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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 31/06 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
A.________, 1940, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Vorsorgestiftung X.________, 
2. Verband Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geboren 1940) war als Kassenleiter der AHV-Ausgleichskasse des Verbandes Z.________ seit 1. Januar 1967 bei der Personalfürsorgestiftung des Verbandes Z.________ vorsorgeversichert. In den Jahren 1968 bis 1994 entstanden beim Rückversicherer der Personalfürsorgestiftung des Z.________ aufgrund höherer Renditen auf den Vorsorgekapitalien und aufgrund eines besseren Risikoverlaufs Überschüsse. Der jährliche Überschuss wurde jeweils rechnerisch den einzelnen Jahresprämien zugeordnet und den Versicherten im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an den Jahresprämien anteilsmässig als Gewinnanteil in bar ausbezahlt oder die Arbeitnehmerbeiträge entsprechend reduziert. Die den Arbeitgeberprämien zugeordneten Gewinnanteile verblieben in der Personalfürsorgestiftung. 
 
Seit 1. Januar 1993 beschäftigte der Z.________ keine Arbeitnehmenden mehr, weshalb der Personalfürsorgestiftung des Z.________ einzig noch die bei der AHV-Ausgleichskasse des Z.________ beschäftigten Mitarbeitenden als aktive Versicherten angehörten. Per 1. Januar 1994 fusionierte der Z.________ mit dem Verband Y.________ und am 1. Januar 1995 die AHV-Ausgleichskasse des Z.________ mit der AHV-Ausgleichskasse L.________. Die Vorsorgeversicherung der Arbeitnehmenden des Verbandes Y.________ und der AHV-Ausgleichskasse L.________ erfolgte ab 1. Januar 1996 durch die Vorsorgestiftung X.________, welche sich bei der Winterthur-Leben (ab 1. Januar 1998 bei der Winterthur-Columna) rückversicherte. 
 
Abgesehen von A.________ waren in der Personalfürsorgestiftung des Z.________ im Zeitpunkt der Fusion der beiden Ausgleichskassen und dem Anschluss an die Vorsorgestiftung X.________ keine aktiven Versicherten mehr vorhanden, sondern nur noch Rentner. Diese verblieben einstweilen in der Personalfürsorgestiftung des Z.________, welche fortan nur noch die laufenden Renten der Pensionierten ausrichtete. Die Personalfürsorgestiftung des Z.________ wurde per 31. Dezember 2001 aufgehoben unter Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven an die Vorsorgestiftung X.________. Diese bezahlt als patronale Finanzierungsstiftung einzig die laufenden Renten der Angestellten ehemaliger Verbände. 
 
Nach seinem Ausscheiden bei der AHV-Ausgleichskasse L.________ per 31. Oktober 2001 ersuchte A.________ am 18. Dezember 2003 die Vorsorgestiftung X.________ um Ausrichtung der Arbeitgeberanteile der während des Versicherungsverhältnisses bei der Personalfürsorgestiftung des Z.________ geäufneten Überschussanteile in der Höhe von rund Fr. 75'000.-. Dieses Begehren wies die Vorsorgestiftung X.________ ab. 
B. 
Die am 18. Januar 2005 von A.________ erhobene Klage gegen die Vorsorgestiftung X.________ und den Verband Y.________, mit welcher er Überschussanteile in Höhe von Fr. 78'112.85 zuzüglich 2,5 % Zins ab 1. Januar 2005 forderte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Januar 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren. 
 
Die Vorsorgestiftung X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Verband Y.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Eingabe der Vorsorgestiftung X.________. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet ebenfalls auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts wurde mit dem Kapital der Personalfürsorgestiftung des Z.________ in den Jahren 1968 bis 1994 Überschüsse erzielt, welche jeweils im folgenden Jahr zum Teil an die Versicherten ausbezahlt oder zur Reduktion der Arbeitnehmerprämien verwendet wurden. Der übrige Teil der Überschüsse, welche den der Arbeitgeberprämie zugeordneten Gewinnanteilen entsprach, verblieb bei der Personalfürsorgestiftung. Per 1. Januar 1996 trat der Beschwerdeführer aus der Personalfürsorgestiftung aus und war in der Folge bei der Vorsorgestiftung X.________ versichert. Sein gesamtes Sparkapital per 31. Dezember 1995 von Fr. 298'236.- wurde als Freizügigkeitsleistung der neuen Pensionskasse überwiesen. In diesem Zusammenhang hielt das kantonale Gericht fest, dass bis zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Personalfürsorgestiftung des Z.________ keine unrechtmässigen Vorgehensweisen der Vorsorgekasse ersichtlich seien und dem Beschwerdeführer keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen vorenthalten worden seien. Namentlich stehe fest, dass ihm im Zeitpunkt der Überschussverteilung zwischen 1968 und 1994 keine weitergehenden Ansprüche zuständen und er insbesondere kein Anrecht auf eine individualisierte Gutschrift der ergänzenden Überschussanteile auf sein Sparkonto gehabt habe. 
2.2 Der Auffassung des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Rechtsgrundlage, namentlich eine Reglementsbestimmung, oder einen Stiftungsratsbeschluss genannt, wonach ihm anteilsmässig ein Anspruch auf die den Arbeitgeberbeiträgen zugerechneten Überschüsse zusteht. Eine solche Rechtsgrundlage ist denn auch nicht ersichtlich. Namentlich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er anlässlich von Stiftungsratssitzungen zu Protokoll gegeben hat, es müssten bei der Fusion auch die Rechte der aktiven Versicherten gewahrt werden, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es liegt auch kein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Teilungsplan vor, aus dem sich ein Anspruch ergeben könnte. 
3. 
Der Beschwerdeführer erblickt eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass alleine die rentenbeziehenden Personen der früheren, inzwischen liquidierten Personalfürsorgestiftung von den Überschüssen profitiert hätten. Aus den Akten geht nicht hervor, wie die den Arbeitgeberbeiträgen zuzurechnenden Überschüsse im Stiftungsvermögen bilanziert worden sind. Sollten sie als Arbeitgeberbeitragsreserven behandelt worden sein, so steht den Versicherten beim Austritt oder bei der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter dem Titel der Gleichbehandlung kein Anspruch darauf zu (BGE 131 II 514 E. 6.4.2 S. 525). Soweit die fraglichen Überschüsse nicht den Arbeitgeberbeitragsreserven zugeordnet worden sind, würde sich die Frage eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers erst stellen, wenn die Vorsorgestiftung im Zeitpunkt seines Ausscheidens als letzter aktiver Versicherter über freie Stiftungsmittel verfügt hätte (vgl. dazu Art. 23 FZG und BGE 131 II 514 E. 2.2 S. 516, 128 II 394 E. 3.2 S. 396). Aus den Akten geht hervor, dass die inzwischen liquidierte Personalfürsorgestiftung, deren sämtliche Aktiven und Passiven per 31. Dezember 2001 an die Vorsorgestiftung X.________ übertragen worden sind, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers mit Übertritt in die Vorsorgestiftung X.________ per 1. Januar 1996 eine versicherungstechnische Unterdeckung aufwies. Wenn unter diesen Umständen die einstmals freien Stiftungsmittel, welche nicht den einzelnen aktiven und passiven Versicherten oder den Arbeitgeberbeitragsreserven gutgeschrieben worden sind, für die Deckung der laufenden Verpflichtungen verwendet werden und damit den Rentenbeziehenden zu gute kommen, so lässt sich dies unter keinem Rechtstitel beanstanden. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin noch im Januar 2004 für die Ehefrau eines Rentenbezügers eine Witwenrente zugesichert hat, begründet den Anspruch des Beschwerdeführers nicht, erfolgte doch diese Zusicherung offensichtlich bei unklarer Rechtslage zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage der Verjährung verhält. 
4. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: