enteignung aus, der Erschliessungsplan sei gemäss § 42 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (PBG; BSG 711.1) gleichzeitig auch Enteignungstitel. Bei Streitigkeiten über die Abtretungs- und Duldungspflicht entscheide gemäss § 42 (Abs. 2) PBG der Regierungsrat. Könnten sich die Parteien nicht über die Entschädigung einigen, sei diese gemäss § 43 PBG im Schätzungsverfahren für Enteignungen zu ermitteln. Diese Erwägungen bestätige die Vorinstanz mit dem Verweis auf den Beschluss des Regierungsrats, soweit darauf nachfolgend (d.h. im vorinstanzlichen Urteil) nicht eingegangen wird, zumindest implizit. Demnach konnte die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil bezüglich der Frage der Koordination mit der Enteignung und den anderen von der Beschwerdeführerin angeführten Frage sachgerecht anfechten, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Regierungsrat führte in seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe beim AVT mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Mit Antwortschreiben 9. Dezember 2019 habe das AVT der Beschwerdeführerin die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 2874 vom 8. Mai 1962 und Nr. 4017 vom 19. Juli 1974 sowie den Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 zugestellt und sie darauf hingewiesen, dass die strittige Planung mit ihr abgesprochen sei. Dies treffe zu, weil das AVT diese Planung in ständigem Austausch mit der Beschwerdeführern ausgearbeitet und diese am 9. April 2019 zu einer Besprechung eingeladen habe. Die Beschwerdeführerin habe demnach gewusst, weshalb der Plan so erarbeitet wurde und habe die dahinter stehenden Überlegungen sehr wohl gekannt. Eine der Beurteilung des Plans entgegenstehende Gehörsverletzung liege demnach nicht vor.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr im Verfahren vor dem Regierungsrat entgegen ihrem Antrag vom 5. Dezember 2019 nicht in alle vom Regierungsrat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 erwähnten Akten Einsicht gegeben worden sei.  
 
3.3. Die Vorinstanz führte aus, zwar habe das AVT gemäss ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2019 das von der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2019 gestellte Akteneinsichtsgesuch nur teilweise erfüllt. So seien die Akten bezüglich der Erschliessungsplanung 2013 nicht zugestellt worden. Dies sei jedoch nicht zu beanstanden, weil diese Planung gar nicht (mehr) Bestandteil der neuen Erschliessungsplanung gewesen sei. Dass der Beschwerdeführerin die Akten des Vorprojekts 2018 nicht zur Verfügung gestellt wurden, sei auch nicht zu beanstanden, weil dieses Projekt durch das definitive Projekt ersetzt worden sei. Im Übrigen gehe aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss hervor, dass das AVT die Beschwerdeführerin in die Erschliessungsplanung einbezogen und von Anfang an über den massgeblichen Sachverhalt informiert habe.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht, ihr Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden, weil die kantonalen Instanzen Akten beigezogen und erwähnt hätten, ohne diese der Beschwerdeführerin gemäss ihrem Antrag auf Akteneinsicht zugestellt zu haben. In diese Akten hätte der Beschwerdeführerin zumindest soweit Einsicht gewährt werden müssen, als sie den Grund dafür nennen, weshalb der Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 nicht umgesetzt wurde. Da dieser Grund in den öffentlich aufgelegten Akten nicht genannt werde, habe die Beschwerdeführerin mangels weiterer Unterlagen ihre Einsprache und die Beschwerde bezüglich der Frage der Beständigkeit des Erschliessungsplans aus dem Jahr 2013 nicht substanziieren können. Sie könne bis heute nicht nachvollziehen, weshalb der Erschliessungsplan 2013 nicht umgesetzt worden sei. So leuchte ihr nicht ein, weshalb eine im Jahr 2013 mögliche Einspurstrecke heute nicht mehr möglich sein soll.  
 
3.5. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, sie sei vom AVT von Anfang an über den massgeblichen Sachverhalt informiert worden und habe die hinter dem Erschliessungsplan stehenden Überlegungen gekannt, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Zudem brachte das BJD bzw. das AVT im vorinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck, dass es die im Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 vorgesehenen Breiten der Fahr- und Abbiegespuren nachträglich als ungenügend erachtete. In diesem Verfahren machte die C.________ AG geltend, gemäss einer Skizze des AVT sei es möglich, auf der Oltnerstrasse im Bereich der Tankstelle 3,5 m breite Fahrspuren, 2,5 m breite Rad- und Gehwege und eine 2,5 m breite Abbiegerspur zu erstellen. Das BJD legte in den von der Vorinstanz wiedergegebenen Vernehmlassungen vom 1. Oktober und 9. November 2021 dar, dass für die dazu erforderliche Gesamtbreite von 14,5 m nicht genügend Platz vorhanden sei und die von der C.________ AG vorgeschlagene Verringerung der Gesamtbreite auf 13,5 m mit den Richtlinien des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS] nicht vereinbar sei, da die Fahrbahnen von Strassen mit Gegenverkehr normalerweise 3,65 m, mindestens jedoch 3,5 m breit sein müssten und die Rad- und Gehwege entlang von stark befahrenen Strassen nicht auf 2,2 m reduziert werden könnten. Damit brachte das BJD erkennbar zum Ausdruck, dass es bei einer stark befahrenen Hauptverkehrsstrasse die im Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 vorgesehene Abbiegespur mit einer Breite von 2 anstatt 2,5 m zwischen Fahrspuren mit einer Breite von 3,25 anstatt 3,5 m zur Wahrung der Verkehrssicherheit nicht (mehr) als genügend ansah. Diese Neubeurteilung ist nachvollziehbar und wird dadurch bestätigt, dass der neue Erschliessungsplan in allen Bereichen für die Oltnerstrasse mindestens 3,5 m breite Fahrspuren und 2,5 m breite Rad- und Gehwege vorsieht. Bei diesen Breiten fehlt auch gemäss den Angaben des Regierungsrats in seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 der erforderliche Platz für eine Abbiegespur. So müsse aufgrund der Verlegung des Fuss- und Velowegs im Bereich der Tankstelle der Strassenraum nach Süden verschoben werden, was dazu führe, dass er neu zwischen 1,5 und 2,5 m auf das (südliche) Grundstück GB-Nr. 971 reiche. Eine weitere Verschiebung der Strasse nach Süden sei aufgrund des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes unmöglich. Von der Verschiebung der Strasse nach Norden zulasten der Tankstelle sei abgesehen worden, weil sich die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 246 gegen die Abtretung der erforderlichen Fläche bereits im Jahr 2015 gewehrt habe.  
Diese von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten Angaben werden dadurch bestätigt, dass gemäss der verkehrstechnischen Unfallanalyse vom 26. Februar 2010 (S. 6) sich die Unmöglichkeit der Umsetzung des Projekts aus dem Jahr 2013 in Verhandlungen mit dem Besitzer der Tankstelle zeigte. Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführerin erkennbar, aus welchen Gründen der Kanton Solothurn die im Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 vorgesehene Abbiegespur nicht umsetzte bzw. erstelle. Die kantonalen Instanzen durften daher annehmen, die verlangte Akteneinsicht könne der Beschwerdeführerin namentlich bezüglich dieser Gründe keine neuen entscheidrelevanten Informationen verschaffen. Demnach ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen, auch wenn es aus Transparenzgründen angezeigt gewesen wäre, dass diese Instanzen der Beschwerdeführerin die Unterlagen zum Erschliessungsplan 2013 auch ohne rechtliche Verpflichtung zur Verfügung gestellt hätten. Selbst wenn insoweit in formeller Hinsicht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bejaht würde, wäre von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts abzusehen, weil diese erkennbar zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Umsetzung des streitbetroffenen Erschliessungsplans zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin darum, eine Expertise zur Frage einzuholen, ob bei der Kreuzung Oltnerstrasse/Köllikerstrasse/Bodenackerstrasse ein Kreisel, eine Lichtsignalanlage oder andere Massnahmen verkehrstechnische Vorteile bringen könnten. Die Vorinstanz erachtete eine solche Expertise als nicht erforderlich, da die genannte Kreuzung ausserhalb des Planungsperimeters liege. Zudem habe der Regierungsrat den Erschliessungsplan einzig auf seine Recht- und Zweckmässigkeit, nicht jedoch hinsichtlich der Möglichkeit weiterer bzw. anderer Erschliessungen zu prüfen gehabt.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Feststellung, die Kreuzung Oltnerstrasse/Köllikerstrasse/Bodenackerstrasse liege ausserhalb des Planungsperimeters, sei aktenwidrig, da der streitbetroffene Erschliessungsplan den Abschnitt Parkweg bis Köllikerstrasse umfasse, was der technische Bericht vom 24. Oktober 2019 bestätige.  
 
4.3. Diese Rüge ist unbegründet. Die Einmündungen der Bodenacker- und der Köllikerstrasse in die Oltnerstrasse liegen ausserhalb des im streitbetroffenen Erschliessungsplan (Situation 1:500) mit Klammern gekennzeichneten Geltungsbereichs. Dies wird dadurch bestätigt, dass dieser Bereich dem Projektperimeter gemäss der Abbildung 1 (S. 5) des technischen Berichts entspricht.  
 
5.  
 
5.1. § 2 der Verordnung über den Schutz des Strassenverkehrs des Kantons Solothurn vom 31. Januar 1958 lautete:  
 
"Die Errichtung neuer und die wesentliche Erweiterung bestehender Ein- und Ausfahrten an Durchgangsstrassen I. Klasse sind verboten. 
Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten, wenn die Ein- und die Ausfahrt einem Bedürfnis für die Verkehrsabwicklung entsprechen (z.B. für Garagen und Tankstellen), verkehrstechnisch richtig gestaltet werden und die zweckmässige Erschliessung eines Grundstückes anders nicht möglich ist." 
 
Gestützt auf diese Regelung, die inhaltlich § 27 des Strassengesetzes des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2020 (StrG; BGS 725.11) entspricht, erteilte der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin am 8. Mai 1962 provisorisch und auf Zusehen hin für eine private Ein- und Ausfahrt an der Oltnerstrasse eine Ausnahmebewilligung, die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 1974 beschränkt auf den Rechtsabbiegeverkehr bis längstens zum 31. Dezember 1983 verlängert wurde. 
 
5.2. Aus dieser Vorgeschichte leitete die Vorinstanz ab, das Linksabbiegen im Bereich der Privatstrasse der Beschwerdeführerin sei seit Jahrzehnten nicht rechtmässig, weshalb es obsolet sei, diesbezüglich eine Expertise einzuholen.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zwar sei ihr die direkte Ein- und Ausfahrt bei ihrer Privatstrasse nur bis Ende 1983 bewilligt worden. Anschliessend sei die Situation jedoch von den Behörden geduldet worden. So sei im Bereich ihrer Privatstrasse keine durchgezogene Mittel- bzw. Sicherheitslinie angebracht worden, was sich mittels Google Maps und Streetview feststellen lasse. Zudem sei das Linksabbiegen in ihre und aus ihrer Privatstrasse mit dem Fahrkonzept vom 31. August 2009 und später mit dem Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 bewilligt worden. Dieser sehe in planerischer Hinsicht vor, dass von beiden Fahrtrichtungen mit Personenwagen (über eine Abbiegespur) in den Privatweg der Beschwerdeführerin abgebogen werden dürfe. Die Vorinstanz blende diese Legalisierung der während 30 Jahren geduldeten Situation aus und komme daher in aktenwidriger Weise zum Schluss, das Linksabbiegen der von Olten kommenden Fahrzeuge in den Privatweg der Beschwerdeführerin sei unzulässig.  
 
5.4. Da der Beschwerdeführerin für Einfahrten von der Oltnerstrasse in ihre Privatstrasse und Ausfahrten daraus eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, die Ende 1983 ablief, musste sie bei zumutbarer Sorgfalt das Erfordernis einer entsprechenden Bewilligung kennen und durfte nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, eine solche Bewilligung könne durch das blosse Tolerieren einer unzulässigen Nutzung einer Privatstrasse erteilt werden (vgl. BGE 136 II 359 E. 7, 7.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Das Fahrkonzept vom 31. August 2009 bildete Bestandteil einer Bewilligung, die das Kreisbauamt II des AVT am 2. November 2009 der B.________ AG erteilte. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass dieses Fahrkonzept auch Teil einer ihr erteilten Bewilligung bildet, was auch nicht ersichtlich ist. Damit kann offenbleiben, ob dieses Konzept gemäss der Annahme der Beschwerdeführerin das Linksabbiegen in ihre und aus ihrer Privatstrasse zuliess.  
 
6.  
 
6.1. Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Dabei ist eine volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Die volle Überprüfung verlangt in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Beschwerdebehörde hat zu beurteilen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht. Im Rechtsmittelverfahren ist immer der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Ein Planungsentscheid ist daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; 132 II 403 E. 4.3; Urteil 1C_477/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 125 II 286).  
 
6.2. Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, die dazu ergangene Rechtsprechung und Lehre sowie die Regelungen in § 18 und § 68 PBG aus, der Regierungsrat habe prüfen müssen, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung rechtmässig und nicht offensichtlich unzweckmässig sei. Sie (d.h. die Vorinstanz) habe dies (ebenfalls) zu überprüfen, wobei es sich bei seiner Prüfungsbefugnis Zurückhaltung aufzuerlegen habe, soweit es um ausgesprochenes Planungsermessen gehe.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei kantonalen Nutzungsplänen würden gemäss § 69 Abs. 1 lit. b PBG für das Verfahren die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden (§§ 15-21) mit der Besonderheit gelten, dass über Einsprachen und die Genehmigung des Planes der Regierungsrat entscheide. Dieser habe über Einsprachen - gleich wie der Gemeinderat über kommunale Nutzungspläne gemäss § 16 Abs. 3 PBG - ohne Einschränkung der Kognition zu entscheiden. Die Regelung in § 18 Abs. 2 (Satz 2) PBG, gemäss welcher der Regierungsrat kommunale Nutzungspläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig seien, an die Gemeinde zurückweise, könne bei kantonalen Nutzungsplänen keine Anwendung finden, weil diese Pläne nicht an die Gemeinde zurückgewiesen werden könnten. Die Anwendung von § 18 Abs. 2 (Satz 2) PBG auf kantonale Nutzungspläne sei offensichtlich unhaltbar. Da vorliegend sowohl der Regierungsrat als auch die Vorinstanz die Zweckmässigkeit des streitbetroffenen Erschliessungsplans nur mit Zurückhaltung überprüft hätten, habe sich keine Behörde oder kein Gericht umfassend mit den Rügen bezüglich der Zweckmässigkeit der angefochtenen Planung auseinandergesetzt, was die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 2 RPG verletzte.  
 
6.4. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 die Zweckmässigkeit der im neuen Erschliessungsplan vorgesehenen Verkehrsführung und das damit verbundene Verbot des Linksabbiegens eingehend geprüft. Er hat substanziiert begründet, weshalb dieses Abbiegen unter den gegebenen Umständen aufgrund der damit geschaffenen Unfallgefahr nur zugelassen werden könnte, wenn in der Oltnerstrasse eine Abbiegespur geschaffen würde, die aus Platzgründen nicht realisierbar sei. Davon ging auch die Vorinstanz aus, die zum Ergebnis kam, die neue Erschliessungsplanung sei rechtskonform und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zweckmässig (vgl. E. 8.2 hiernach). Damit haben die kantonalen Instanzen die Zweckmässigkeit im Ergebnis in Übereinstimmung den Anforderungen gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG frei bzw. mit zulässiger Zurückhaltung geprüft und damit diese bundesrechtliche Regelung nicht verletzt (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/cc S. 245). Daraus folgt, dass bezüglich der Prüfungskognition jedenfalls im Ergebnis auch eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts zu verneinen ist.  
 
7.  
 
7.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass Bauzonen nach Ablauf des in Art. 15 lit. b RPG vorgesehenen Planungshorizonts von 15 Jahren grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen sind. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans (BGE 140 II 25 E. 5.1 mit Hinweisen). So kommt der Planbeständigkeit nach Ablauf von 10 Jahren häufig kein grosses Gewicht mehr zu (PETER KARLEN, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung, PBG-aktuell 4/1994, S. 14). Eine Zonenplanänderung fünf Jahre nach deren Festsetzung darf dagegen nicht allein auf eine gewandelte Einstellung der Bevölkerung gegenüber der Nutzung von nicht überbautem Land gestützt werden. Hierfür müssen gewichtige Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art gegeben sein (BGE 128 I 190 E. 4.2; Urteil 1A.167/2002 vom 14. Januar 2003 E. 3.7; je mit Hinweisen). Jedoch dürfen nach der Rechtsprechung offensichtliche Planungsfehler auch kurze Zeit nach Erlass eines Zonenplanes behoben werden, da den Behörden nicht zugemutet werden kann, mit der Behebung solcher Fehler ein Jahrzehnt oder noch länger zuzuwarten (Urteil P.347/1980 vom 15. Oktober 1980 E. 4, nicht publ. in BGE 106 Ia 329; bestätigt in den Urteilen 1A.139/1998 vom 8. April 1999 E. 5b; 1P.499/1994 vom 2. Februar 1995 E. 6b; vgl. auch BGE 121 I 245 E. 6a; Urteile 1A.56/1999 vom 31. März 2000 E. 4b; 1A.167/2002 vom 14. Januar 2003 E. 3.7.1 und 3.7.2). Ein Planungsfehler kann darin bestehen, dass eine Gemeinde ein Berggasthaus nicht der Kurzone zuwies, weil sie im Zeitpunkt des Erlasses des Zonenplans irrtümlich davon ausging, dieses Gasthaus dürfe auch erweitert werden, wenn es im übrigen Gemeindegebiet liege (Urteil P.347/1980 vom 15. Oktober 1980 E. 4, nicht publ. in BGE 106 Ia 329).  
 
7.2. Die Vorinstanz ging davon aus, die Überprüfung des Erschliessungsplans aus dem Jahr 2013 sei aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt, zumal der Planungshorizont von 10 - 15 Jahre nahezu erreicht werde und dieser Plan - aus welchen Gründen auch immer - nicht habe realisiert werden können. Gemäss der Annahme des Regierungsrats sei die direkte Ein- und Ausfahrt ab dem Grundstück Nr. 245 auf die Oltnerstrasse offenbar unmöglich. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Beständigkeit eines Plans berufen, der nicht umgesetzt werden konnte.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, zwischen der Genehmigung des Erschliessungsplans aus dem Jahr 2013 und der öffentlichen Auflage des neuen Erschliessungsplans seien sechs Jahre vergangen, weshalb der Planungshorizont zwischen 10 und 15 Jahren nicht erreicht worden sei. Wenn die Vorinstanz veränderte Verhältnisse darin erblicke, dass der Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 nicht (mehr) umsetzbar sei, hätte sie den Grund dafür angeben müssen. Da ein solcher auch vom Regierungsrat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2021 nicht genannt werde und sich die örtlichen Gegebenheiten seit 2013 nicht geändert hätten, sei die Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht, dass sich der Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 umsetzen lasse. Treffe dies zu, verstosse die neue Planung gegen die Planbeständigkeit dieses Erschliessungsplans.  
 
7.4. Die Umsetzung des Erschliessungsplans aus dem Jahr 2013 hätte die Erstellung einer Abbiegespur erfordert, die der dafür zuständige Kanton Solothurn gestützt auf eine erneute Prüfung als nicht realisierbar bzw. als mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar erachtete (vgl. E. 3.5 hiervor). Damit ist dem Kanton Solothurn im Jahr 2013 ein für die Beschwerdeführerin erkennbarer Planungsfehler unterlaufen, deren Behebung gemäss der Rechtsprechung auch vor dem Ablauf von 10 Jahren behoben werden darf. Unter diesen Umständen ist das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Beständigkeit dieses Plans nicht so gewichtig, dass dessen Anpassung zur Behebung eines Planungsfehlers von vornherein ausscheidet. Demnach durfte die Vorinstanz eine Überprüfung dieses Plans bundesrechtskonform als zulässig ansehen.  
 
8.  
 
8.1. Ob die Anpassung eines Nutzungsplans an veränderte Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 148 II 417 E. 3.2; 140 II 25 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.1). Ebenso sind die Auswirkungen der Planänderung auf die Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer zu berücksichtigen. Je stärker diese Möglichkeiten eingeschränkt werden, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Planänderung sein (BGE 113 Ia 444 E. 5b; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 20 zu Art. 21 S. 512).  
 
8.2. Die Vorinstanz erachtete die strittige Anpassung des Erschliessungsplans aus dem Jahr 2013 als gerechtfertigt. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe nicht auf die Beständigkeit dieses Plans vertrauen dürfen, da er nicht habe umgesetzt werden können. Die neue Planung, welche die erste Planung (aus dem Jahr 2013) ersetze, sei erforderlich, um den Fuss- und Radweg zu verlegen und insbesondere bezüglich des nicht bewilligten Linkseinbiegens im Bereich der Privatstrasse der Beschwerdeführerin den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Verlegung des Rad- und Gehwegs an den Fahrbahnrand erhöhe die Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrer erheblich, zumal die seit 2009 von der B.________ AG verlangten Abschrankungen offenbar bis heute nicht realisiert worden seien. Das von der Beschwerdeführerin geforderte Linksabbiegen in Fahrtrichtung Schönenwerd sei gefährlich, da es den Verkehrsfluss auf der stark befahrenen Kantonsstrasse verlangsame. Die Unfallstatistik zeige, dass das illegale Abbiegen mit dem Überfahren der Sicherheitslinie gefährlich sei, zumal seit 2009 an der Oltnerstrasse 6 ein Unfallschwerpunkt bestehe. Der angefochtene Erschliessungsplan lasse das Linksabbiegen nicht zu und erweise sich damit auch diesbezüglich als zweckmässig.  
 
8.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass die erfassten Unfälle auf das unzulässige, aber häufig praktizierte Linksabbiegen zur Tankstelle und zum Bäckerei- bzw. Restaurantbetrieb auf den Grundstücken Nrn. 246 und 1942 und nicht auf das Linksabbiegen in ihre Privatstrasse zurückzuführen gewesen seien. So falle gemäss der Abbildung Nr. 5 der Unfallanalyse von 32 erfassten Unfällen nur einer (Nr. 30) in dieses Gebiet. Da somit für die Unfälle die Ein- und Ausfahrten in ihre und aus ihrer Privatstrasse nicht ursächlich seien, bestehe an einer entsprechenden Beschränkung kein öffentliches Interesse. Selbst wenn ein solches bestünde, wäre der streitbetroffene Erschliessungsplan nicht zielführend, da er als Massnahme einzig die Verlängerung einer Sicherheitslinie vorsehe, die gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen die Fahrzeuglenker und -lenkerinnen bisher nicht vom Linksabbiegen abgehalten habe. Da fraglich sei, ob bei der neuen Planung auf das Linksabbiegen verzichtet werde, sei der damit erzielte Gewinn für die Verkehrssicherheit marginal.  
 
8.4. Mit diesen Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich einer der erfassten Unfälle im unmittelbaren Bereich der Zufahrt zu ihrer Privatstrasse ereignete und das Linksabbiegen in diese oder aus dieser Strasse - gleich wie bei der Tankstelle - aufgrund der fehlenden Abbiegespur zu längeren, für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf einer Kantonsstrasse überraschenden Rückstaus führen kann. Da solche Staus nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ihrer gesamten Länge zu Auffahrunfällen führen können, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, das Verbot dieses Abbiegens durch die gemäss dem neuen Erschliessungsplan verlängerte Sicherheitslinie verhindere Verkehrsstaus und erhöhe daher die Verkehrssicherheit. Zwar kann gemäss der bisherigen Erfahrung in Bereich der Tankstelle nicht ausgeschlossen werden, dass die gemäss dem neuen Erschliessungsplan verlängerte Sicherheitslinie teilweise zum Linksabbiegen in die Privatstrasse der Beschwerdeführerin überfahren wird. Jedoch ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass die Verlängerung der Sicherheitslinie die Häufigkeit dieses Linksabbiegens und die damit verbundene Unfallgefahr erheblich verringern wird. Demnach erweist sich der neue Erschliessungsplan bzw. die darin vorgesehene Verlängerung der Sicherheitslinie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit als zweckmässig. Daran vermag entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass das Interesse an der Verhinderung des Linksabbiegens mit der Errichtung einer genügend breiten Abbiegespur entfallen könnte, weil eine solche im fraglichen Bereich, wie weiter oben ausgeführt, nicht realisierbar ist.  
 
8.5. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der neue Erschliessungsplan bewirke eine Zunahme des Verkehrs auf der Bodenackerstrasse, womit der Unfallschwerpunkt einzig auf die Kreuzung Bodenackerstrasse/Oltnerstrasse verlagert werde. So müssten aus der Bodenackerstrasse kommende Lastwagen zuerst aus der Steigung heraus den Rad- und Gehweg überfahren und danach unmittelbar vor der Einmündung der Köllikerstrasse in die Oltnerstrasse einbiegen.  
 
8.6. Mit diesen Angaben vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Bodenackerstrasse in die Oltnerstrasse nicht gewährleistet sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, es sei dort häufig zu Verkehrsunfällen gekommen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass die Oltnerstrasse im Bereich der Einmündung der Bodenackerstrasse breite Fahrspuren aufweist und für das Linksabbiegen der von Olten kommenden Fahrzeuge eine grosszügige Abbiegespur aufweist. Die Köllikerstrasse mündet weiter östlich in die Oltnerstrasse ein. Insoweit kann der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Demnach ist im Bereich der Einmündung der Bodenackerstrasse in die Oltnerstrasse eine besondere Unfallgefahr auch bei einer Zunahme des Verkehrs auf der Bodenackerstrase nicht erkennbar.  
 
8.7. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte die mit dem Erschliessungsplan verfolgten öffentlichen Interessen an der Erhöhung der Verkehrssicherheit mit den Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Einfahrt in ihre Privatstrasse und der Ausfahrt daraus abwägen und dabei berücksichtigen müssen, dass sie ihren Betrieb seit 1962 auf diese Ein- und Ausfahrt ausgerichtet habe und diese zwischenzeitlich betriebsnotwendig geworden sei. Die Einschränkung dieser Ein- und Ausfahrt hätte daher einen erheblichen Einfluss auf ihren Betrieb. Würden alle massgeblichen Interessen, wie die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, die Verkehrssicherheit auf der Bodenackerstrasse und ihrer Einmündung in die Oltnerstrasse, sowie die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr im Bereich der Liegenschaft Oltnerstrasse 6 berücksichtigt, erweise sich der durch den neuen Erschliessungsplan bewirkte Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig.  
 
8.8. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist das Linksabbiegen in die und aus der Privatstrasse der Beschwerdeführerin im Bereich der Oltnerstrasse mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässig (vgl. E. 5.4 hiervor). Der neue Erschliessungsplan dient demnach mit der Unterbindung dieses Abbiegens der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zwar kann eine solche Wiederherstellung unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweisen). Dies trifft jedoch vorliegend nicht zu, da das strittige Linksabbiegen die Verkehrssicherheit gefährdet. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung dieser Sicherheit vermag das entgegenstehende private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren unzulässigen Nutzung ihrer Privatstrasse als Zufahrt zu ihrem Grundstück Nr. 245 nicht zu überwiegen, zumal sie die behauptete Betriebsnotwendigkeit nicht begründet. Diese Notwendigkeit ist auch nicht ersichtlich, weil das genannte Grundstück über die Bodenackerstrasse erschlossen wird und der neue Erschliessungsplan die Ausfahrt über die Privatstrasse in die Oltnerstrasse für nach rechts abbiegende Fahrzeuge zulässt, obwohl die Bodenackerstrasse als Sackgasse geplant war. Unter diesen Umständen ist ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin zu verneinen.  
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer