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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_32/2023  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2022 
(3H 22 78). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2012) und von D.________ (geb. 2018), die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut des Beschwerdeführers stehen. 
Je mit superprovisorischem Entscheid entzog die KESB der Stadt Luzern dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder. C.________ wurde in der Therapiestation E.________ untergebracht. 
Je mit Massnahmeentscheid vom 27. September 2022 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beschwerdeführers über die Kinder vorsorglich auf und ordnete an, dass C.________ in der Therapiestation E.________ bleibt, unter Erweiterung der Aufgaben des Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie neu unter Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 13. Dezember 2022 ab. 
Dagegen hat der Vater am 11. Januar 2023 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Urteils und um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine kindesschutzrechtliche Anordnung; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt und somit nur Verfassungsrügen möglich sind. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Die Beschwerde enthält keinerlei Verfassungsrügen und abgesehen davon nimmt die (appellatorisch formulierte) Begründung auch ausschliesslich Bezug auf den KESB-Entscheid statt auf den Entscheid des Kantonsgerichts, der im bundesgerichtlichen Verfahren das Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Dies rührt daher, dass - im Anschluss an formelle Ausführungen auf S. 2 und polemische Ausführungen auf S. 3, wonach das Kind verschleppt worden sei und er (Beschwerdeführer) all die Lügen und Unterstellungen mit Beweisen widerlegt und stets das Kindeswohl gewahrt habe - die ab S. 4 einsetzende eigentliche Beschwerdebgründung eine Fotokopie ab S. 4 der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten kantonalen Rechtsmitteleingabe ist, die naturgemäss keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtes nimmt. Der Beschwerdeführer müsste aber vor Bundesgericht mit auf diesen bezugnehmenden Rügen dartun, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Feststellungen und Erwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli